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BGH-Urteil “Influencer II”

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BGH-Urteil “Influencer II”

In seinem Urteil “Influencer II” stellt der BGH auf damit abgewiesene Klagen des VSW (“Verband sozialer Wettbewerb”) klar, dass  vom Influencer eine Werbekennzeichnung seines Beitrags nur dann zu erfolgen hat, wenn er vom betreffenden Unternehmen eine Gegenleistung erhält. In der Pressemmitteilung heißt es:

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In der Pressemitteilung heißt es:

„(…) Hinsichtlich geschäftlicher Handlungen zugunsten fremder Unternehmen scheidet die Annahme eines Verstoßes gegen § 5a Abs. 6 UWG aus, weil die Beklagte für die beanstandeten Beiträge keine Gegenleistung erhalten hat und diese Beiträge daher den vorrangigen Spezialvorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG, § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV und § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV genügen (siehe dazu die vorstehenden Ausführungen zum Verfahren I ZR 125/20). Ein Verstoß gegen Nr. 11 der Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG liegt danach ebenfalls nicht vor. „

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Prozessführung

Bezugnahme auf USB-Stick im Klageantrag

Unser neuester Beitrag analysiert das BGH-Urteil vom 14.07.2022, das erstmals die Bezugnahme auf einen USB-Stick im Klageantrag zulässt. Erfahren Sie, wie dieses Urteil den Rahmen der Digitalisierung im Zivilprozess erweitert und welche Konsequenzen es für die Praxis hat.

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Prozessführung

Klageabweisung als „derzeit unbegründet“

Gerade in baurechtlichen Streitigkeiten geht es vielfach um die Fälligkeit von Vergütungsansprüchen, z.B. weil die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung fraglich ist. In diesen Fällen sind dann auch Urteile nicht selten, in denen eine Klageabweisung „als derzeit unbegründet“ erfolgt.

Der BGH hat jüngst mit detaillierter Begründung festgestellt, dass in solchen Fällen die Rechtskraft des abweisenden Urteils auch die Urteilsgründe umfasst, soweit darin die übrigen – also die derzeit nicht fehlenden – Anspruchsvoraussetzungen positiv festgestellt bzw. bejaht worden sind.

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Internationales Prozessrecht

Guide to International Civil Procedure: Recognition and enforcement of foreign judgments in Germany

Once a judgment has been successfully obtained against a German debtor abroad (in a third country), the creditor is faced with the important practical question of how to actually get his money.

If the German debtor does not pay voluntarily, only the enforcement of the judgment will help. However, since in most cases the German debtor only has assets in Germany that could be enforced, the foreign judgment must be enforced in Germany. This requires that the foreign judgment has first been declared enforceable by a German court. This declaration of enforceability is the subject of separate court proceedings against the debtor in Germany, at the end of which, if successful, an enforcement order will be issued.

The following article deals with the content of these proceedings.

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Beweiswert von Privatgutachten

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Zum Beweiswert von Privatgutachten

Der Beweiswert von Privatgtuachten kommt dem gerichtlicher Sachverständigengutchten sehr nahe. Die Praxis wird dem oft nicht gerecht:

So tendieren viele Gerichte dazu, Privatgutachten, d.h. außerhalb des Prozesses beauftragte Gutachten, als lästig zu empfinden. Diese zumeist als parteiisch „abgestempelten“ Gutachten werden deshalb in den meisten Fällen gegenüber gerichtlich beauftragten Gutachten als geringwertiger eingestuft und im Urteil mit floskelartiger Begründung herabgewürdigt. Dieses in der Praxis verbreitete Vorgehen ist allerdings von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht gedeckt! Tatsächlich kommen von den Parteien beigebrachten Gutachten eine wichtige Bedeutung für den verfassungsrechtlich garantierten Rechtsschutz der Parteien zu. Nur so lassen sich nämlich – nicht seltene – Fehler in Gerichtsgutachten lückenlos aufdecken.

Der nachfolgende Beitrag setzt sich mit der rechtlichen Behandlung von nicht gerichtlich beauftragten Gutachten im Rahmen bzw. in Vorbereitung eines Zivilprozesses auseinander.

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Grundsatz der freien Beweiswürdigung

Um den Beweiswert von Privatgutachten richtig einordnen zu können, ist zunächst wichtig zu verstehen, wie sich das Gericht gemäß der Zivilprozessordnung seine Überzeugung hinsichtlich des ihm zur Entscheidung vorliegenden Rechtsfalles bildet.

Gemäß § 286 Absatz 1 ZPO gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung:

„Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.“

Demnach bildet sich das Gericht auf Basis des gesammelten Inhalts des Verfahrens „frei“ seine Meinung. „Frei“ bedeutet“ insbesondere, dass das Gericht die einzelnen Beweisergebnisse sowie nicht zuletzt auch alle sonstigen im Rahmen des Verfahrens gesammelten Wahrnehmungen nach freier Überzeugung bewerten darf. Dies bedeutet z.B., dass dem Gericht keinerlei Gewichtung der einzelnen Beweismittel und sonstigen Erkenntnisse vorgegeben ist. So darf das Gericht z.B. einem ihm vorgelegten Privatgutachten mehr Bedeutung beimessen als dem zum gleichen Beweisthema eingeholten Gerichtsgutachten. Somit folgt schon aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass der Beweiswert von Privatgutachten im Einzelfall höher ausfallen kann als der eines gerichtlich beauftragten Svhverständigengutachtens.

„Freiheit“ in der Würdigung bedeutet allerdings nicht, dass das Gericht Beweismittel unberücksichtigt lassen dürfte. Gegebenenfalls läge ein erheblicher Verstoß gegen das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf rechtliches Gehör vor. Weitere Einschränkungen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung gelten, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, z.B. in § 286 Absatz 2 ZPO:

„An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.“

Ein Beispiel hierfür ist die gesetzlich normierte Beweiskraft bestimmter Urkunden.

Überblick: Beweisarten

Das Privatgutachten ist mit den in der Zivilprozessordnung normierten Beweismitteln in Kontext zu setzen. Die Zivilprozessordnung kennt folgende Formen der Beweisführung:Augenscheinahme

    • Augenscheinnahme
    • Beweis durch Urkunden
    • Zeugenbeweis
    • Sachverständigenbeweis
    • Parteianhörung

 

Augenscheinnahme

„Augenschein“ meint, dass sich das Gericht mit eigenen Augen ein Bild verschafft. Klassisches Beispiel ist der sog. Ortstermin. Der Augenscheinsbeweis ist aber auch über Fotoaufnahmen möglich.

Beweis durch Urkunden

Urkunden sind das zuverlässigste Beweismittel. Ein mittels Urkunden untermauerter Tatsachenvortrag führt dazu, dass die mit der Urkunde belegte Tatsache schon überhaupt nicht streitig wird, sodass es einer Beweiserhebung im eigentlichen Sinne nicht bedarf.  Man unterscheidet zwischen privaten und öffentlichen Urkunden. Private Urkunden erbringen „nur“ Beweis auf die in der Urkunde dokumentierte Erklärung. Öffentliche Urkunden beweisen den gesamten, dokumentierten Vorgang.  Die Tücke dieses Beweismittels liegt darin, dass der „volle Beweis“ voraussetzt, dass eine unstreitig oder erwiesenermaßen echte Urkunde vorliegt, wobei es in der Praxis selten vorkommt, dass die Echtheit einer Urkunde in Zweifel gezogen wird.

Zeugenbeweis

Der Beweis durch Aussage von Zeugen ist auf die Bezeugung von Tatsachen gerichtet. Gegenstand sind konkrete, unmittelbare Wahrnehmungen des Zeugen.

Sachverständigenbeweis

Beweis durch Sachverständige bedeutet, dass Kenntnisse, die dem Gericht fehlen, durch Fachwissen anderer ausgeglichen werden. Der Sachverständige ist damit Gehilfe des Gerichts, weshalb die zivilprozessuale Einordung als Beweismittel missverständlich ist. Theoretisch kann die fachliche Unterstützung des Sachverständigen rein mündlich eingeholt werden, in der Praxis wird aber in aller Regel ein schriftliches Gutachten beauftragt, dass dann bei Bedarf bzw. auf Antrag einer Partei mündlich diskutiert wird.

Ob die streitige Behauptung als bewiesen anzusehen ist, entscheidet nicht der Sachverständige, sondern der Richter. Der Sachverständige hat nur die fachlichen Grundlagen für die Beweiswürdigung des Gerichts zu liefern.

Parteianhörung

Die Anhörung der Parteien selbst ist das schwächste Beweismittel. Zwar ist dies das unmittelbarste, aber eben auch das am wenigsten objektive Mittel, um einen streitigen Sachverhalt zu klären. Dementsprechend ist dieses Beweismittel nur in seltenen Fällen überhaupt zulässig (z.B. Beweisnot).

Die Rechtlage betreffend Privatgutachten

Privatgutachten lassen sich nicht in befriedigender Form unter die oben aufgeführten Beweismittel subsumieren. Der Beweiswert von Privatgutachten ist daher nicht ohne weiteres zu bestimmen.

Unzweifelhaft handelt es sich bei einem schriftlichen Privatgutachten um eine Urkunde, die somit als Urkundenbeweis in einen Rechtsstreit eingeführt werden kann. Nur ist damit nichts gewonnen, da sich der Beweiswert als Urkunde auf die Tatsache beschränkt, dass der Gutachter das Gutachten erstattet hat. „Förmlicher“ Sachverständigenbeweis kann es nicht sein, weil der Beweis nicht vom Gericht im Rahmen der einschlägigen Verfahrensvorschriften (§§ 402 ZPO ff.) erhoben ist. Es verbleibt die Vernehmung des privaten Sachverständigen im Wege des förmlichen Zeugenbeweises. Aber auch das führt nicht weiter, weil der Sachverständige als Zeuge lediglich über eigene Wahrnehmungen (vgl. § 396 ZPO) „Beweis bieten kann“, so also z.B. über seine im Rahmen einer Ortsbesichtigung gewonnenen Eindrücke.

Die Rechtsprechung „löst“ das Dilemma wie folgt:

Nach der seit jeher in der Rechtsprechung herrschenden Auffassung handelt es sich bei von einer Partei vorgelegten Sachverständigengutachten „nur“ um urkundlich belegten substantiierten (qualifizierten) Parteivortrag.

Im Rahmen der oben beschriebenen freien Beweiswürdigung nach 286 ZPO ist das Privatgutachten vom Gericht in seine Beurteilung einzubeziehen. Aufschlussreich hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11. Mai 1993 (VI ZR 243/92) ausgeführt:

„(…) Der Tatrichter darf ein Privatgutachten zwar durchaus verwerten, hierbei aber nicht außer acht lassen, daß es sich grundsätzlich nicht um ein Beweismittel im Sinne der §§ 355 ff. ZPO, sondern um (qualifizierten) substantiierten Parteivortrag handelt (…) eine eigene Beweisaufnahme des Gerichts, insbesondere die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens, wird durch ein Privatgutachten allenfalls dann entbehrlich gemacht, wenn der Tatrichter allein schon aufgrund dieses substantiierten Parteivortrags ohne Rechtsfehler zu einer zuverlässigen Beantwortung der Beweisfrage gelangen kann (…). Als Sachverständigengutachten im Sinne eines Beweismittels kann ein Privatgutachten nur mit Zustimmung beider Parteien herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1986 – III ZR 233/84 – NJW 1986, 3077, 3079) [BGH 05.05.1986 – III ZR 233/84]. (…)“

Vorzitierte Rechtsprechung mag den Beweiswert von Privatgutachten auf den ersten Blick als zweifelhaft erscheinen lassen. Bei näherem Hinsehen wir das Privatgutachten im Ergebnis aber einem gerichtlichen Sachverständigengutachten (fast) gleichgestellt. So kann das Privatgutachten sogar die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ganz entbehrlich machen, wenn das Gericht auf Grund eigener Sachkunde unter Heranziehung des Privatgutachtens in der Lage ist, zu einer zuverlässigen Beantwortung der Beweisfrage zu gelangen.

Beachtenswert ist hier auch ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 2017 (Az. 29 U 169/16). Demnach kann ein Privatgutachten unter Umständen als förmlicher Sachverständigenbeweis verwertet werden, nämlich z.B. dann, wenn das Gericht den Privatgutachter ausdrücklich als Sachverständigen zur Vernehmung lädt und es der Prozessgegner unterlässt, der Verwertung als Sachverständigenbeweis zu widersprechen. Das OLG hat ausgeführt:

„(…) Soweit die Beklagte rügt, dass das Landgericht Ausführungen des Sachverständigen Z1 als Sachverständigenbeweis gewürdigt hat, ist dies vorliegend nicht zu beanstanden. Innerhalb der Vernehmung des Sachverständigen Z1 hat das Landgericht zum Ausdruck gebracht, dass es den Sachverständigen Z1 nicht nur entsprechend der Ladung vom 07.07.2015 als Zeugen, sondern auch als Sachverständigen vernimmt. Zwar begründete der Umstand, dass der Sachverständige Z1 zuvor als Privatgutachter der Kl ger t tig war, einen Ablehnungsgrund im Sinne des  406 ZPO (…) eine Ablehnung hat die Beklagte indes trotz der Kenntnis der maßgeblichen Umstände nicht geltend gemacht. Unterlässt eine Partei jedoch die Geltendmachung eines Ablehnungsgrundes, kann dieser grundsätzlich später auch nicht mehr als Verfahrensfehler im Sinne des   § 404 ZPO geltend gemacht werden, sondern stellt lediglich einen bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigenden Umstand dar (…).“

Aber auch sonst gilt:

Fehlt dem Gericht eigene Sachkunde und wird das Gericht mittels Privatgutachten als qualifiziertem Parteivortrag mit Fachwissen konfrontiert, darf es diesen unter keinen Umständen übergehen, sondern muss im Wege des förmlichen Sachverständigenbeweises die Ergebnisse des Privatgutachtens überprüfen.

