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Schätzung fiktiver Mängelbeseitigungskosten

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BGH-Urteil vom 11. März 2022 - V ZR 35/21: Kriterien für die gerichtliche Schätzung fiktiver Mängelbeseitigungskosten

Problemstellung

Bereits seit einiger Zeit ist durch eine Grundsatzentscheidung des BGH geklärt, dass der kaufvertragliche Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß den §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber noch nicht aufgewendeten „fiktiven“ Mängelbeseitigungskosten bemessen werden kann, vgl. BGH-Urteil vom 12.03.2021, Az. V ZR 33/19.

Für die Praxis ist hieran anknüpfend von besonderer Relevanz, wie das im Einzelfall zur Entscheidung berufene Gericht die Höhe solcher fiktiven Schadenskosten zu bestimmen hat.  Ausgangspunkt hierfür bildet § 287 Abs. 1 ZPO, der wie folgt lautet:

„Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. (…)“

Ungeklärt war bisher, nach welchen Grundsätzen das Gericht den vorzitierten § 287 Abs. 1 ZPO im konkreten Fall anzuwenden hat.

In einer neueren Entscheidung vom 11. März 2022 (Az. V ZR 35/21) hat der BGH den Instanzgerichten wertvolle Kriterien an die Hand gegeben.

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Das Urteil

Seiner Entscheidung vom 11. März 2022 (Az. V ZR 35/2) lag verkürzt folgender Sachverhalt zugrunde:

Streitgegenstand bildete der Kaufvertrag über ein Grundstück. Die Verkäufer hatten gegenüber den Käufern verschwiegen, dass die Außenabdichtung des Kellers unvollständig ist, und verlangten entsprechend Schadensersatz in Form fiktiver Mängelbeseitigungskosten.

Das Erstgericht hatte die Beklagten in Höhe fiktiver Mängelbeseitigungskosten von 144.800 Euro verurteilt. Das Berufungsgericht hat diesen Betrag auf 97.556 Euro herabgesetzt und die Revision mit Blick auf die Anspruchshöhe zugelassen.

Grundlage der vom Erst- sowie auch dem Berufungsgericht vorgenommenen Schätzung bildete ein Sachverständigengutachten, wonach zwei Mängelbeseitigungsvarianten in Betracht kamen. Nach der kostengünstigeren Variante A wäre die Unvollständigkeit der Abdichtung nicht vollständig zu beseitigen, nach der teureren Variante B mit Kosten von 138.920 Euro wäre Abdichtung vollständig möglich. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass sich die Kläger mit Variante A nicht zufriedengeben müssten, allerdings sei ihren zu Lasten die vom Sachverständigen genannte Schätzungenauigkeit von +/- 30% zu berücksichtigen, da den Klägern nur das zuerkannt werden könne, was an Mängelbeseitigungskosten „sicher anfallen würde“. Unsicherheiten bei der Ermittlung der Mangelbeseitigungskosten dürften nicht zulasten des Schädigers gehen.

Der BGH hat in seiner Entscheidung zunächst die Annahme des Berufungsgerichts bestätigt, dass sich die Anspruchsteller nicht mit der kostengünstigsten Variante zufriedengeben müssten. Gleiches gilt für den abgelehnten Abzug „neu für alt“.

Im Übrigen aber hat er die Annahmen des Berufungsgerichts zur Bestimmung der konkreten Schadenshöhe als rechtlich nicht haltbar zurückgewiesen. Der BGH hat ausgeführt:

„Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass der kaufvertragliche Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gemäß den §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber noch nicht aufgewendeten „fiktiven“ Mängelbeseitigungskosten bemessen werden kann.

Mit der Begründung des Berufungsgerichts können bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs die durch den Sachverständigen ermittelten Kosten für die notwendigen Sanierungsarbeiten allerdings nicht um 30% gekürzt werden.

Den zur Mängelbeseitigung erforderlichen Betrag hat das Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu ermitteln.

(…)

Das Berufungsgericht überspannt das Maß notwendiger Überzeugung im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO und verkennt damit Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung.

Steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch dem Grunde nach fest und bedarf es lediglich der Ausfüllung zur Höhe, kommt dem Geschädigten die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute. Im Unterschied zu den strengen Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO reicht bei der Entscheidung über die Schadenshöhe eine erhebliche, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung aus; dabei soll die Schätzung möglichst nahe an die Wirklichkeit heranführen.

Das hat das Berufungsgericht verkannt. Es meint, es dürfe nur der Betrag ausgeurteilt werden, der im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung für die Mängelbeseitigung sicher anfalle, so dass bei einer Schätzungsbandbreite regelmäßig nur der untere Betrag als Schaden ausgeurteilt werden könne. Zu Unrecht fordert es damit für die von ihm vorzunehmende Schadensbemessung eine sogar im Rahmen des § 286 ZPO nicht erforderliche absolute Gewissheit. Zwar dürfen auch bei einer Schätzung gemäß § 287 ZPO Zweifel an der Höhe der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten im Grundsatz nicht zulasten des Schädigers gehen (vgl. BGH, Urt. v. 10.04.2003 – VII ZR 251/02NJW-RR 2003, 878, 879; OLG Celle, Urt. v. 17.01.2013 – 16 U 94/11BauR 2014, 134, 139). Es liegt aber in der Natur der Sache, dass bei der fiktiven Berechnung der für die Schadensbeseitigung erforderlichen Sanierungskosten eine (gewisse) Unsicherheit verbleibt, ob der objektiv zur Herstellung erforderliche (ex ante zu bemessende) Betrag demjenigen entspricht, der bei einer tatsächlichen Durchführung der Reparatur angefallen wäre oder anfallen würde. Wird der kaufvertragliche Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gemäß den §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten bemessen, hat das Gericht daher eine Schadensermittlung nach den Grundsätzen des § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmen und insoweit zu prüfen, in welcher Höhe ein Schaden überwiegend wahrscheinlich ist. Das gilt auch und gerade dann, wenn in einem Sachverständigengutachten eine Schätzungsbandbreite genannt wird. (…)“

Als Konsequenz vorzitierter Mängel hat der BGH den Fall zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen

Fazit

Mit dieser Entscheidung hat der BGH zunächst bestätigt, dass für die Ermittlung der fiktiven Schadenshöhe § 287 ZPO maßgeblich ist. Für die richterliche Überzeugungsbildung genügt hierbei eine

„erhebliche, auf eine gesicherte Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit.“

Ein am Ende verbleibender Rest Unsicherheit liegt in der Natur der erleichterten Schadensermittlung nach § 287 ZPO. Hieraus folgt für die Instanzgerichte, dass es gerade nicht zulässig ist, als Schaden den vom Sachverständigen benannten Minimalbetrag anzunehmen. Das Gericht hat sich richtigerweise an den höchstwahrscheinlich zur Mängelbeseitigung erforderlichen Betrag heranzutasten. Für Anspruchssteller bedeutet dies, dass es ratsam sein kann, zur Bestimmung der „wahrscheinlichen Kosten“ einen eignen Sachverständigen unterstützend hinzuzuziehen.

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Durchsetzung internationaler Gerichtsstandsvereinbarungen: Was tun bei einer Klage aus dem Ausland trotz entgegenstehender ausschließlicher Gerichtsstandsvereinbarung?

Um kostspielige und unangenehme Rechtsstreitigkeiten im Ausland zu verhindern, ist es ratsam, mit ausländischen Geschäftspartnern ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen abzuschließen, die ausschließlich deutsche Gerichte als zuständig festlegen. Allerdings kommt es nicht selten vor, dass der Geschäftspartner im Streitfall, entgegen der Gerichtsstandsvereinbarung, Klage in seinem eigenen Land einreicht. In solchen Fällen stellt sich die Frage: Was kann man zur Durchsetzung internationaler Gerichtsstandsvereinbarungen tun?

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Anerkennung und Vollstreckung von EU-Urteilen in Deutschland

Mit der Internationalisierung des Geschäftsverkehrs geht einher, dass der Frage, ob und wie ein im Heimatland des Gläubigers ergangenes Urteil im hiervon abweichenden Heimatstaat des Schuldners vollstreckt werden kann, eine hohe praktische Bedeutung zukommt. Denn die leidliche Erfahrung auch des Verfassers dieses Beitrags zeigt, dass viele Schuldner zur freiwilligen Leistung nicht bereit sind.