Privatgutachten versus Gerichtsgutachten

Vorstehendes bedeutet für den Beweiswert von Privatgutachten, die einem förmlichen Gerichtsgutachten entgegengesetzt werden, Folgendes:

Einwendungen der Parteien gegen die Ergebnisse eines Gerichtsgutachters müssen vom Gericht beachtet werden. Solche Einwendungen können sich regelmäßig aus abweichenden Privatgutachten ergeben, die vom Gericht wie oben dargestellt als sog. qualifizierter Parteivortrag zu würdigen sind.

Der Gerichtsgutachter und auch das Gericht müssen sich dann mit dem Privatgutachten inhaltlich auseinandersetzen.

Das Gericht darf nicht einfach – was gerne geschieht – die Feststellungen des Gerichtsgutachters unter floskelhafter Berufung auf eine z.B. „größere Überzeugungskraft“ übernehmen. Können die Divergenzen zwischen Privatgutachten und Gerichtsgutachten nicht nachvollziehbar aufgelöst werden, ist weitere Sachaufklärung geboten.

Vorbeschriebene Verpflichtung zur Auseinandersetzung mit vom Gerichtsgutachten abweichenden Privatgutachten gründet auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als höchstes deutsches Gericht. In einem Beschluss vom 15. Mai 2012 (1 BvR 1999/09) hat das Bundesverfassungsgericht – nicht zum ersten Mal – festgestellt:

„(…)Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Daraus folgt zwar nicht, dass sie verpflichtet wären, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 88, 366 <375 f.> m.w.N.). Die wesentlichen, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Gründen aber verarbeitet werden (vgl. BVerfGE 47, 182 <189>). Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133 <146>).“

„(…)Im Hinblick auf die auf mehrere Privatgutachten gestützten Einwände des Beschwerdeführers hätte das Berufungsgericht zumindest eine logisch nachvollziehbare Begründung für sein Festhalten an dem gerichtlichen Sachverständigengutachten geben müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2009 – IV ZR 57/08 -, juris, Rn. 7). Eine solche Begründung fehlt. Das Landgericht verweist lediglich auf das Gutachten und macht sich dessen Schlussfolgerungen zu Eigen, ohne den sich aus den Privatgutachten ergebenden Beanstandungen nachzugehen. Die unkritische Übernahme des Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen sowie die fehlende Erwähnung der Privatgutachten im angegriffenen Beschluss legen die Annahme nahe, dass das Landgericht den gegenteiligen Standpunkt des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen, ihn jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Oktober 1996 – 1 BvR 520/95 -, juris, Rn. 19). Der Verstoß setzt sich in dem Beschluss über die Zurückweisung der Anhörungsrüge fort.(…)“

Die folglich bestehende Pflicht des Gerichts, die vom Gerichtsgutachten abweichenden Ausführungen in seinem Urteil zu würdigen, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. Januar 1997 (Az. VI ZR 86/96) wie folgt konkretisierend umschrieben:

„(…) Gutachten von Sachverständigen unterliegen der freien Beweiswürdigung (§§ 287 I, 286 I ZPO). Dementsprechend darf das Gericht grundsätzlich von dem Gutachten eines Sachverständigen abweichen, wenn es von dessen Ausführungen nicht überzeugt ist. Es bedarf aber der Ausweisung entsprechender Sachkunde, wenn ein Gericht fachkundigen Feststellungen oder fachlichen Schlußfolgerungen eines Sachverständigen nicht folgen will (vgl. Senat, NJW 1988, 3016 = VersR 1988, 837 (unter II 2a)). 

Eine zulässige Abweichung des Gerichts vom Gutachten eines Sachverständigen erfordert stets die Darlegung der hierfür maßgeblichen Erwägungen im Sinne einer einleuchtenden und nachvollziehbaren Begründung im Urteil (vgl. für den Fall widersprechender Gutachten Senat, NJW-RR 1987, 1311 = BGHR-ZPO § 412 Obergutachten 1 (unter II 2b)), die nicht darauf beruhen darf, daß das Gericht eine ihm nicht zukommende eigene Sachkunde in Anspruch nimmt. (…)“

Daraus folgt:

Das Gericht ist zwar nicht verpflichtet, sich zu jedem einzelnen Punkt mit der Auffassung des Privatgutachters auseinanderzusetzen. Es muss aber – dies im Ausgangspunkt gleichrangig – in allen wesentlichen Punkten neben dem Gerichtsgutachten auch die entsprechenden (widersprechenden) Ausführungen im Privatgutachten berücksichtigen und dies in seiner Urteilbegründung auch nachvollziehbar, d.h. überprüfbar, darlegen.

Fazit zum Beweiswert von Privatgutachten

Die mit Blick auf den Beweiswert von Privatgtuachten zugegebenermaßen etwas unübersichtliche Rechtslage geht dahin, dass Privatgutachten – fast – gleichwertig gegenüber gerichtlichen Gutachten sind.

Wie dargestellt, dienen Sachverständige dazu, dem Gericht fehlende Sachkunde zu vermitteln. Mangels eigener Sachkunde darf das Gericht nicht ohne weiteres dem Fachwissen eines gerichtlichen Gutachters dem abweichenden Fachwissen eines Privatgutachters den Vorzug geben.

Die durch den Inhalt eines gerichtlichen Gutachtens beschwerte Partei hat es daher in der Hand, durch privatgutachterliche Einwände das Gerichtsgutachten mindestens zu „neutralisieren“. Erforderlich und eben auch ausreichend ist dafür, dass der Privatgutachter seine vom gerichtlichen Sachverständigengutachten abweichenden Ergebnisse unter Bezugnahme auf das Gerichtsgutachten nachvollziehbar fachlich begründet. Ziel muss sein, Zweifel am Ergebnis des Gerichtsgutachters zu erzeugen. Gelingt dies, so muss das Gericht diesen Zweifeln nachgehen.

Aus obiger Rechtslage folgt übrigens auch, dass die Kosten von Privatgutachten erstattungsfähig sein können. Zwar sieht die Rechtsprechung dies nach wie vor als Ausnahme an. Wenn aber gut begründbar ist, dass die Einholung des Privatgutachtens erforderlich war, um den eigenen Sachvortrag in fachlicher Hinsicht mit der gebotenen Qualität auszustatten, dürften die Chancen gut stehen, diese Kosten später als notwendige Rechtsverfolgungskosten einfordern zu können.

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Der BGH hat jüngst mit detaillierter Begründung festgestellt, dass in solchen Fällen die Rechtskraft des abweisenden Urteils auch die Urteilsgründe umfasst, soweit darin die übrigen – also die derzeit nicht fehlenden – Anspruchsvoraussetzungen positiv festgestellt bzw. bejaht worden sind.

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Anerkennung und Vollstreckbarkeit von ausländischen Urteilen

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Anerkennung und Vollstreckbarkeit von ausländischen Urteilen

Die Frage der Anerkennung und Vollstreckbarkeit von ausländischen Urteilen in Deutschland hat hohe praktische Relevanz:  Wenn im Konfliktfall ein ausländischer (außereuropäischer) Geschäftspartner mit einer Klage in seinem Heimatland droht, muss entschieden werden, ob eine Verteidigung gegen eine etwaige Klage im Ausland sinnvoll erscheint oder nicht. Lesen Sie zur Frage des Umgangs mit einer ausländischen Klage auch meinen Leitfaden „Klage aus dem Ausland – Was tun?“!

Nachfolgend soll einmal untersucht werden, was ein bereits ergangenes ausländisches Urteil für den deutschen Beklagten bedeutet. Droht ein solches Urteil oder ist es gar bereits ergangen, stellt sich für den deutschen Beklagten vor allem die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ihm die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil droht. Hiermit beschäftigt sich der folgende Beitrag. Wegen der sehr weit fortgeschrittenen Europäisierung des Rechts und der sich daraus ergebenen Besonderheiten im EU-Raum befasst sich der Beitrag ausschließlich mit Urteilen aus dem Nicht-EU-Ausland.

Ausgangspunkt: Erforderlichkeit eines Anerkennungsverfahrens

Soweit keine besonderen völkerrechtlichen Vereinbarungen anderes regeln, ist ein ausländisches Urteil in Deutschland zunächst einmal nichts wert.

Der ausländische Gläubiger, der mit seinem im Heimatland errungenen Urteil gegen seinen deutschen Schuldner in Deutschland Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen will, muss sich zunächst an das hierfür zuständige deutsche Gericht wenden, um das ausländische Urteil in einem gesonderten Verfahren für vollstreckbar erklären zu lassen. Dies ist in § 722 Abs. 1 ZPO normiert:

„Aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist.“

Erst ein erfolgreich erstrittenes Vollstreckungsurteil (vgl. § 723 ZPO) führt zur Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils auch in Deutschland.

Vorstehendes bedeutet:

Eine Reaktion auf eine im Ausland erhobene  Klage erscheint aus deutscher Sicht überhaupt nur dann  angezeigt, wenn ein etwaiges Urteil auch in Deutschland vollstreckt werden könnte. Anderenfalls wäre das Urteil im Ergebnis wertlos; dies jedenfalls dann, wenn der deutsche Beklagte im Land des Klägers kein Vermögen besitzt, auf das zugegriffen werden könnte.

 

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Vom deutschen Gericht zu prüfende Anerkennungshindernisse

Wie ausgeführt, setzt die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils in Deutschland  dessen Anerkennungsfähigkeit in Deutschland voraus. Die Anerkennungsfähigkeit wird im oben erwähnten Vollstreckbarkeitsverfahren nach den §§ 722, 723 ZPO vom deutschen Gericht von Amts wegen überprüft.

Mangels einschlägiger bilateraler Abkommen zwischen Deutschland und dem jeweiligen Klägerstaat gelten  für die Anerkennungsfähigkeit die allgemeinen völkerrechtlichen Regeln.

Insbesondere ist die Anerkennungsfähigkeit  an § 328  Abs. 1 ZPO zu messen:

„(1) Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen:

  1. wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind;

  2. wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsmäßig oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte;

  3. wenn das Urteil mit einem hier erlassenen oder einem anzuerkennenden früheren ausländischen Urteil oder wenn das ihm zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;

  4. wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist;

  5. wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist“

Demnach ist einem ausländischen Urteil die Anerkennung in folgenden Fällen zu versagen:

Fehlende Zuständigkeit des ausländischen Gerichts

Der Zuständigkeitseinwand ist stets der am nächstliegende Aspekt, der gegen die Anerkennungsfähigkeit sprechen könnte. Denn international gilt im Zweifel der Grundsatz, dass eine Klage am Wohn- bzw. Geschäftssitz des Beklagten zu erheben ist. Folglich müsste sich die  Zuständigkeit des ausländischen Gericht für eine Klage gegen einen deutschen Beklagten aus einem besonderen Gerichtstand oder einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung ergeben.

Keine ordnungsmäßige Zustellung (Verletzung des sog. rechtlichen Gehörs)

Prüfenswert ist weiter der Einwand, dass es an einer ordnungsgemäßen Zustellung der ausländischen Klage fehlt. Hierfür ist z.B. erforderlich, dass der deutsche Beklagte genügend Gelegenheit gehabt haben muss, um sich gegen die Klage sachgerecht verteidigen zu können. Da die Rechtsprechung dieses Erfordernis sehr eng auslegt, hilft dieser Einwand meist nur in extrem gelagerten Fällen, also z.B. dann, wenn zwischen Zustellung an den deutschen Beklagten und Entscheidungstermin im Ausland nur wenige Tage liegen, was selten vorkommen dürfte.

Zudem ist in aller Regel eine Übersetzung der Klage in die deutsche Sprache erforderlich. Dies folgt in den meisten Fällen aus dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965, dem sich neben Deutschland eine große Mehrheit an Ländern angeschlossen hat.

Lesen Sie zum Thema der Wirksamkeit der Zustellung ergänzend auch meinen Beitrag „Klage aus dem Ausland – Zustellung wirksam?“.

Unvereinbarkeit mit anderweitiger gerichtlicher Entscheidung

Sehr praxisrelevant und dementsprechend bedeutsam ist auch der Einwand, dass der Anerkennung der ausländischen Entscheidung eine inländische Gerichtsentscheidung unvereinbar entgegensteht.

Dies gilt insbesondere im Falle der früheren Rechtshängigkeit eines inländischen Verfahrens mit dem identischen Streitgegenstand. „Rechtshängigkeit“ meint den Zeitpunkt, zu dem eine wirksam erhobene Klage dem Beklagten rechtswirksam zugegangen ist. Den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Ausland bestimmt dabei das ausländische Recht. Ob das ausländische Gericht Kenntnis vom inländischen Verfahren hatte, ist irrelevant.

Lesen Sie zu dieser Konstellation auch meinen gesonderten Beitrag „Die negative Feststellungsklage zur Verhinderung einer ausländischen Klage“.

Übrigens:

Der Vorrang der inländischen Entscheidung gilt selbst dann, wenn die inländische Entscheidung trotz früherer Rechtshängigkeit des ausländischen Verfahrens ergangen ist. Inländische Urteil sperren also immer, selbst dann also, wenn sie gar nicht hätten ergehen dürfen.

Unvereinbarkeit mit dem sog. ordre-public

Schließlich ist der sog. ordre public zu beachten. Hierbei geht es um die Vereinbarkeit des fraglichen ausländischen Urteils mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts. Wenn ein ausländisches Urteil deutschen Grundprinzipien derart zuwiderläuft, dass es schier unerträglich erschiene, ein solches Urteil in Deutschland für vollstreckbar zu erklären, dann ist ihm die Anerkennung  zu versagen.

Vorstehendes trifft vor allem bei Verstößen gegen die Grundrechte zu. Weitere Beispiele für gegen den deutschen ordre public verstoßende Urteile sind solche, die auf Prozessbetrug zurückgehen oder Urteile, deren Gegenstand Spiel- oder Wettschulden sind.

Fehlende Verbürgung der sog. Gegenseitigkeit

Zwingendes Anerkennungserfordernis ist zudem die sog. „Verbürgung der Gegenseitigkeit“ im Verhältnis zum fraglichen Urteilsstaat.

„Gegenseitigkeit“ meint, dass die Anerkennung und Vollstreckung eines deutschen Urteils in dem fraglichen ausländischen Staat auf keine wesentlich größeren Schwierigkeiten stoßen dürfte, als umgekehrt die Anerkennung und Vollstreckung eines vergleichbaren ausländischen Urteils in Deutschland. Kurz: Es geht darum, dass die „Spielregeln“ untereinander einigermaßen übereinstimmen müssen. Denn es kann nicht sein, dass Deutschland ein Urteil aus einem Land anerkennt, das umgekehrt deutschen Urteilen die Anerkennung verweigert bzw. nur unter erheblichen erschwerten Voraussetzungen gewährt.

Vorgenannte Definition führt zu folgendem Problem: Die Frage der sog. Gegenseitigkeit lässt sich nur über die tatsächliche Gerichtspraxis beider Länder beantworten. Diese Praxis ist ständig im Fluss, so dass in jedem konkreten Fall dieser Frage gesondert nachzugehen ist.

Folgen aus der Nicht-Verteidigung gegen die ausländische Klage:  Begrenzung der Verteidigungsmöglichkeiten im Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren

Wie schon in der Einleitung  ausgeführt, haben die zuvor dargestellten Anerkennungsvoraussetzungen für ausländische Urteile bereits Bedeutung bei der Entscheidung des deutschen Beklagten, ob er sich gegen die Klage überhaupt verteidigen soll.

Grundsätzlich steht es dem deutschen Beklagten frei, ob er die „Verteidigung in der Ferne“ – unter Inkaufnahme (vielleicht) unnötiger und dabei hoher Kosten – aufnehmen möchte.

Zu beachten ist dabei, dass inhaltliche Einwände gegen den Anspruch grundsätzlich im materiellen Klageverfahren vorgebracht werden müssen. Dies gilt allerdings gemäß der Rechtsprechung des BGH nicht generell, insbesondere ist es auch im Anerkennungsverfahren noch möglich, den Einwand des Prozessbetrugs zu erheben. Der BGH hat mit Urteil vom 29.04.1999 (Az. X ZR 263/97) ausgeführt:

„Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ist ergänzender Tatsachenvortrag der Parteien jedenfalls insoweit zulässig, als aus der Art des Zustandekommens des anzuerkennenden Urteils ein Verstoß gegen § ZPO § 328 Abs. ZPO § 328 Absatz 1 Nr. 4 ZPO abgeleitet werden soll. Dem steht nicht der Grundsatz entgegen, dass ein betrügerisches Erschleichen eines ausländischen Urteils nicht mit denselben Beweismitteln dargelegt werden kann, deren sich ein Beklagter bereits im Ausgangsverfahren bedient hat oder hätte bedienen können (BGH, Beschl. v. 19. September 1977 – BGH Aktenzeichen VIIIZR12075 VIII ZR 120/75, NJW 1978, NJW Jahr 1978 Seite 1114, NJW Jahr 1978 Seite 1115). Dieser Grundsatz greift ein, wenn sich ein Beklagter vor dem Gericht des Erststaates tatsächlich verteidigt. Dagegen stellen sowohl § 328 Absatz 1 Nr. 2 als auch Nr. 4 ZPO es dem im Inland ansässigen Beklagten frei, sich im Ausland überhaupt einzulassen. Geht er das Risiko ein, sich im Ausland verurteilen zu lassen, so nimmt er die Erschwernis auf sich, im Anerkennungsverfahren nur noch eng begrenzte Verteidigungsmittel geltend machen zu dürfen. Jedenfalls der Betrugseinwand wird ihm aber nicht abgeschnitten.“

Ausländische UrteileFazit und Empfehlung

Die vorstehenden zusammenfassenden Ausführungen zeigen, dass der Anerkennung und damit der Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile in Deutschland diverse Hürden entgegenstehen. Hieraus folgt für deutsche Wirtschaftsbeteiligte, die sich mit einem Rechtsstreit im Ausland bedroht sehen, dass die sachgerechte Entscheidung, wie mit dem jeweiligen Konflikt umzugehen ist, nicht nur von der rein materiellen Rechtslage abhängt, sondern nicht zuletzt auch von prozessualen Fragestellungen.

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Bezugnahme auf USB-Stick im Klageantrag

Unser neuester Beitrag analysiert das BGH-Urteil vom 14.07.2022, das erstmals die Bezugnahme auf einen USB-Stick im Klageantrag zulässt. Erfahren Sie, wie dieses Urteil den Rahmen der Digitalisierung im Zivilprozess erweitert und welche Konsequenzen es für die Praxis hat.

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Klageabweisung als „derzeit unbegründet“

Gerade in baurechtlichen Streitigkeiten geht es vielfach um die Fälligkeit von Vergütungsansprüchen, z.B. weil die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung fraglich ist. In diesen Fällen sind dann auch Urteile nicht selten, in denen eine Klageabweisung „als derzeit unbegründet“ erfolgt.

Der BGH hat jüngst mit detaillierter Begründung festgestellt, dass in solchen Fällen die Rechtskraft des abweisenden Urteils auch die Urteilsgründe umfasst, soweit darin die übrigen – also die derzeit nicht fehlenden – Anspruchsvoraussetzungen positiv festgestellt bzw. bejaht worden sind.

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Guide to International Civil Procedure: Recognition and enforcement of foreign judgments in Germany

Once a judgment has been successfully obtained against a German debtor abroad (in a third country), the creditor is faced with the important practical question of how to actually get his money.

If the German debtor does not pay voluntarily, only the enforcement of the judgment will help. However, since in most cases the German debtor only has assets in Germany that could be enforced, the foreign judgment must be enforced in Germany. This requires that the foreign judgment has first been declared enforceable by a German court. This declaration of enforceability is the subject of separate court proceedings against the debtor in Germany, at the end of which, if successful, an enforcement order will be issued.

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Zur Verjährung von Frachtansprüchen – Ausnahme ist beim Frachtvergütungsanspruch die Regel!

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1, 2 oder 3? Zur Verjährung von Frachtansprüchen - Ausnahme ist beim Frachtvergütungsanspruch die Regel!

 

Das Frachtgeschäft ist Massengeschäft. Daher ist die Branche darauf angewiesen, einzelne Frachtaufträge zeitnah „ad acta“ legen zu können. Das internationale Frachtrecht, das die Frachtbranche schützen will, sieht aus diesem Grund für transportrechtliche Ansprüche eine gegenüber der Regelverjährung stark verkürze Verjährungsfrist vor. Nicht einfach ist die Frage zu beantworten, welche Frist für die Verjährung von Frachtansprüchen im konkreten Fall nun eigentlich gilt. 1, 2 oder 3?

Verjährung bei der Luftfracht

Beim Lufttransport ist die Frage noch relativ einfach zu beantworten. Hier gilt im Allgemeinen eine sog. Ausschlussfrist von 2 Jahren (vgl. Art. 35 MÜ). Zu beachten ist aber, dass diese Frist nur für Schadensersatzansprüche gegen den Frachtführer gilt. Zudem gilt diese Frist auch im Falle eines sog. qualifizierten Verschuldens, bei dem das Landfrachtrecht (dazu sogleich) eine Sonderregelung vorsieht. Für alle sonstigen Ansprüche gelten im Bereich der Luftfracht die einschlägigen allgemeinen Verjährungsregeln.

Verjährung bei Landtransporten

Im Landfrachtrecht wird es komplizierter:

Hier gilt für alle Ansprüche „aus einer Beförderung“ grundsätzlich eine kurze Frist von nur einem Jahr. Diese beginnt mit Ablieferung des Frachtguts bzw. ab dem Tag, an dem hätte abgeliefert werden müssen. Diese Rechtslage gilt – bezogen auf den Landtransport – im Wesentlichen gleichermaßen im nationalen (439 HGB) wie im internationalen Bereich (Art. 32 CMR).

3-jährige Verjährung von Frachtansprüchen bei qualifiziertem Verschulden – Beim Frachtvergütungsanspruch die Regel

Abweichend gilt – wiederum national wie international – eine 3-jährige Frist, wenn dem Anspruchsgegner ein sog. qualifiziertes Verschulden trifft.

Bezogen auf den Hauptanspruch (Primäranspruch) des Frachtführers lohnt sich dabei ein näherer Blick auf die Rechtslage:

Beim Frachtanspruch (Vergütungsanspruch des Frachtführers) ist bereits umstritten, ob die transportrechtlichen Verjährungsregeln überhaupt einschlägig sind. Legt man die transportrechtlichen Verjährungsvorschriften zugrunde, so haben  § 439 Abs. 1 S.2 HGB bzw. Art. 32 Abs. 1 S. 2 CMR beim Frachtvergütungsanspruch besondere Relevanz. Nach diesen Regelungen verjähren transportrechtliche Ansprüche erst in drei Jahren, wenn dem Anspruchsgegner ein sog. qualifiziertes Verschulden zur Last fällt. Im Falle der Verweigerung der Frachtzahlung dürfte dies oftmals der Fall ein.

Im Einzelnen:

BGH-Urteil vom 23.04.2010 (Az. I ZR 31/08) – § 439 HGB umfasst auch den Erfüllungsanspruch (Frachtanspruch)

Da die Verjährungsregeln vor allem darauf gerichtet sind, den Zeitraum zu begrenzen, in dem der Versender Ansprüche wegen Verlust, Beschädigung oder Verzögerung geltend machen kann, ist durchaus die Frage berechtigt, ob die kurze transportrechtliche Verjährungsfrist auch den Anspruch auf Vergütung der Transportleistung betrifft. Nahe liegt  ein Verständnis, wonach wie bei der Luftfracht (Art. 35 MÜ) nur Schadensersatzansprüche umfasst sind. Diese früher einmal „heiß“ diskutierte Frage dürfte mittlerweile durch den BGH als geklärt gelten. In seinem Urteil vom 23.04.2010  hat der BGH ausgeführt (Az. I ZR 31/08):

„(…) Gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus einer den §§ 407 bis 452 HGB unterliegenden Beförderung grundsätzlich ein Jahr. (…)

Der Kläger verlangt der Sache nach eine Frachtvergütung für die im Februar 2004 nicht erteilten Einzelaufträge, (…) Ob die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB auf primäre Erfüllungs- und vertragliche Aufwendungsersatzansprüche aus Frachtverträgen anwendbar ist, ist umstritten. (…)

Der Senat schließt sich der Ansicht an, die eine Anwendung des § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB auf Primärleistungsansprüche bejaht.

Ausnahme ist beim Frachtanspruch die Regel – Frachtansprüche verjähren in der Praxis oft in der Frist des § 439 Abs. S. 2 HGB bzw. Art. 32 Abs.  S. 2 CMR

Wesentlicher Grund dafür, warum die Anwendung des § 439 Abs. 1 HGB auf Frachtansprüche umstritten war, ist die Ausnahme des § 439 Abs. 1 S. 2 HGB.  Danach gilt im Falle eines qualifizierten Verschuldens auch im Transportrecht eine 3-jährige Verjährungsfrist. Dies hat nämlich in der Praxis häufig zur Folge, dass Frachtansprüche im Ergebnis erst nach 3 Jahren verjähren, weil die Verweigerung der Frachtzahlung in vielen Fällen ein eben solches qualifiziertes Verschulden begründen dürfte.  Mag der BGH dies mit der Begründung anders sehen, dass das Zivilrecht Rechtsirrtümer als Entlastungsgrund vorsieht, tatsächlich dürfte Folge der jetzt herrschenden BGH-Rechtsprechung sein, dass in vielen Fällen der Frachtanspruch erst nach 3 Jahren verjährt.

Verweigerung der Frachtzahlung regelmäßig vorsätzliche Nichterfüllung – OLG Frankfurt, Urteil vom 15. April 2005, Az. 24 U 11/05

Das OLG Frankfurt, das aus gleichen Gründen die Anwendung des § 439 Abs. 1 S. 2 HGB auf Erfüllungsansprüche abgelehnte, hat ausgeführt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15. April 2005, Az. 24 U 11/05):

„(…) Praktisch betrachtet nämlich ist jede Nichterfüllung eines vertraglichen Vergütungsanspruches und meist auch jede Nichterfüllung eines vertraglichen Aufwendungsersatzanspruches seitens der Spediteurin, der Unterspediteurin wie des Frachtführers eine vorsätzliche Nichterfüllung. Kraft fachlicher Kenntnis wie konkret getroffener Vereinbarung wie erhaltener Rechnung wissen die Beteiligten des Fracht- bzw. Speditionsvertrages immer sehr genau, dass und was sie für die vertragliche Leistung der anderen Seite zu zahlen haben, welche Leistungen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Transport- bzw. Besorgungsaufgaben erforderlich werden und geworden sind. Eine „Nichtzahlung in unverschuldeter Unkenntnis“ ist praktisch gesehen kaum denkbar.“

Dem ist zuzustimmen. Die Nichtzahlung einer Frachtrechnung dürfte im Regelfall ein qualifiziertes Verschulden des Auftraggebers bedeuten.

Beispiel: Aufrechnungsverbot

Nahezu eindeutig ist dies insbesondere dann, wenn nach dem zugrunde liegenden Vertrag ein Aufrechnungsverbot mit bestrittenen Forderungen gilt. Nach den in vielen Fällen vereinbarten ADSP ist dies die Regel (vgl. Art. 19 ADSP). Denn in diesem Fall verstößt der Auftraggeber eindeutig und vorsätzlich gegen den Frachtvertrag mit der Folge, dass ihn ein qualifiziertes Verschulden trifft.

truck on a highway through the grasslands area of eastern Washington, USA.