Nachfolgender Beitrag verschafft einen Überblick, wie ein in der EU in Zivil- und/oder Handelssachen erlassenes Urteil in anderen EU-Mitgliedstaaten – hier am Beispiel Deutschland – vollstreckt werden kann.

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EUGH-Urteil „LKW Walter“

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EUGH-Urteil „LKW Walter“ zu Artikel 8 EUZVO 2007: Frist zur Annahmeverweigerung einer Zustellung aus dem europäischen Ausland und nationale Fristen

Problemstellung

Die im Ausgangspunkt sehr zu begrüßende Möglichkeit, auch im grenzüberscheitenden EU-Geschäftsverkehr eigene Rechte möglichst einfach und schnell durchsetzen zu können, birgt einige Tücken. Die Erfahrungen des Verfassers zeigen, dass die Wirtschaftsbeteiligten im Falle des Eingangs rechtlich relevanter Post aus dem Ausland oftmals überfordert sind. Dies hat nicht zuletzt auch damit zu tun, dass die aus dem Ausland eingehenden gerichtlichen Schriftstücke nicht selten den europarechtlichen Anforderungen nicht entsprechen. So sieht Art. 8 der Europäische Zustellungsverordnung 2007 (Verordnung Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.11.2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten; kurz: EUZVO 2007) vor, dass jedem Schriftstück, das Gerichte innerhalb der EU zustellen wollen, ein im Anhang der Verordnung vorgegebenes Formblatt beizufügen ist, aus dem sich die wichtigen Rechte des Empfängers ergeben. Ohne dieses Formblatt ist die Zustellung unwirksam, Fristen beginnen nicht zu laufen. Weiterhin sieht Art. 8 der EUZVO vor, dass dem Empfänger das Recht zu steht, die Annahme zu verweigern oder das Schriftstück binnen einer Woche zurückzusenden, wenn er es nicht verstehen kann. Dieser Fall ist sehr praxisrelevant, weil es eher Regel als Ausnahme ist, dass die Schriftstücke ohne Übersetzung in die Sprache des Empfängers auf den Weg gebracht werden.

Mit letzterem Schutzrecht des Empfängers – der einwöchigen Überlegungsfrist – hat sich jüngst der EUGH in seinem Urteil vom 7.7.2022 (C-7/21; „LKW Walter“) mit Blick auf die bedeutsame Frage beschäftigt, wie nationale Rechtsmittelfristen und die Frist zur Annahmeverweigerung (Überlegungsfrist) zusammenspielen.

Diesem Urteil des EUGH kommt große Bedeutung zu, da darin einmal mehr deutlich gemacht wird, dass die europäischen Vorschriften zum Schutz des Empfängers bei grenzüberschreitenden Zustellungen streng auszulegen sind und nationale Vorschriften, die diesen Schutz mindern, rechtswidrig und daher unbeachtlich sind.

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Das EUGH-Urteil „LKW-Walter“

Kurz gefasst lag dem Urteil des EUGH vom 7.7.2022 (C-7/21) der Sachverhalt zugrunde, dass in einer österreichisch-slowenischen Konstellation die slowenischen Gerichte einen aus Österreich erhobenen Einspruch gegen einen slowenischen Zahlungstitel als nicht fristgerecht erachtet hatten. Hierbei hatten die slowenischen Gerichte für den Beginn der Einspruchsfrist den Tag der Zustellung in Österreich zugrunde gelegt und somit die Wochenfrist des Art. 8 EUZVO 2007 bei Berechnung der sehr kurzen 8-tägigen Einspruchsfrist außer Acht gelassen. Gerechnet ab Zustellung war dann auch der durch österreichische Anwälte eingelegte Einspruch verfristet. Durch alle Instanzen hindurch hielten die slowenischen Gerichte an ihrer Berechnungsweise fest. Erst im Rahmen eines Anwaltshaftungsverfahrens kam es zur Vorlage des Falles beim EUGH.

 

Zu der letztlich allein relevanten Vorlagefrage, ob die Wochenfrist des Art. 8 EUZVO 2007 nationale Rechtsmittelfristen hemmt, hat der EUGH insbesondere die folgenden Feststellungen getroffen:

„35 Diese Möglichkeit, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern, stellt ein Recht des Empfängers dieses Schriftstücks dar (Urteil vom 6. September 2018, Catlin Europe, C 21/17, EU:C:2018:675, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Empfänger kann dieses Recht bei der Zustellung des Schriftstücks oder binnen einer Woche ausüben, sofern er das Schriftstück innerhalb dieser Frist zurücksendet.“

„36 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich ebenfalls, dass dieses Recht, die Annahme eines zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern, es ermöglicht, die Verteidigungsrechte des Empfängers dieses Schriftstücks unter Beachtung der in Art. 47 Abs. 2 der Charta verankerten Anforderungen an ein faires Verfahren zu schützen. Denn auch wenn die Verordnung Nr. 1393/2007 in erster Linie darauf abzielt, die Wirksamkeit und die Schnelligkeit der gerichtlichen Verfahren zu verbessern und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, dürfen diese Ziele nicht dadurch erreicht werden, dass in irgendeiner Weise Abstriche bei der effektiven Wahrung der Verteidigungsrechte der Empfänger der betreffenden Schriftstücke gemacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2018, Catlin Europe, C 21/17, EU:C:2018:675, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).“

„41 Die praktische Wirksamkeit des Rechts, die Annahme eines zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern, setzt zum einen voraus, dass der Empfänger über das Bestehen dieses Rechts belehrt worden ist, und zum anderen, dass er über die volle Frist von einer Woche verfügt, um zu beurteilen, ob er das Schriftstück annehmen oder seine Annahme verweigern soll, und um es im Fall der Verweigerung zurückzusenden.“

„45 Das mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 verfolgte Ziel, jede Diskriminierung zwischen diesen beiden Gruppen von Empfängern zu vermeiden, verlangt aber, dass die Empfänger, die das Schriftstück in einer anderen als der in dieser Bestimmung genannten Sprache erhalten, ihr Recht, die Annahme dieses Schriftstücks zu verweigern, ausüben können, ohne einen verfahrensrechtlichen Nachteil in Anbetracht ihrer grenzüberschreitenden Situation zu erleiden.“

„46  Folglich darf, wenn das zuzustellende Schriftstück nicht in einer der in dieser Bestimmung genannten Sprachen abgefasst oder in eine solche übersetzt ist, die Frist von einer Woche, die in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 vorgesehen ist, nicht gleichzeitig mit der Frist zu laufen beginnen, die für die Einlegung eines Rechtsmittels nach der Regelung desjenigen Mitgliedstaats gilt, zu dem die Behörde gehört, die das Schriftstück ausgestellt hat, da andernfalls die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 47 der Charta beeinträchtigt würde. Die Rechtsmittelfrist muss vielmehr grundsätzlich nach Ablauf der in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 vorgesehenen Frist von einer Woche zu laufen beginnen.“

Fazit

Empfänger gerichtlicher Schriftstücke aus dem EU-Ausland sollten genau darauf achten, dass das ausländische Gericht die Rechte des Empfängers gemäß der EUZVO streng beachtet. Verstöße führen im Zweifel zur Unwirksamkeit der Zustellung. Fristen nach nationalem Recht des Ausgangsstaates können nicht zu laufen beginnen, bevor nicht eine wirksame Zustellung an den Empfänger erfolgt ist. Dies schließt ein, dass dem Empfänger die volle einwöchige Überlegungsrist des Art. 8 EUZVO 2007 [Anmerkung: Die neue EUZVO 2020 sieht in Art. 12 mittlerweile eine zweiwöchige Frist vor] zur Verfügung stand.

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Durchsetzung internationaler Gerichtsstandsvereinbarungen: Was tun bei einer Klage aus dem Ausland trotz entgegenstehender ausschließlicher Gerichtsstandsvereinbarung?