Fazit zur Verjährung von Frachtansprüchen und Praxis-Tipp

Wenn nach allem der Auftraggeber die Fracht nicht zahlt, obwohl es sich ihm aufdrängen muss, dass die Zahlungsverweigerung unrechtmäßig ist, liegt die Annahme eines qualifizierten Verschuldens nahe.

Bei nach Ablauf eines Jahres noch offenen Frachtansprüchen sollten Sie daher stets prüfen, ob der Grund, den der Auftraggeber ihrem Anspruch entgegenhält, wirklich stichhaltig ist. Wenn nicht, lohnt sich eine nähere Prüfung, ob ihr Anspruch aus vorbeschriebenen Gründen noch unverjährt sein könnte.

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Klageabweisung als „derzeit unbegründet“

Gerade in baurechtlichen Streitigkeiten geht es vielfach um die Fälligkeit von Vergütungsansprüchen, z.B. weil die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung fraglich ist. In diesen Fällen sind dann auch Urteile nicht selten, in denen eine Klageabweisung „als derzeit unbegründet“ erfolgt.

Der BGH hat jüngst mit detaillierter Begründung festgestellt, dass in solchen Fällen die Rechtskraft des abweisenden Urteils auch die Urteilsgründe umfasst, soweit darin die übrigen – also die derzeit nicht fehlenden – Anspruchsvoraussetzungen positiv festgestellt bzw. bejaht worden sind.

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Guide to International Civil Procedure: Recognition and enforcement of foreign judgments in Germany

Once a judgment has been successfully obtained against a German debtor abroad (in a third country), the creditor is faced with the important practical question of how to actually get his money.

If the German debtor does not pay voluntarily, only the enforcement of the judgment will help. However, since in most cases the German debtor only has assets in Germany that could be enforced, the foreign judgment must be enforced in Germany. This requires that the foreign judgment has first been declared enforceable by a German court. This declaration of enforceability is the subject of separate court proceedings against the debtor in Germany, at the end of which, if successful, an enforcement order will be issued.

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ZPO-Reform 2019 – ein Schritt in Richtung Amtsermittlung

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Prozessrecht: ZPO-Reform 2019 – Ein weiterer Schritt in Richtung Amtsermittlung

Die ZPO-Reform 2019 – „klein“, aber beachtenswert – ist auf der Zielgeraden. Nachfolgend informiere ich überblicksmäßig über die sich aus dem Gesetzentwurf des Bundejustizministeriums ergebenen „Highlights“:

Highlight 1: „Strukturierung“ des Streitstoffes durch das Gericht

Die Gerichte sollen nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen ihrer prozessleitenden Funktion den Streitstoff „strukturieren“ bzw. „abschichten“.  Diese Möglichkeit besteht schon jetzt, eine Klarstellung im Gesetz soll nun dazu führen, dass die Gerichte von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen.

139 Abs. ZPO soll künftig lauten:

„Das Gericht kann den Streitstoff strukturieren und abschichten.“

Highlight 2: Förderung der Hinzuziehung von Sachverständigen außerhalb von förmlichen Beweisaufnahmen

Wie schon hinsichtlich der „Strukturierung“ des Streitstoffes gilt auch hinsichtlich der künftig gewollten Hinzuziehung von Sachverständigen, dass dies auch schon heute möglich ist. Die geänderte Formulierung soll den Gerichten diese Möglichkeit stärker vor Augen führen in der gesetzgeberischen Hoffnung, dass hiervon künftig mehr Gebrauch gemacht wird.

144 Abs. 1 S. 1 ZPO soll künftig lauten:

„Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen.“

Diese – wie gesagt sachlich nicht neue – Regelung ist vor dem Hintergrund des für den Zivilprozess elementaren Beibringungsgrundsatzes höchst kritisch zu sehen:

Denn der Beibringungsgrundsatz besagt, dass allein die Parteien den Streitstoff gegenüber dem Gericht aufzubereiten haben. Durch die vom Gesetzgeber gewünschte „Hinzuziehung“ von Sachverständigen kommt es im Ergebnis zu einer Sachverhaltsermittlung durch das Gericht. Hinzu kommt, dass der gegebenenfalls hinzugezogene Sachverständige nicht mehr an von den Parteien gestellte Beweisfragen gebunden ist. So nimmt der Sachverständige zwangsläufig auf den Prozess Einfluss, ohne dass dies von den Parteien als eigentliche „Herren“ des Prozesses gesteuert ist.

Ein weiterer sehr kritisch zu sehender Nebeneffekt einer gerichtlichen Hinzuziehung von Sachverständigen sind die dadurch entstehenden unkalkulierbaren Kosten. Fragwürdig erscheint bereits, dass das Gericht durch diese Möglichkeit selbst über die Entstehung von Kosten entscheiden kann, die am Ende von den Parteien als Auslagen des Gerichts zu tragen sind. Zudem: Die Partei, die sich für eine Klage bzw. für eine Verteidigung gegen eine Klage entscheidet, kann nicht mehr die voraussichtlichen Kosten kalkulieren.

Highlight 3: Effizienzsteigerung mittels diverser Verfahrensvereinfachungen – insbesondere: Vereinfachung des Procederes bei einem gerichtlichen Vergleich

Die Anpassung diverser Regelungen soll der „Effizienzsteigerung“ dienen. Insbesondere zu nennen ist eine Vereinfachung hinsichtlich des gerichtlichen Vergleichsschlusses:

Bislang erfordert das Gesetz für den wirksamen Abschluss eines vom Gericht protokollierten Vergleichs, dass beide Parteien eine gerichtlich vorgeschlagenen Vergleich mittels Schriftsatz annehmen.

Künftig soll das Einverständnis mit einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag auch zu Protokoll im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt werden können.

278 Abs. 6 S.1 ZPO soll künftig lauten:

„Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.“

Highlight 4: Dauerhafte Wertgrenze von 20.000 Euro für Nichtzulassungsbeschwerde

Künftig soll die bislang mehrfach befristet normierte Wertgrenze für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde dauerhaft auf 20.000 Euro festgesetzt werden. Ausgenommen bleiben als unzulässig verworfene Berufungen.

544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO soll künftig lauten:

„(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1. der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro übersteigt oder (…)“

Gerechtfertigt wird die Wertgrenze damit, dass nur so der BGH „seinen Aufgaben dauerhaft nachkommen“ könne.

Highlight 5: „Automatische“ Klagerücknahme, soweit die Anspruchsbegründung im streitigen Verfahren hinter dem Mahnantrag zurückbleibt

In der Praxis kommt es häufiger vor, dass der Antrag in der Anspruchsbegründung hinter dem Mahnantrag des vorangegangenen Mahnverfahrens zurückbleibt. In diesen Fällen soll künftig prozessual automatisch eine entsprechende Klagerücknahme anzunehmen sein.

Highlight 6: Schaffung weiterer obligatorischer Spezialkammern

Bereits in 2017 sind im Rahmen der Reform des Bauvertragsrechts Spezialkammern für Verfahren in Bau-, Arzthaftungs-, Bank- und Versicherungssachen eingeführt worden.

Mit der ZPO-Reform 2019 sollen Spezialkammern auch für Verfahren in den Bereichen Kommunikations- und die Informationstechnologie, Erbrecht, Insolvenzrecht (inkl. Anfechtungsrecht) sowie Pressesachen eingeführt werden.

 Highlight 7: ZPO-Reform 2019 enthält Absichtsbekundung des Gesetzgebers hinsichtlich einer Reform der Kammern für Handelssachen

Last but not least enthält der Gesetzentwurf für die ZPO-Reform 2019 die Absichtserklärung, dass zum Zwecke der Stärkung der Attraktivität des Justizstandortes Deutschland die Kammern für Handelssachen reformiert werden soll. Wegen seiner besonderen Bedeutung soll dieses Vorhaben einem eigenständigen Gesetzgebungsverfahren vorbehalten sein.

 

Justice lawfirm or auction concept.

Fazit zur ZPO-Reform 2019

Beabsichtigte „Effizienzsteigerungen“, z.B. durch eine Vereinfachung der Möglichkeit eines gerichtlichen Vergleichsschlusses, erscheinen begrüßenswert, soweit diese im Sinne der Parteien beschleunigend und vereinfachend wirken.

Im Übrigen aber sind die im Gesetzentwurf zu Tage tretenden gesetzgeberischen Motive höchst kritisch zu sehen, da es dem Gesetzgeber bei vielen Regelungen – zu Lasten der Parteien, denen doch die Gerichtsbarkeit dienen soll – in erster Linie darum geht, die Gerichte zu entlasten. Hierbei nimmt der Gesetzgeber sogar eine erhebliche Aufweichung der Grundprinzipien des Zivilprozesses in Kauf, in dem er den Gerichten zunehmend die eigentlich allein den Parteien zugewiesenen Aufgaben überträgt. Dies führt früher oder später  hin zu einer Amtsermittlung der Zivilgerichte.

Lesen Sie im Übrigen auch meinen Beitrag zu bislang wenig beachteten Neuerungen der ZPO im Bereich des Sachverständigenrechts.

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Gerade in baurechtlichen Streitigkeiten geht es vielfach um die Fälligkeit von Vergütungsansprüchen, z.B. weil die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung fraglich ist. In diesen Fällen sind dann auch Urteile nicht selten, in denen eine Klageabweisung „als derzeit unbegründet“ erfolgt.

Der BGH hat jüngst mit detaillierter Begründung festgestellt, dass in solchen Fällen die Rechtskraft des abweisenden Urteils auch die Urteilsgründe umfasst, soweit darin die übrigen – also die derzeit nicht fehlenden – Anspruchsvoraussetzungen positiv festgestellt bzw. bejaht worden sind.

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Once a judgment has been successfully obtained against a German debtor abroad (in a third country), the creditor is faced with the important practical question of how to actually get his money.

If the German debtor does not pay voluntarily, only the enforcement of the judgment will help. However, since in most cases the German debtor only has assets in Germany that could be enforced, the foreign judgment must be enforced in Germany. This requires that the foreign judgment has first been declared enforceable by a German court. This declaration of enforceability is the subject of separate court proceedings against the debtor in Germany, at the end of which, if successful, an enforcement order will be issued.

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Die negative Feststellungsklage zur Verhinderung einer ausländischen Klage

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Die negative Feststellungsklage zur Verhinderung einer ausländischen Klage

Die negative Feststellungsklage zur Verhinderung einer ausländischen Klage hat Relevanz in der folgenden, nach Erfahrung des Autors nicht seltenen Fallkonstellation:

Kommt es mit einem ausländischen Geschäftspartner zum Streit, z.B. hinsichtlich vermeintlicher Ansprüche aus einem Vertrag, ist es aus Sicht des deutschen Vertragspartners ratsam, sich frühzeitig über mögliche prozessuale Szenarien Gedanken zu machen für den Fall, dass eine Einigung scheitert. Ist entgegen der getroffenen Vereinbarungen damit zu rechnen, dass der ausländische Partner eine Klage im Heimatland beabsichtigt, so sollten Sie umgehend über die Erhebung einer präventiven sog. negativen Feststellungsklage am vereinbarten deutschen Gerichtsstand nachdenken. Dies legt allein schon der Umstand nahe, dass die Rechtsverfolgungskosten im Ausland meist sehr erheblich höher sind als in Deutschland. Zudem wird es dem deutschen Partner meist an einem geeigneten anwaltlichen Kontakt im betreffenden Land fehlen.

Zu richten wäre eine solche Klage, die ein ausländisches Verfahren verhindern soll, auf die Feststellung, dass die vom ausländischen Partner behaupteten Ansprüche nicht bestehen.

Nachfolgender Beitrag zeigt überblicksmäßig auf, was bei der negativen Feststellungsklage zur Verhinderung einer ausländischen Klagezu beachten ist.

Ausgangspunkt: Schneller sein!

Um die Erfolgsaussichten der beabsichtigten negativen Feststellungklage nicht grundlegend zu gefährden, sollten Sie unbedingt schneller sein als der ausländische Partner, um so den Einwand einer der negativen Feststellungklage entgegenstehenden anderweitigen internationalen Rechtshängigkeit zu vermeiden.

Die Berücksichtigung einer entgegenstehenden internationalen Rechtshängigkeit setzt voraus, dass eine Identität der Parteien in beiden Verfahren gegeben ist, der Streitgegenstand identisch ist und dass die ausländische Rechtshängigkeit vor der Rechtshängigkeit bei einem deutschen Gericht eingetreten ist (Prioritätsprinzip).

Rechtshängigkeit tritt mit wirksamer Zustellung der jeweiligen Klage ein. Es genügt mithin nicht, schnellstmöglich die negative Feststellungsklage bei Gericht einzureichen. Erforderlich ist darüber hinaus, dass die Klage auf rechtlich wirksame Art und Weise die andere Partei erreicht. Zu empfehlen ist daher, die Zustellung der negativen Feststellungklage nicht einfach dem angerufenen deutschen Gericht zu überlassen und abzuwarten. Es hat sich bewährt, in direkten Kontakt mit dem zuständigen Richter zu treten und mit diesem die schnellstmögliche Zustellung abzustimmen.

Zuständigkeit des deutschen Gerichts

Die Abwehr einer Leistungsklage im Ausland mittels der negativen Feststellungsklage hat allein dann Aussicht auf Erfolg, wenn tatsächlich aus rechtlicher Sicht das deutsche Gericht für die Leistungsklage zuständig wäre.

Die Zuständigkeit des deutschen Gerichts  folgt im Allgemeinen aus dem herrschenden Grundsatz, dass der Kläger einer negativen Feststellungsklage an seinem Wohn- bzw. Geschäftssitz, also dort, wo umgekehrt die Leistungsklage gegen ihn zu erheben wäre, klagen kann (Volkommer in: Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 12 Rn. 3).