Um kostspielige und unangenehme Rechtsstreitigkeiten im Ausland zu verhindern, ist es ratsam, mit ausländischen Geschäftspartnern ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen abzuschließen, die ausschließlich deutsche Gerichte als zuständig festlegen. Allerdings kommt es nicht selten vor, dass der Geschäftspartner im Streitfall, entgegen der Gerichtsstandsvereinbarung, Klage in seinem eigenen Land einreicht. In solchen Fällen stellt sich die Frage: Was kann man zur Durchsetzung internationaler Gerichtsstandsvereinbarungen tun?

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Anerkennung und Vollstreckung von EU-Urteilen in Deutschland

Mit der Internationalisierung des Geschäftsverkehrs geht einher, dass der Frage, ob und wie ein im Heimatland des Gläubigers ergangenes Urteil im hiervon abweichenden Heimatstaat des Schuldners vollstreckt werden kann, eine hohe praktische Bedeutung zukommt. Denn die leidliche Erfahrung auch des Verfassers dieses Beitrags zeigt, dass viele Schuldner zur freiwilligen Leistung nicht bereit sind.

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Niedrig bieten und hoch nachschlagen – Zum Umgang mit unlauteren Angeboten im Baurecht

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Ratgeber Baurecht: Niedrig bieten und hoch nachschlagen – Zum Umgang mit unlauteren Angeboten im Baurecht

Problembeschreibung

 

Vielen Leidensgenossen wird folgende Konstellation bekannt vorkommen: Als Auftraggeber bzw. Bauherr hat man sich von den eingeholten, in der Qualität vergleichbaren Angeboten für das günstigste entschieden. Nicht selten kommt dann spätestens mit der Schlussrechnung das böse Erwachen. Die finalen Kosten übersteigen das Angebot nicht selten um ein Vielfaches.

 

Was ist schiefgelaufen? Zunächst ist bei der Frage, ob der „Nachschlag“ vom beauftragten Unternehmer gefordert werden kann, selbstverständlich von zentraler Bedeutung, was im letztlich auf Basis des Angebots abgeschlossenen Vertrag vereinbart worden ist (vgl. dazu folgenden Beitrag).

 

Was aber ist, wenn der Unternehmer ein sog. Lockangebot abgegeben hat. Gemeint ist ein Angebot, das der Unternehmer ganz bewusst, also absichtlich, besonders günstig abgegeben hat, um so den Auftrag „an Land zu ziehen“.

 

Es erstaunt, dass diese Praxis in der Rechtsprechung nur wenig beachtet wird, obwohl dieses Vorgehen keineswegs selten ist.

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Lösungsansätze

Ausgangspunkt bildet die Frage, ob es einem bietenden Unternehmer erlaubt ist, die zur Erstellung des Gewerkes, auf das er bietet, benötigten Mengen und Aufwände niedrig zu kalkulieren, um dann die mit großer Sicherheit später erforderlich werdenden Mehrmengen und Mehraufwände im Rahmen von Nachträgen zu berücksichtigen.  Regelmäßig stützen sich solche unlauter handelnden Unternehmer auf Lücken im Leistungsverzeichnis, um ihre späteren Nachschläge zu rechtfertigen.

Grundsätzlich ist dieses Vorgehen unzulässig!

Die Strategie „niedrig bieten und hoch nachschlagen“ ist rechtswidrig. Der bietende Unternehme darf sich nicht einfach auf einen besonders günstigen Kalkulationsansatz zurückziehen, um so seine Aussicht auf Erteilung des Zuschlags zu verbessern mit der für den Auftraggeber nachteiligen Folge, dass sich das Risiko eines späteren Nachtrags entsprechend vergrößert.“

Dies lässt sich der Rechtsprechung des BGH im Grundsatz eindeutig entnehmen.

Beispielhaft sei auf das beachtliche Urteil des BGH vom 25.2.1988 (Az. VII ZR 310/869) eingegangen, das unter dem Stichwort „Frivolität“ bekannt geworden ist. In diesem Urteil hat der BGH ausgeführt (Hinweis: „Kl.“ meint den „frivol“ bietenden Unternehmer):

„Den Kl. mußte klar sein, daß die Boden- und Wasserverhältnisse in den Ausschreibungsunterlagen nur unvollständig angegeben worden waren. Da das Bodengutachten keine Wasserdurchlässigkeitswerte enthielt und Pumpversuche offensichtlich nicht durchgeführt worden waren, kamen insoweit von vornherein nur grobe Schätzungen in Betracht. Wollten sich die Kl. darauf in ihrer Kalkulation nicht einlassen, hätten sie die Bekl. auffordern müssen, die Ausschreibungsunterlagen entsprechend zu ergänzen. Deshalb spricht viel dafür, daß hier auf die Grundsätze zurückzugreifen ist, die der Senat bereits seit längerem für den Fall entwickelt hat, daß ein Leistungsverzeichnis für den Auftragnehmer erkennbar lückenhaft ist (z. B. MDR 1966, 317 = NJW 1966, 498; zuletzt Senatsurteil, MDR 1988, 43 = BauR 1987, 683).

Letztlich kann das aber auf sich beruhen, weil hier ein Schadensersatzanspruch bereits aus einem anderen Grund ausscheidet. Grundlage für einen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo ist stets „enttäuschtes Vertrauen“ (Senatsurteil, MDR 1966, 317 = NJW 1966, 498; vgl. auch Ingenstau/Korbion, VOB 10. Aufl. A § 9, Rdn. 5). Davon kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil die Kl. bei ihrem Angebot nach den Feststellungen des OLG „frivol“ kalkuliert und die vorliegende Auseinandersetzung über die entstehenden Mehrkosten in Kauf genommen haben. Wie richtig diese Feststellung ist, zeigt sich vor allem daran, daß die Kl. in ihrem Angebot für die Wasserhaltungskosten zu Los 2 lediglich 2,- DM/lfdm angesetzt haben, während die Kl. zu 1 für Los 1 kurz zuvor noch 75,- DM/lfdm gefordert hat. Der Umstand, daß bei dem hier maßgeblichen Los nicht die Kl. zu 1 allein, sondern vielmehr mit der Kl. zu 2 gemeinsam das Angebot unterbreitet hat, spielt dabei keine Rolle, da beiden Bietern die Kalkulationsunterlagen aus dem früheren Angebot zu Los 1 ersichtlich zur Verfügung standen. Auch die für den unterschiedlichen Ansatz gegebene Begründung, zum einen seien die Kosten für die Wasserhaltungsarbeiten bei Los 2 teilweise auf die Baustelleneinrichtung umgelegt worden, zum anderen habe „niedriger“ kalkuliert werden können, weil durch die Wasserhaltung für Los 1 schon viel Grundwasser aus dem Baubereich abgezogen worden sei, erklärt einen so weit auseinandergehenden Kostenansatz bei den beiden Losen nicht.

Vielmehr zeigt diese unverhältnismäßig große, sachlich nicht zu rechtfertigende Differenz, daß die Kl. ohne jeden vernünftigen Bezug zur Ausschreibung letztlich mehr oder weniger „ins Blaue“ – wenn nicht sogar „spekulativ“ – kalkuliert haben (vgl. dazu Senatsurteil, MDR 1988, 43 = BauR 1987, 683, 685 = ZfBR 1987, 237, 238). Dadurch haben sie die Gefahr, daß später in ihrem Umfang unabsehbare „Nachforderungen“ gestellt werden (hier rund das Hundertfache des für die Wasserhaltung ausgewiesenen Angebotspreises), nicht nur wesentlich erhöht (vgl. Senat aaO.), sondern geradezu heraufbeschworen, um daraus Vorteil ziehen zu können, ohne ihre Aussichten auf Erteilung des Zuschlags aufs Spiel zu setzen. Wer so handelt, kann sich auf „enttäuschtes Vertrauen“ nicht berufen.

Aus dem vorzitierten Auszug lassen sich folgende Grundsätze entnehmen, die etwaigen Nachschlägen entgegenstehen:

  • Angebotslücken dürfen nicht schweigend hingenommen werden.
  • „Frivol“ kalkulieren ist verboten.
  • Auf ins „ins Blaue hinein“ abgegebene Angebote können Nachträge nicht gestützt werden.