Eine  Gerichtsstandsvereinbarung, wonach sich die Parteien auf einen Gerichtsstand am Sitz des deutschen Geschäftspartners verständigt haben, würde die Zuständigkeit des deutschen Gerichts zusätzlich bzw. alternativ begründen:

Gerichtsstandsvereinbarungen halten im Allgemeinen einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand: Es ist bereits im nationalen Rechtsverkehr anerkannt, dass die in § 38 ZPO ausdrücklich vorgesehenen Gerichtsstandsklauseln zwischen Unternehmern prinzipiell nicht zu beanstanden sind (vgl. etwa OLG Schleswig, Beschluss vom 21. 6. 2006, Az.: 2 W 88/06; OLG Karlsruhe NJW 1996, 2041). Im internationalen Rechtsverkehr ist das Bedürfnis für Gerichtsstandsvereinbarungen noch erheblich größer. Denn nur durch sie können die Parteien im Voraus das Verfahrensrecht und indirekt damit auch das maßgebliche Sachrecht bestimmen, nach dem sich die Wirksamkeit der vertraglichen Regelungen richtet. Gerichtsstandsvereinbarungen sind Kern jedes transnationalen Vertrages. Grundsätzlich sind Gerichtsstandsklauseln in AGB daher auch und erst Recht im internationalen Rechtsverkehr weder überraschend noch als solche inhaltlich unangemessen (vgl. Wurmnest in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 307 Rn. 249).

Sonderfall: Mehrere deutsche Kläger

Für den Fall, dass es auf deutscher Seite mehrere Beteiligte gibt, von denen sich nur einer auf eine Gerichtsstandsvereinbarung berufen kann, hat das Oberlandesgericht München eine begrüßenswerte Entscheidung getroffen.  Das OLG München hat  zutreffend festgestellt (Beschluss vom 18.08.2009, Az.: 31 AR 355/09):

„Ist es dem Kläger ausnahmsweise gestattet, an seinem Wohnsitz zu klagen, so können mehrere Kläger als aktive Streitgenossen unter den verschiedenen Wohnsitzgerichten der Kläger auch dann wählen, wenn der Klägergerichtsstand nicht ausschließlich ist (hier: Klägergerichtsstand für negative Feststellungsklage).

Hieraus ist abzuleiten, dass sich einer zulässig in Deutschland erhobenen negativen Feststellungsklage weitere Kläger, soweit sich der Streitgegenstand deckt, anschließen können.

Bestehen eines Feststellungsinteresses für eine negative Feststellungsklage zur Verhinderung einer ausländischen Klage

Neben der Zuständigkeit des deutschen Gerichts erfordert die negative Feststellungsklage zur Verhinderung einer ausländischen Klage ein Feststellungsinteresse des Klägers.

Das für eine negative Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entsteht regelmäßig dann, wenn der Beklagte sich eines Anspruchs berühmt (vgl. z.B. BGH NJW 2008, 2842).

In der vorliegenden Konstellation geht es dem Kläger darum, eine Leistungsklage im Ausland zu verhindern. Gleichzeitig möchte er Rechtssicherheit hinsichtlich der vom ausländischen Partner behaupteten Ansprüche schaffen.

Dies begründet hinreichend ein Feststellungsinteresse zur Erhebung einer negativen Feststellungsklage.

Kein Wegfall des Feststellungsinteresses – Ausnahmsweise keine Subsidiarität der negativen Feststellungsklage bei Unzulässigkeit der Leistungsklage

Das zunächst begründete Feststellungsinteresse entfällt nach zutreffender Ansicht auch nicht, wenn der ausländische Beklagte eine Leistungsklage vor seinem Heimatgericht erhebt.

Eine solche Leistungsklage wäre in der vorliegenden Konstellation nicht geeignet, die negative Feststellungsklage zu verdrängen. Sie ist nicht vorrangig, denn auf die Leistungsklage hin kann keine Sachentscheidung ergehen, da die Leistungsklage mangels Zuständigkeit des ausländischen Gerichts unzulässig ist.

Grundsatz: Vorrang der Leistungsklage

Die Subsidiarität der negativen Feststellungsklage gegenüber einer Leistungsklage über denselben Streitgegenstand ist ein grundlegendes Prinzip des Prozessrechts und wird mit Erwägungen der Prozessökonomie und des Rechtsschutzes begründet (Foerste in: Musielak, Kommentar zur ZPO, 10. Auflage 2013, § 256, Rn 16).

Die Voraussetzungen für diesen Grundsatz wurden bereits durch das Reichsgericht formuliert und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Literatur weitergetragen (statt aller: Urteil des BGH vom 21. Dezember 2012, X ZR 17/03).

Demnach entfällt das Feststellungsinteresse nicht automatisch aufgrund der Erhebung einer Leistungsklage. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Leistungsklage geeignet ist, das schon laufende Verfahren zur Feststellungsklage zu verdrängen oder ob anerkannte Ausnahmen von dem Grundsatz der Subsidiarität vorliegen, die die Fortführung des Verfahrens gebieten (Urteil des Reichsgerichts vom 25. März 1936, Seite 69 ganz oben).

Ausnahme: Auf Leistungsklage könnte kein Sachurteil ergehen

Die wesentliche Voraussetzung für die Verdrängung der zuerst rechtshängigen negativen Feststellungsklage ist, dass die Leistungsklage ein Sachurteil hervorbringen kann.

Der Reichsgerichtshof hat dazu grundlegend erklärt (Urteil des Reichsgerichts vom 25. März 1936, Seite 69 ganz unten):

„(… Es kommt) allein darauf an, dass zur Zeit der Schlussverhandlung im gegenwärtigen Rechtsstreit anzunehmen war, der Berliner Rechtsstreit [Anm.: Leistungsklage] werde zur sachlichen Entscheidung führen.“

Grund für die Verdrängung der negativen Feststellungsklage ist also, dass die Entscheidung über die Leistungsklage die Feststellungsklage überflüssig macht und der Prozess daher nicht mehr weitergeführt zu werden braucht. Dieser Umstand muss aber auch zwingend gegeben sein, um die Beendigung des laufenden Verfahrens zu rechtfertigen.

So führte der Bundesgerichtshof aus (BGH-Urteil vom 18. Oktober 1967, Rn 63):

„Es ist zwar denkbar, daß das Feststellungsinteresse bei einer leugnenden Feststellungsklage ausgeräumt wird, wenn der Gegner Klage auf Erfüllung der Forderung erhebt, deren Nichtbestehen festgestellt werden soll, und diese Klage nicht mehr einseitig zurücknehmen kann (RGZ 151, 65 f). Das kann aber nur gelten, wenn die Leistungsklage in einer prozeßwirtschaftlich ebenso geeigneten Weise wie die leugnende Feststellungsklage das streitige Rechtsverhältnis klärt, es also zur Beseitigung der Unsicherheit nicht mehr des Feststellungsurteils bedarf.“

Nur wenn sachlich über den Streit im Rahmen der Leistungsklage entschieden werden kann, entfällt das Feststellungsinteresse und die Leistungsklage genießt Vorrang (Becker-Eberhard in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 256, Rn 61). Die Vorrangwirkung der Leistungsklage setzt also ein Sachurteil voraus. Ein Sachurteil kann nur ergehen, wenn die Leistungsklage zulässig ist. Auf eine unzulässige Klage ergeht kein Sachurteil. Aus diesem Grund bleibt die unzulässige Leistungsklage ohne Einfluss.

Dies stellte der Bundesgerichtshof ausdrücklich fest (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1996 – VIII ZR 154/95):

„Das Feststellungsinteresse entfällt ausnahmsweise dann nicht, wenn […] die in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage auf Leistung […] unzulässig ist.“

Daraus folgt, dass eine unzulässige Leistungsklage keine Vorrangwirkung hat.

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Fazit

Die negative Feststellungsklage zur Verhinderung einer ausländischen Klage hat sich in der anwaltlichen Praxis des Autors bereits mehrfach bewährt. Droht im Konfliktfall mit einem ausländischen Partner ein Gerichtsverfahren im Heimatland des Partners, lässt sich dies über den Weg der negativen Feststellungsklage häufig verhindern und spart Ihnen viel Ärger und vor allem Kosten. Erforderlich ist, dass:

  • die deutschen Gerichte für den Konflikt zuständig sind,
  • Sie dem ausländischen Partner zeitlich zuvorkommen, und
  • der ausländische Partner bereits irgendwie angedeutet hatte, Forderungen gegen Sie einklagen zu wollen.

Sollten Sie demgegenüber bereits eine Klage aus dem Ausland erreicht haben, lesen Sie in meinem diesen Fall betreffenden Beitrag, welche Reaktionsmöglichkeiten für Sie dann in Betracht kommen.

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Prozessrecht: Der untätige Sachverständige

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Prozessrecht: Der untätige Sachverständige -Verschärfungen durch Reform des Sachverständigenrechts mit Wirkung seit 15.10.2016

Der untätige Sachverständige bedeutet für Betroffene ein großes Dilemma. Der Gesetzgeber hat dies durchaus erkannt und hat mit einer Reform des Sachverständigenrechts mit Wirkung seit 15.10.2016 (Gesetz v. 11.10.2016, BGBl. I S. 2222) durchaus relevante Verschärfungen im Zivilprozessrecht verankert.

Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick hinsichtlich der Problematik um den untätigen Sachverständigen sowie der geltenden Rechtslage seit der jüngsten Reform des Sachverständigenrechts. 

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Problembeschreibung: Der untätige Sachverständige

Sachverständigengutachten haben im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten eine erhebliche praktische Bedeutung. Gerade in haftungsrechtlichen Streitigkeiten hängt die Frage der Berechtigung eines Anspruchs regelmäßig von Fragen ab, die das zur Entscheidung berufene Gericht mangels hinreichender eigener Sachkunde nicht selbst beantworten kann. Dann kommt es unweigerlich zur Beauftrag eines (vermeintlich) geeigneten Sachverständigen durch das Gericht.

Auf diese Weise rückt ein Sachverständiger regelmäßig in den Mittelpunkt von Zivilprozessen, in denen es nicht selten um Forderungen in Millionenhöhe geht.

Mit Blick auf diese erhebliche Bedeutung der Sachverständigen im Zivilprozess überrascht es, dass die Zivilprozessordnung wenig Handhabe bietet, wenn – was nicht selten der Fall ist – der Sachverständige seiner Pflichten zur Erstellung des beauftragten Sachverständigengutachtens nicht bzw. nur unzureichend nachkommt. Insbesondere der säumige oder gar untätige Sachverständige bedeutet faktisch den Stillstand des betroffenen Zivilprozesses und stellt daher ein großes Ärgernis für die Betroffenen dar.

Der Gesetzgeber hat Schwächen der gesetzlichen Rahmenbedingungen erkannt und durchaus beachtenswerte Verschärfungen im Rahmen einer Reform des Sachverständigenrechts (Gesetz v. 11.10.2016, BGBl. I S. 2222) mit Wirkung seit 15.10.2016 eingeführt. Nach ersten Erfahrungen des Autors fehlt es bislang an einer konsequenten Anwendung dieser verschärften Vorschriften durch die Gerichte.

Rechtslage: Der untätige Sachverständige im Zivilprozess

Die Rechtslage stellst sich seit 15.10.2016 wie folgt überblicksmäßig dar:

Überblick: Sachverständigenrecht der ZPO

Versäumt es ein Sachverständiger, das beauftragte Gutachten in angemessener Zeit zu erstellen, kommt die Frage auf, welche rechtlichen Grundlagen existieren, hierauf zu reagieren.

Die relevanten Regelungen in der Zivilprozessordnung (ZPO) stellen sich wie folgt dar:

Ausgangspunkt bildet § 407 ZPO:

§ 407 ZPO
Pflicht zur Erstattung des Gutachtens

(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.

(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, der sich hierzu vor Gericht bereit erklärt hat.“

Demnach ist der einmal bestellte Sachverständige zur Erstellung des Gutachtens gesetzlich verpflichtet. Gründe zur Verweigerung des Gutachtens beschränken sich nach § 408 ZPO auf solche, die auch einen Zeugen zur Aussageverweigerung berechtigten würden. Diese Konstellation kann vorliegend außer Acht bleiben.

Die Folgen bei Ausbleiben des Gutachtens ergeben sich aus den §§ 409, 411 (Abs. 1 u. 2) ZPO:

409 ZPO
Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung

(1) 1Wenn ein Sachverständiger nicht erscheint oder sich weigert, ein Gutachten zu erstatten, obgleich er dazu verpflichtet ist, oder wenn er Akten oder sonstige Unterlagen zurückbehält, werden ihm die dadurch verursachten Kosten auferlegt. 2Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. 3Im Falle wiederholten Ungehorsams kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.

(2) Gegen den Beschluss findet sofortige Beschwerde statt.

Vorzitierte Norm befasst sich mit dem Fall, dass der Gutachter zu verstehen gibt, dass er das Gutachten trotz übernommener Pflicht nicht erstatten will. Zwingende Rechtsfolge ist konsequenterweise die Verhängung eines Ordnungsgeldes sowie die Auferlegung der aus der Verweigerung resultierenden Kosten

Von größerer praktischer Bedeutung ist § 411 ZPO, der das Procedere bei – was die Regel ist – Beauftragung eines schriftlichen Gutachtens regelt:

411 ZPO
Schriftliches Gutachten

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) 1Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. 2Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. 3Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. 4Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. 5§ 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

Wichtigste Erkenntnis dieser im Rahmen der Reform des Sachverständigenrechts mit Wirkung ab 15.10.2016 verschärften Norm lautet, dass das Gericht dem Sachverständigen zur Erstellung des Gutachtens von vornherein eine Frist setzen muss (früher: „soll“).

Versäumt der „Gutachtenverweigerer“ diese zwingend zu setzende Frist, „soll“ ein Ordnungsgeld von maximal 3000 Euro festgesetzt werden. Dies gilt allerdings erst, nachdem ihm zunächst die Festsetzung eines solchen Ordnungsgeldes angedroht worden war. Im Falle einer nochmaligen Säumnis kann – dies einmalig (!) – ein Ordnungsgeld nochmals festgesetzt werden.

Wohl größte Relevanz dürfte der Möglichkeit zukommen, dem Sachverständigen seinen Vergütungsanspruch zu entziehen oder zumindest zu kürzen. Hierzu folgt aus § 8a des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG):

§ 8a JVEG
Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs

(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.

(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er

1.gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten;

2.eine mangelhafte Leistung erbracht hat;

3.im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder

4.trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.

Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar.“

Demnach kann dem Sachverständigen seine Vergütung entzogen oder zumindest gekürzt werden, wenn er die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Im vorliegenden Kontext ist § 8a Abs. 2 Nr. 4 JVEG von besonderer Bedeutung:

Denn hieraus folgt für den Fall eines zweimalig fruchtlos auferlegten Ordnungsgeldes nach § 411 Abs. 2 ZPO, dass dem Sachverständigen in diesem Fall seine Vergütung entzogen werden kann. Näheres zu dieser Regelung ist der zugrunde liegenden Gesetzesbegründung zu entnehmen (BT -Drucksache 17/11471; S. 259):

„Nur für den Fall, dass die gesetzlich beschriebenen Ordnungsmittel (Ordnungsgeld wegen Fristversäumnis und wegen wiederholter Fristversäumnis) fruchtlos bleiben, soll nach der vorgeschlagenen Nummer 4 der Vergütungsanspruch gemindert werden. In diesem Zusammenhang erscheint eine Minderung vorzugswürdig, weil im Falle von fristgerecht erbrachten und verwertbaren Teilleistungen ein vollständiger Wegfall unangemessen erscheint. Auch für die sonstigen Fälle des Absatzes 2 soll die Vergütung nicht generell vollständig entfallen, sondern (nur) für die verwertbaren Leistungen gewährt werden. Soweit jedoch verwertbare Leistungen oder Leistungsteile nicht festgestellt werden, soll der Vergütungsanspruch vollständig entfallen.“

Es lässt sich feststellen, dass im Falle des Ausbleibens verwertbarer Ergebnisse trotz zweifach festgesetzten Ordnungsgeldes der Vergütungsanspruch vollständig zu versagen ist.

Zwischenfazit zum Sachverständigenrecht der ZPO

Die existenten Regelungen zum praktisch sehr bedeutsamen Problem des untätigen Sachverständigen sind erstaunlich dünn. Erfreulich ist, dass mit der Reform des Sachverständigenrechts mit Wirkung ab 15.10.2016 ein bereits mit Beauftragung des Gutachtens in Gang zu setzender Sanktionsmechanismus eingeführt worden ist:

Verweigert ein Sachverständiger trotz zweifache Festsetzung eines Ordnungsgeldes i.S.d. § 4011 Abs. 2 ZPO, droht ihm der vollständige Verlust seiner Vergütung, soweit im Zeitpunkt des fruchtlosen Verstreichens der letzten Frist ein verwertbares Ergebnis nicht vorliegt.

Der untätige Sachverständige: Interessante Rechtsprechung

Wie vorstehend dargelegt, ist die Gesetzeslage betreffend den untätigen Sachverständigen äußerst dünn bzw. lückenhaft. Umso mehr Bedeutung kommt der Rechtsprechung zu, der sich (auszugsweise) folgende Erkenntnisse entnehmen lassen.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 2.5.2019 (8 W 103/19): Gutachtenauftrag bedeutet „hoheitliche Beanspruchung“

Zur Rechtsstellung des gerichtlich beauftragten Sachverständigen hat das OLG Stuttgart in einer neueren Entscheidung zurecht darauf hingewiesen, dass der Sachverständige eine hoheitliche Position innehat:

„Die Heranziehung eines Sachverständigen durch das Gericht ist eine staatlich hoheitliche Beanspruchung, die nicht den Regeln des Vertragsrechts unterliegt (OVG Berlin, JurBüro 2001, 485; Hartmann, Kostengesetze, 48. Auflage, § 1 JVEG, Rn. 11).“ 

Diese Feststellung des OLG Stuttgart belegt einerseits die besondere Pflichtenstellung des Sachverständigen. Kehrseite hiervon ist allerdings eine äußerst schwache Rechtsposition der Parteien, die auf das Gutachten angewiesen sind. Der Gutachtenauftrag entfaltet insbesondere keine Schutzwirkungen zugunsten der Parteien. (Schadensersatz-)Ansprüche einer Partei gegen den Sachverständigen wegen verzögerter Erstellung des Gutachtens sind deshalb nur sehr schwer auf eine rechtliche Grundlage zu stellen. Im Falle einer grob fahrlässigen Falschbegutachtung gilt die Spezialregelung des § 839a BGB.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. 6. 2011 (1 W 30/11): Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde, wenn Gericht/Sachverständiger überlange untätig bleiben – sog. „Tu-was-Beschwerde“

Unter anderem das OLG Frankfurt hat zutreffend die Möglichkeit einer sog. Untätigkeitsbeschwerde für zulässig erklärt, wenn ein Sachverständigengutachten unangemessen lange auf sich warten lässt.Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 9. 6. 2011, Az. 1 W 30/11) hat in seinem ersten Leitsatz festgestellt:

„Eine Untätigkeitsbeschwerde ist aus Verfassungsgründen ausnahmsweise statthaft, wenn das Ausgangsgericht nicht oder nicht mit gebotener Beschleunigung tätig wird (sog. „Tu-was-Beschwerde“).

Anknüpfungspunkt ist dabei nicht der Sachverständige, sondern das Gericht, welches es versäumt, in geeigneter Form den Sachverständigen zum Tätigwerden zu bewegen.

BGH, Beschluss vom 27. 7. 2006 (VII ZB 16/06): Streitverkündung gegenüber Sachverständigen rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig.

Ungeachtet dessen, dass eine Haftung des Sachverständigen wegen aus seiner Untätigkeit resultierender Schäden (wohl) ohnehin nicht in Betracht kommt, hat der BGH bereits 2006 klargestellt, dass eine Streitverkündung gegenüber einem Sachverständigen im selben Verfahren unzulässig ist. Im entsprechenden Leitsatz heißt es (vgl. Beschluss vom 27. 7. 2006, Az. VII ZB 16/06):

Die Streitverkündung gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen zur Vorbereitung von Haftungsansprüchen gegen diesen aus angeblich fehlerhafter, im selben Rechtsstreit erbrachter Gutachterleistungen ist unzulässig.“

Hintergrund der Entscheidung sind Fälle, in denen sich aus Sicht einer Partei abzeichnet, dass ein Sachverständiger sein Gutachten zu Lasten dieser Partei (grob) fahrlässig unrichtig erstellt. Dann nämlich kommt ggf. eine Haftung des Sachverständigen nach § 839a BGB in Betracht. Über eine Streitverkündung lässt gemäß dem BGH eine Haftungsklage gegen den Sachverständigen nicht vorbereiten.

Fazit zum untätigen Sachverständigen

Die Zivilprozessordnung hält für den Fall des untätigen Sachverständigen nur wenige Regelungen vor. Vor allem bedeutsam und daher nochmals hervorzuheben ist der mit der  Reform des Sachverständigenrechts mit Wirkung ab 15.10.206 eingeführte Sanktionsmechanismus, an dessen Ende für den untätigen Sachverständigen der vollständige Verlust seiner Vergütung stehen kann.

Das wirkungsvollste Mittel, untätige Sachverständige zur Pflichterfüllung zu animieren, liegt damit meines Erachtens darin, dem säumigen Sachverständigen geeignet vor Augen zu führen, dass ihm bei wiederholter Fristversäumung der vollständige Verlust seiner Vergütung droht. Dies setzt freilich einiges voraus:

  1. Das Gericht muss dem Sachverständigen eine Frist gesetzt haben, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.
  2. Nach Versäumung der vorgenannten Frist muss dem Sachverständigen unter Setzung einer Nachfrist zur vollständigen Erbringung der Leistung ein Ordnungsgeld angedroht worden sein.
  3. Dieses Ordnungsgeld muss verhängt sein.
  4. Dem Sachverständigen muss unter Setzung einer weiteren Nachfrist zur vollständigen Erbringung der Leistung ein weiteres Ordnungsgeld angedroht worden sein.
  5. Das weitere Ordnungsgeld muss rechtskräftig verhängt sein.
  6. Mit der Rechtskraft des Weiteren Ordnungsgeldbeschlusses erlischt der Anspruch des Sachverständigen. Eine weitere Fristsetzung ist nicht erforderlich, auch keine allgemeine weitere Verschuldensprüfung.
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Bezugnahme auf USB-Stick im Klageantrag

Unser neuester Beitrag analysiert das BGH-Urteil vom 14.07.2022, das erstmals die Bezugnahme auf einen USB-Stick im Klageantrag zulässt. Erfahren Sie, wie dieses Urteil den Rahmen der Digitalisierung im Zivilprozess erweitert und welche Konsequenzen es für die Praxis hat.

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Klageabweisung als „derzeit unbegründet“

Gerade in baurechtlichen Streitigkeiten geht es vielfach um die Fälligkeit von Vergütungsansprüchen, z.B. weil die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung fraglich ist. In diesen Fällen sind dann auch Urteile nicht selten, in denen eine Klageabweisung „als derzeit unbegründet“ erfolgt.

Der BGH hat jüngst mit detaillierter Begründung festgestellt, dass in solchen Fällen die Rechtskraft des abweisenden Urteils auch die Urteilsgründe umfasst, soweit darin die übrigen – also die derzeit nicht fehlenden – Anspruchsvoraussetzungen positiv festgestellt bzw. bejaht worden sind.

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Internationales Prozessrecht

Guide to International Civil Procedure: Recognition and enforcement of foreign judgments in Germany

Once a judgment has been successfully obtained against a German debtor abroad (in a third country), the creditor is faced with the important practical question of how to actually get his money.

If the German debtor does not pay voluntarily, only the enforcement of the judgment will help. However, since in most cases the German debtor only has assets in Germany that could be enforced, the foreign judgment must be enforced in Germany. This requires that the foreign judgment has first been declared enforceable by a German court. This declaration of enforceability is the subject of separate court proceedings against the debtor in Germany, at the end of which, if successful, an enforcement order will be issued.

The following article deals with the content of these proceedings.

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Prozessrecht: Klage aus dem Ausland

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Ratgeber: Klage aus dem Ausland – Was tun?

Eine Situation, in die niemand kommen möchte: In der Post befindet sich ein Schreiben des örtlichen Amtsgerichts, mit welchem eine Klage aus dem Ausland übermittelt wird. Regelmäßig heißt es im Begleitschreiben des örtlichen Amtsgerichts:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

hier liegt für Sie ein wichtiges Schriftstück eines ausländischen Gerichts zur Zustellung bereit.

Sie werden höflichst gebeten, dieses Schriftstück binnen einer Frist von einer Woche abzuholen.

Sie   werden   bereits   jetzt   darauf   hingewiesen,  dass  Sie bei Nichtabholung unter Umständen Nachteile in dem ausländischen Verfahren erleiden können.“

Solch ein Posteingang dürfte auch erfahrene Unternehmer zunächst ratlos machen.

Problembeschreibung

Das vorstehend zitierte Begleitschreiben legen es nahe, auf die Klage in jedem Fall geeignet zu reagieren.

Wenn erkennbar ist, dass eine ausländische Gerichtszuständigkeit gegeben ist, liegt der Fall insofern klar, als eine Reaktion (aktive Verteidigung im Ausland) in der Tat angezeigt ist.

Gerade aber dann, wenn Sie als beklagte Partei der Auffassung sind, dass das ausländische Gericht gar nicht zuständig ist (z.B. aufgrund einer mit dem Kläger geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung), stellt sich durchaus die Frage, ob auf die Klage überhaupt reagiert werden muss. Hierbei spielen nicht zuletzt die oft sehr erheblichen Kosten eine Rolle, die mit einer Rechtsverteidigung im Ausland einhergehen. Weiterer Aspekt, der eine Reaktion erschwert, ist meist das Fehlen eines anwaltlichen Kontakts im betreffenden Land.

Klage aus dem Ausland – Mein „Leitfaden“

Nachfolgender Beitrag, der auf Erfahrungen des Autors aus seiner anwaltlichen Praxis beruht, soll Ihnen als erste Orientierungshilfe dienen. Die Komplexität der angesprochenen Materie lässt eine Beratung im Einzelfall allerdings unersetzlich erscheinen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass zwischen Klagen aus dem EU-Ausland sowie solchen von außerhalb der EU erhebliche Unterschiede bestehen.

District court warrant for the arrest of a witness in a civil action papers with handcuffs and blue

Wesentliche Prüfungspunkte bei Klage aus dem Ausland

Erreicht Sie eine Klage aus dem Ausland, sollten Sie zunächst folgende Prüfungspunkte durchgehen:

Grundfrage: Klage aus dem Ausland wirksam zugestellt?

Die erste Frage, die Sie aufwerfen sollten, ist, ob Ihnen die Klage überhaupt wirksam übermittelt worden ist. Nicht selten fehlt es an formalen Voraussetzungen, was zur Folge haben kann, dass die Klage Sie rechtlich betrachtet gar nicht erreicht hat.  Die Vorrausetzungen, die für die Zustellung zu beachten sind, ergeben sich aus im Einzelfall anwendbaren internationalen Übereinkommen.

Für den EU-Raum gilt hier z.B. die EU-Zustellungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen), wonach die Klage in aller Regel in deutscher Übersetzung übermittelt werden, sowie ein Formblatt nebst Belehrung über das Recht der Annahmeverweigerung beigefügt sein muss. Lesen Sie hierzu im Detail meinen gesonderten Artikel.

Bei Klagen von außerhalb des EU-Auslands helfe ich gerne bei der Identifizierung der zu beachtenden Vorschriften.

 Ausländisches Gericht zuständig?

Das ratsame Vorgehen wird weichenstellend von der Frage bestimmt, wie es sich um die Rechtslage betreffend die Gerichtszuständigkeit verhält. Diesbezüglich ist eine einheitliche Beurteilung nicht möglich, weil in vielen Ländern rechtliche „Spezialitäten“ zu beachten sind. Dennoch dürften folgende Ausführungen allgemein gelten:

Fehlen jedweder Vereinbarung über die Zuständigkeit

Fehlt eine Vereinbarung über die Gerichtszuständigkeit mit dem ausländischen Kläger, lässt sich die Frage der Gerichtszuständigkeit meist leicht klären.

Diese lässt sich dann meist über einschlägige internationale Abkommen ermitteln.

Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des deutschen Beklagten

Wenn zwischen dem ausländischen Kläger und Ihnen eine Gerichtsstandsvereinbarung besteht, der auch keine Wirksamkeitsbedenken gegenüberstehen, scheint die Lage eindeutig:

Entsprechend der Vereinbarung sollte das vereinbarte deutsche Gericht zuständig sein. Die ausländische Klage wäre dann als unzulässig abzuweisen.

„Spezialitäten“ mancher Jurisdiktionen

In manchen Jurisdiktionen ist aber Vorsicht geboten:

Zwar haben die Parteien durch Gerichtsstandsvereinbarungen grundsätzlich die Möglichkeit, vertraglich festzulegen, welches Gericht an welchem Ort für ihre Streitigkeiten zuständig sein soll. Nach dem deutschen Recht sind diese Gerichte dann auch ausschließlich zuständig.

Beispiel: Australien

Anders ist dies aber z.B. im australischen Recht.

Auch dort ist es zwar grundsätzlich möglich, vertraglich einen Gerichtsstand zu vereinbaren.

Meist nur „zusätzlicher Gerichtsstand“

Eine Gerichtsstandsvereinbarung begründet dort jedoch im Regelfall nur einen zusätzlichen und keinen ausschließlichen Gerichtsstand, da es nach einem in Australien geltenden juristischen Grundsatz den Parteien verwehrt ist, einem Gericht durch eine vertragliche Abrede die Rechtsprechungskompetenz zu entziehen. Damit sollen Vereinbarungen unterbunden werden, die australischen Gerichten die Entscheidung entziehen können.

Überprüfung durch australisches Gericht

Insofern muss eine Gerichtsstandvereinbarung einer Überprüfung durch australische Gerichte standhalten. Bei Nichtstandhaltung der Überprüfung durch ein australisches Gericht, kann ein in Australien ansässiger Geschäftspartner also auch in Australien klagen, dies z.B. dann, wenn der Erfüllungsort für vertragliche Leistungen in Australien liegt.

Sondergerichtsstände

Hinzu kommt, dass sich über das australische Wettbewerbsrecht leicht eine Zuständigkeit australischer Gerichte begründen lässt. Hierfür reicht es allgemein aus, dass der australische Kläger in seiner Klage geltend macht, der Beklagte habe auf australischem Boden wettbewerbswidrige Handlungen zu seinem Nachteil  begangen.

Zwischen-Fazit betreffend Gerichsstandsvereinbarungen:

Bei Gerichtsstandsvereinbarungen müssen Sie darauf achten, dass das Recht im Staat des ausländischen Partners Gerichtsstandsvereinbarungen als ausschließlich akzeptiert. Anderenfalls laufen Sie Gefahr, dass die Vereinbarung im Ernstfall ins Leere läuft.

Schiedsvereinbarung

Haben Sie eine internationalen Anforderungen genügende Schiedsvereinbarung mit dem ausländischen Kläger getroffen, dürfte Sie die gesichertste Grundlage für eine Abwehr der ausländischen Klage als unzulässig haben.

Eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung entzieht – z.B. auch in Australien – regelmäßig den Streitfall der Rechtsprechungskompetenz der staatlichen Gerichte, da die Partei, die sich auf die Schiedsgerichtsvereinbarung beruft, einen gesetzlichen Anspruch auf die Anordnung des Ruhens des Verfahrens hat.

Klageanspruch in der Sache berechtigt?

 Schließlich sollten Sie neben der Frage der Gerichtszuständigkeit auch die inhaltliche Berechtigung der erhobenen Klage prüfen. Denn auch hiervon hängt die Auswahl der interessengerechten Reaktion ab.

 

Reaktionsmöglichkeiten auf Klagen aus dem Ausland

 Sobald Sie die vorgenannten Prüfungen abgeschlossen haben, lässt sich die für Ihren Fall sinnvolle Reaktionsmöglichkeit bestimmen:

Fall 1: Fehlen einer wirksamen Zustellung, ausländische Gericht grundsätzlich zuständig

Fehlt es bereits an einer wirksamen Zustellung, ist die Klage sozusagen aus Ihrer Sicht noch gar „nicht in der Welt“.

In diesem Fall würde ich – soweit das ausländische Gericht für die Klage grundsätzlich zuständig ist – empfehlen, die Klage zu ignorieren. Voraussetzung wäre allerdings, dass an der Unwirksamkeit der Zustellung keine Zweifel bestehen.

Bei Klagen aus dem EU-Raum ist zu beachten, dass die EU-Mitgliedstaaten immer enger kooperieren. Es ist erklärtes Ziel, grenzüberschreitende Gerichtsverfahren soweit es nur geht zu erleichtern. Hieraus resultiert auch eine gewisse Kooperationspflicht von Seiten der Wirtschaftsteilnehmer, mit der Folge, dass von Ihnen unter Umständen erwartet werden kann, dass Sie auch ein unter formalen Mängeln leidende Klage nicht einfach ignorieren. Es ist daher zu empfehlen, das Gericht, sei es per E-Mail, auf den Zustellungsmangel hinzuweisen. Auf diesem Weg haben Sie im Falle haben Sie etwas in der Hand, um Ihre Kooperation zu belegen.

Fall 2: Fehlen einer wirksamen Zustellung, ausländische Gericht zudem unzuständig

Der Fall, dass es an einer wirksamen Zustellung fehlt und von der Unzuständigkeit des ausländischen Gerichts auszugehen ist, drängt geradezu folgendes Vorgehen auf:

Ausgehend davon, dass die Klage (noch) nicht zugestellt ist, mithin rechtlich betrachtet noch nicht „in der Welt ist“, sollte Sie nun umgehend Ihrerseits das zuständige deutsche Gericht einschalten und dort eine sog. negative Feststellungsklage mit dem Antrag erheben, dass der fragliche Anspruch nicht besteht – dies ungeachtet dessen, ob Sie den Anspruch für begründet halten oder nicht. Hierbei sollten Sie darauf achten, die Klage schnellstmöglich unter penibler Einhaltung aller Formalien nicht nur beim deutschen Gericht einzureichen, sondern auch die Zustellung an den ausländischen Gegner zu bewirken. Ziel ist es, der wirksamen Zustellung der ausländischen Klage an Sie zuvor zu kommen. Gelingt Ihnen das, so ist das Problem der Auslandsverfahren so gut wie „vom Tisch“.

Fall 3: Ausländisches Gericht für wirksam zugestellte Klage zuständig und Anspruch berechtigt

Hat die Prüfung ergeben, dass das ausländische Gericht für die Klage aus dem Ausland zuständig und auch der geltend gemachte Anspruch berechtigt ist, so geht es vorrangig darum, die Kosten minimal zu halten.

In Betracht kommen hier in Abhängigkeit der Umstände des Einzelfalles sowie auch der betroffenen Jurisdiktion grundsätzliche folgende Handlungsmöglichkeiten:

Option 1: Nicht reagieren

Sie reagieren nicht und lassen die Dinge ihren Lauf nehmen. Diese Handlungsvariante erspart Ihnen die oft erheblichen Anwaltskosten im Ausland. Zudem verbleibt Ihnen die Möglichkeit, auf ein Vollstreckungshindernis zu setzen:

Zu bedenken ist nämlich, dass gerade Urteile aus dem außereuropäischen Ausland in einem recht komplexen Verfahren zunächst in Deutschland für vollstreckbar erklärt werden müssen. Hier können sich dann für den ausländischen Kläger manchmal unüberwindbare Hindernisse auftun, die am Ende eine Vollstreckung des Urteils in Deutschland dauerhaft blockieren.

Zwar bedeutet das Vollstreckungsverfahren seinerseits eine Kostenposition. Dieser stehen dann aber die ersparten ausländischen Anwaltskosten entgegen.

Option 2: Anerkenntnis

Wenn Sie der Meinung sind, dass es sich um eine überraschende Klage handelt, mit der Sie nicht rechnen mussten, so käme unter Umständen ein sog. sofortiges Anerkenntnis in Betracht, wodurch unter Umständen die entstandenen Kosten dem Kläger aufgebürdet würden. Zu prüfen wäre, ob es in der betroffenen Jurisdiktion das sog. Anerkenntnis oder ein vergleichbares Rechtsinstitut gibt.

Gegebenenfalls wären über einen in der betroffenen Jurisdiktion tätigen Rechtsanwalt die Rechtslage zu prüfen und die erforderlichen Schritte zu unternehmen. Gerne begleite ich Sie mit meinen umfangreichen Erfahrungen bei der Auswahl eines geeigneten Kollegen und kann bei Bedarf auch die komplette Korrespondenz für Sie übernehmen.

Option 3: Kontaktaufnahme mit Gegner

Im Übrigen erscheint ratsam, mit dem Kläger unter Beachtung der im ausländischen Verfahren laufenden Fristen außergerichtlich in Kontakt zu treten, um eine schnelle kostenschonende einvernehmlich Erledigung herbeizuführen. Gerne unterstütze ich Sie dabei.

Fall 4: Ausländisches Gericht für wirksam zugestellte Klage unzuständig, Anspruch aber berechtigt

Ist das Gericht unzuständig, die Klage jedoch in der Sache berechtigt, steht wiederum im Vordergrund, die Kosten gering zu halten: Im Verhältnis zu Fall 3 spricht hier noch mehr dafür, gar nicht zu reagieren:

Option 1: Nicht reagieren

Wenn Sie auf die vor dem unzuständigen Gericht erhobene Klage nicht reagieren, erscheint es vertretbar und könnte von einem deutschen Gericht entsprechend gehandhabt werden, dass einem vom unzuständigen ausländischen Gericht erlassenen Urteil ein Vollstreckungshindernis entgegensteht. Das Urteil wäre für den Kläger gegebenenfalls wertlos.

Aber:

Ohne eine im Rahmen des ausländischen Verfahrens erhobene Zuständigkeitsrüge dürfte einiges dafür sprechen, dass das deutsche, mit der Vollstreckbarkeitserklärung befasste Gericht die fehlende Zuständigkeit ignorieren würde. Diese Konstellation ist unter Juristen umstritten

Option 2: Zuständigkeitsrüge

Aus vorgenanntem Grund erscheint es daher vorzugswürdig, in jedem Fall die Zuständigkeitsrüge vor dem ausländischen Gericht zu erheben. Dies ließe sich mit der Aufnahme von Vergleichsbemühungen verbinden. Die Unzuständigkeit des vom Kläger angerufenen Gerichts wäre hier als Verhandlungsmasse geeignet.

Fall 5: Ausländisches Gericht für wirksam zugestellte Klage unzuständig, Anspruch zudem unberechtigt

Hat Ihre Prüfung ergeben, dass das ausländische Gericht nicht zuständig ist, sowie auch, dass der geltend gemachte Anspruch in der Sache nicht besteht, stellen sich Ihre Handlungsalternativen wie folgt dar:

Option 1: Zuständigkeitsrüge, hilfsweise Geltendmachung der Unbegründetheit

Sie rügen vor dem ausländischen Gericht dessen Unzuständigkeit und berufen sich hilfsweise auf die Unbegründetheit der Klage.

Dies stellt die sicherste Vorgehensweise dar, die allerdings mit der Inkaufnahme der oft sehr erheblichen Verfahrenskosten (= Anwalts- und Gerichtskosten) einher geht. Zu beachten ist dabei, dass – anders als in Deutschland – in vielen Ländern ein nur begrenzter und schwer kalkulierbarer Kostenerstattungsanspruch besteht. Dies bedeutet: Selbst im Falle eines vollständigen Obsiegens vor dem ausländischen Gericht könnten Sie auf einem erheblichen Kostenanteil dennoch „sitzen bleiben“.

Option 2: Nicht reagieren

Für den etwas mutigeren Beklagten stünde als Alternative wiederum die Variante aus Fall 4 zur Verfügung, die darin besteht, auf die Klage nicht zu reagieren und darauf zu setzen, dass das ggf. für eine Vollstreckung zuständige Gericht ein (endgültiges) Vollstreckungshindernis annimmt.

Zu empfehlen ist diese Variante (leider) nicht. Zu groß ist das Risiko, dass das ausländische Gericht der Klage trotz der Unbegründetheit stattgibt und Sie am Ende für einen an sich unbegründeten Anspruch „gerade stehen“ müssen.

Option 3: Gegenangriff durch negative Feststellungsklage in Deutschland

Nach dem Motto „Angriff ist die beste Verteidigung“ bietet sich schließlich die Erhebung einer sog. negativen Feststellungsklage in Deutschland an. Diese Klage wäre darauf gerichtet, dass das deutsche Gericht feststellt, dass der im Ausland geltend gemachte Anspruch nicht besteht.

Grundsätzlich steht einem solchen Vorgehen in der hier diskutierten Konstellation das sog Prioritätsprinzip sowie auch der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage entgegen. Demnach geht bei zwei denselben Streitgegenstand betreffenden Klagen die zuerst erhobene vor (Prioritätsprinzip), zudem ist eine denselben Streitgegenstand Leistungsklage vorrangig gegenüber einer Feststellungklage.

Dennoch:

Ein ausländisches Urteil  ist in Deutschland grundsätzlich nur anerkennungsfähig, wenn das ausländische Gericht, welches das Urteil erlassen hat, im Zeitpunkt des Erlasses auch zuständig gewesen ist. Mit diesem Argument lassen sich grundsätzlich auch das Prioritätsprinzip sowie der Vorrang der Leistungsklage aushebeln. Gegenüber dem deutschen Gericht wäre zu argumentieren, dass das ausländische Gericht unzuständig ist und infolgedessen die dortige Leistungsklage unzulässig und damit eben nicht vorrangig bzw. prioritär ist.

Ergänzend wäre zu empfehlen, vor dem ausländischen Gericht zumindest die Zuständigkeitsrüge zu erheben. Denkbar erschiene mit Blick auf die Kosten des ausländischen Verfahrens, diese vor dem deutschen Gericht als Schaden einzuklagen.

Option 4: Kombination von Leistungsklage und negativer Feststellungsklage

Last but not least empfiehlt es sich, zu prüfen, ob eigene Ansprüche gegen den ausländischen Kläger in Betracht kommen. Diese könnten dann von Ihnen im Wege der Leistungsklage in Deutschland geltend gemacht werden, und zwar in Kombination mit einer negativen Feststellungsklage gerichtet auf die Feststellung, dass der im Ausland geltend gemachte Anspruch nicht besteht. Anders als in der vorgenannten Kombination könnte so über das Argument des Sachzusammenhangs das Problem des Vorrangs der Leistungsklage umgangen werden.

Two figures of people opponents stand near the courthouse and the judge

Fazit zur Klage aus dem Ausland

 Die vorstehende rein überblicksmäßige Darstellung dürfte aufgezeigt haben, dass im Falle einer Klage aus dem Ausland durchaus zahlreiche Handlungsoptionen bestehen, die sauber abzuwägen sind. Gerne unterstütze ich Sie bei der Wahl und Umsetzung der für Sie im Einzelfall besten Lösung.

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Bezugnahme auf USB-Stick im Klageantrag

Unser neuester Beitrag analysiert das BGH-Urteil vom 14.07.2022, das erstmals die Bezugnahme auf einen USB-Stick im Klageantrag zulässt. Erfahren Sie, wie dieses Urteil den Rahmen der Digitalisierung im Zivilprozess erweitert und welche Konsequenzen es für die Praxis hat.

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Klageabweisung als „derzeit unbegründet“

Gerade in baurechtlichen Streitigkeiten geht es vielfach um die Fälligkeit von Vergütungsansprüchen, z.B. weil die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung fraglich ist. In diesen Fällen sind dann auch Urteile nicht selten, in denen eine Klageabweisung „als derzeit unbegründet“ erfolgt.

Der BGH hat jüngst mit detaillierter Begründung festgestellt, dass in solchen Fällen die Rechtskraft des abweisenden Urteils auch die Urteilsgründe umfasst, soweit darin die übrigen – also die derzeit nicht fehlenden – Anspruchsvoraussetzungen positiv festgestellt bzw. bejaht worden sind.

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Internationales Prozessrecht

Guide to International Civil Procedure: Recognition and enforcement of foreign judgments in Germany

Once a judgment has been successfully obtained against a German debtor abroad (in a third country), the creditor is faced with the important practical question of how to actually get his money.

If the German debtor does not pay voluntarily, only the enforcement of the judgment will help. However, since in most cases the German debtor only has assets in Germany that could be enforced, the foreign judgment must be enforced in Germany. This requires that the foreign judgment has first been declared enforceable by a German court. This declaration of enforceability is the subject of separate court proceedings against the debtor in Germany, at the end of which, if successful, an enforcement order will be issued.

The following article deals with the content of these proceedings.

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Klage aus dem Ausland – Zustellung wirksam?

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Klage aus dem Ausland – Zustellung wirksam?

Verklagt zu werden, ist immer unerfreulich. Hat man es allerdings mit einer Klage aus dem Ausland zu tun, ist das Ärgernis aus diversen Gründen erheblich größer, nur beispielhaft sei auf die oft erheblichen Kosten hingewiesen. Die erste Frage, die Sie aufwerfen sollten, wenn Sie in Ihrem Briefkasten eine Klage aus dem Ausland vorfinden, lautet: Ist Zustellung der Klage überhaupt wirksam? Oftmals ist dies nämlich nicht der Fall, was Ihnen diverse Vorteile bringt (z.B. Zeitgewinn, Möglichkeit eigener prozessualer Schritte etc.).

Am Beispiel einer Klage aus dem EU-Ausland seien nachfolgend die Anforderungen an eine wirksame Zustellung sowie die ggf. zu empfehlende Reaktion dargestellt.

Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Zustellung einer Klage aus dem (EU-)Ausland

Für eine wirksame Zustellung bestehen gemäß der EU-Zustellungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen) zwei wesentliche Voraussetzungen:

  • Die Klage muss in aller Regel in deutscher Übersetzung übermittelt werden. Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn Sie als Beklagte nachweislich die Sprache des Klägers beherrschen.
  • Der Klage muss das Formblatt gemäß Annex II zur EU-Zustellungsverordnung in deutscher Sprache nebst Belehrung über das Recht der Annahmeverweigerung beigefügt sein.

Zudem muss der Kläger die Zustellung auch belegen können. Übermittelt das ausländische Gericht die Klage mit gewöhnlicher Post, empfiehlt es sich in jedem Falle, den Posteingang zu ignorieren.

Rechtslage, wenn es an einer der Anforderungen an eine wirksame Zustellung fehlt

Zustellmängel haben folgende Rechtsfolgen:

Fehlende Übersetzung der Klage aus dem Ausland

Fehlt es an einer Übersetzung, gilt:

Ein Recht zur Annahmeverweigerung besteht dann, wenn der Empfänger die Sprache des Originals nicht versteht. Im Bereich des Englischen ist hier einiges streitig, aber bei allen anderen Sprachen kann als eindeutig bezeichnet werden, dass der deutsche Empfänger auf eine Übersetzung bestehen kann und deshalb die Annahme verweigern darf.

Grundsätzlich müsste die Annahme gegenüber dem Überbringer (= Post) verweigert werden.

Bei einem – wie meist – Einschreiben ist dies praktisch nicht möglich, weil man dessen Inhalt bei Übergabe ja noch nicht kennt. Deshalb sieht das Gesetz eine Frist von einer Woche vor, im Rahmen derer das Schriftstück unter Verwendung des oben erwähnten Formblatts, das auch die Anschrift für die Rücksendung enthalten muss, vor.

Fehlen von Formblatt und/oder wirksamer Belehrung bei Klage aus dem Ausland

Wie oben ausgeführt, muss der übersetzen Klage auch das Formblatt in deutscher Sprache beigefügt sein. Fehlt es an dem Formblatt oder ist es nicht in deutscher Sprache, so liegt auch keine wirksame Belehrung vor.

Vor allem das Fehlen einer wirksamen Belehrung, aber auch des Fehlen des Formblatts als solchem, bedeuten einen Zustellungsmangel, der ohne Heilung die Zustellung unwirksam bleiben lässt.

Handlungsmöglichkeiten bei Zustellfehlern

Einem auf einer nicht wirksam zugestellte Klage beruhenden ausländischen Titel (Urteil) würde in Deutschland ein Vollstreckungshindernis entgegenstehen.

Sie als Beklagter könnten daher erwägen, gar nichts weiter zu unternehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es an der wirksamen Belehrung fehlt. Denn gemäß Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH-Urteil vom 2.3.2017 (C-354/15) kann ein reiner Fristablauf den Mangel der fehlenden Belehrung nicht heilen. Die Belehrung muss also nachgeholt werden.

Ganz gesichert ist die vorbeschriebene Rechtslage allerdings nicht. Insbesondere dann nicht, wenn der Beklagte komplett untätig bleibt. Denn das europäische Verfahrensrecht ist bestrebt, im europäischen Raum möglichst reibungslosen Rechtsschutz zu gewähren. Letzteres bedeutet, dass der Kläger möglicherweise trotz des Zustellungsmangels gehalten ist, gegenüber dem Gericht im Ausgangsstaat zu reagieren.

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Fazit / Empfehlung

Es erscheint ratsam, auch bei festgestellten Zustellungsmängeln vorsichtig zu agieren. Dies bedeutet, dass zumindest das ausländische Gericht auf etwaige Zustellmängel hingewiesen werden sollte.

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Influencer-Werbung: Der vom Verband sozialer Wettbewerb (VSW) in Gang gesetzte Rechtsprechungs-Wirrwarr geht weiter.

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Influencer-Werbung: Der vom Verband sozialer Wettbewerb (VSW) in Gang gesetzte Rechtsprechungs-Wirrwarr geht weiter.

Das LG München (Urteil vom 29.4.2019, Az. 4 HK O 14312/18) hält im Fall Kathy Hummels unbezahlte Posts mit Produkterwähnungen für offensichtich werblich und deshalb nicht kennzeichnungspflichtig. Damit setzt sich der vom Verband sozialer Wettbewerb (VSW) in Gang gesetzte Rechtsprechungs-Wirrwarr im Bereich Influencer-Werbung fort.

Das Urteil des LG München vom 29.4.2019 (Az. 4 HK O 14312/18)

Mit Urteil vom 29.4.2019 hat das LG München (Az. 4 HK O 14312/18) entschieden (Quelle: Pressemitteilung 6/2019 vom 29.04.2019), dass im Falle von Influencern mit einer Bekanntheit wie Kathy Hummels auch unbezahlte Posts Werbung seien. Allerdings sei dies dem angesprochenen Publikum bekannt, weshlb eine Kennzeichnungspflicht nicht bestehe. Entpsrechend hat das LG München die Klage des VSW abgewiesen.

In der Pressemitteilung heißt es:

Das Gericht entschied, dass die Posts der Beklagten keine getarnte Werbung sind. Zwar handelte die Beklagte gewerblich, weil sie durch die Posts die verlinkten Unternehmen und ihr eigenes Unternehmen förderte. Das aber lässt der Instagram-Account der Beklagten nach Auffassung der Kammer für die angesprochenen Verkehrskreise erkennen.“

Das LG München hat dabei betont, dass stets eine Einzelfallentscheidung zu der Frage zu treffen sei, ob ein Post erkennbar Werbung darstellt (= keine Kennzeichnungspflicht) oder nicht (= dann kennzeichnungsppflichtig). In der Pressemitteilung heißt es:

Die Kammer unterstrich, dass die Erkennbarkeit des gewerblichen Handelns in jedem Einzelfall geprüft werden muss, die Entscheidung daher nicht generell mit Blick auf andere Blogger oder Influencer verallgemeinert werden darf. Ausschlaggebend in diesem konkreten Fall waren u.a. die Anzahl der Follower der Beklagten und der Umstand, dass es sich um ein öffentliches, verifiziertes und mit einem blauen Haken versehenes Profil handelt.“

Einordnung in den Kontext bisheriger Urteile zur Influencer Werbung

Das Urteil des LG München setzt ausschließlich seinem Ergebnis nach die zustimmungswürdige Linie des Kammergericht Berlin (Urteil vom 9.1.2019, Az. 5 U 83/18) fort. So hatte auch das KG Berling entgegen der Vorinstanz entschieden, dass im Falle Vreni Frost Posts, die Kleidungstücke, Schuhe und Accessoires etc. zeigen, nicht generell als Werbung zu kennzeichnen sind. Das KG Berlin hatte ausgeführt:

„Es ist davon auszugehen, dass Internetauftritte wie der von der Antragsgegnerin betriebene Account unter “…” besucht werden, weil die Nutzer sich auch dafür interessieren, welche Kleidung, Schuhe und Accessoires die Bloggerin ausgewählt und miteinander kombiniert hat. Das Interesse der Besucher beschränkt sich nicht darauf, Bilder anzusehen. Naturgemäß geht es zumindest auch darum, Auswahl und Kombinationen nachzumachen oder Anregungen für die eigene Aufmachung zu finden. Die Mitteilung, unter welcher Marke die vorgestellten Produkte angeboten werden und wo sie bezogen werden können, beantwortet dann ein bestehendes Informationsbedürfnis.

Die Erklärung der Antragsgegnerin, sie tagge die abgebildeten Kleidungsstücke, Schuhe und Accessoires, um Anfragen der Besucher ihres Instagram-Auftritts zuvor zu kommen, erscheint daher plausibel. Die Antragsgegnerin hat zudem Beispiele für derartige Nachfragen vorgelegt (vgl. Anlage AG 21 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2018).

Es gilt insoweit nichts anderes als für Modezeitschriften, die aus dem gleichen Grund entsprechende Angaben zu Herstellern und Bezugsquellen enthalten (…).“

Festzuhalten ist damit, dass das LG München die widersprüchliche Instanzrechtsprechung deutscher Gerichte fortsetzt. Ob und ggf. warum bzw. in welchen Fällen Posts von Influencern, die in ihren Posts Produkte vorstellen bzw. erwähnen, Werbung darstellen, wird immer unklarer. Das LG München hat das Wirrwarr um einen Aspekt reicher gemacht, indem es zwar von Werbung ausgeht, allerdings eine Kennzeichnungspflicht verneint, wenn bereits die Aufmachung bzw. der Urheber der Posts der werblichen Charakter verdeutlichen.

Social Media Influencer

Fazit

Es bleibt zu hoffen, dass der BGH in seinem bald zu erwartenden Urteil alle von den Instanzgerichten gewürdigten Aspekte aufgreifen und vollumfänglich für Klarheit sorgen wird.

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