 

 

 

 

Fazit:

Wer als Auftraggeber in eine oben beschriebene Situation gelangt, sollte neben allgemeinen vertraglichen Abreden insbesondere auch genau das urprüngliche Angebot eingehend dahin prüfen, ob es sich dabei um ein „frivoles“ Angebot gehandelt hat.

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Corona als Störung der Geschäftsgrundlage?

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Corona als Störung der Geschäftsgrundlage? Pacta sunt servanda – auch in Corona Zeiten!

Der BGH hat mit Blick auf Corona als Störung der Geschäftsgrundlage  jüngst in zwei richtungsweisenden Urteilen klargestellt, dass dem Grundsatz „pacta sunt servanda“ („Verträge sind einzuhalten“) auch unter ungewöhnlichen, von niemanden einkalkulierten Umständen wie die Corona-Krise besondere Beachtung gebührt. Richtig so!

Concept of signing to sign a contract.

Problembeschreibung: Corona als Störung der Geschäftsgrundlage?

Unzählige Vertragsverhältnisse konnten seit Beginn der Corona-Krise nicht planmäßig durchgeführt werden (vgl. dazu auch diesen Beitrag). Schuld waren meist die staatlichen Corona-Maßnahmen, für die naturgemäß keine der Vertragsparteien eine Verantwortung trifft. Dies hat die spannende Frage aufgeworfen, wie mit Fällen umzugehen ist, in denen die vertragliche Hauptleistung – z.B. die Überlassung der Räumlichkeiten in mietrechtlichen Konstellationen – trotz der Corona-Maßnahmen nach wie vor erbracht werden konnte, allerdings die Nutzung der Räume für den Mieter infolge der Corona-Maßnahme ganz oder teilsweise nicht möglich war.

Die Instanzgerichte haben in den zurückliegenden rund zwei Jahren unter Verweis auf Corona als Störung der Geschäftsgrundlage allzu leicht der belasteten Partei – im vorgenannten Beispiel also dem Mieter – das Recht auf Kürzung oder gar Fortfall der eigenen Leistungspflicht (z.B. Mietzahlung) zugesprochen. Oft wurde dabei pauschal vorgegangen und z.B. eine Teilung ausgeurteilt.

Dieses Vorgehen ist nach nun ergangener BGH-Rechtsprechung rechtlich nicht haltbar. Dieser Rechtsprechung ist zuzustimmen!

Die Klarstellungen des BGH zu Corona als Störung der Geschäftsgrundlage  im Einzelnen 

Ausgangspunkt: pacta sunt servanda

Wie schon eingangs erwähnt, hat der BGH in zwei aktuellen, für das Recht auf Vertragsanpassung nach § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) richtungsweisenden Entscheidungen in begrüßenswert deutlicher Form klargestellt, dass Verträge auch im Falle einer späteren schwerwiegenden Änderung der vertraglichen Grundlagen grundsätzlich einzuhalten sind.

Würdigung der vereinbarten und/oder im Vertrag angelegten Risikoverteilung – wer trägt das Verwendungsrisiko?

Dies gilt insbesondere und selbstverständlich dann, wenn das sich infolge der geänderten Umstände realisierte Risiko einer Vertragspartei gesetzlich und/oder vertraglich zugewiesen ist.

Am Beispiel des Gewerberaummietrechts hat der BGH in seinem Urteil vom 12. Januar 2022, Az. XII ZR 8/21, erläutert, wie streng die Verpflichtung zum Einhalten eines geschlossenen Gewerbemietvertrages zu verstehen ist.

Dazu Folgendes:

Gegenstand dieses neuen Urteils des BGH vom 12. Januar 2022 war die vollständige Schließung eines Ladengeschäfts, die durch Corona bedingte behördliche Maßnahmen erforderlich geworden war.

Für den Mieter bedeutete dies für den Schließungszeitraum einen vollständigen Wegfall der Verwendungsmöglichkeiten hinsichtlich des von ihm angemieteten Gewerberaums.

Zu diesem Sachverhalt hat der BGH festgestellt, dass

  • der komplette Fortfall der Verwendungsmöglichkeiten weder einen Mangel der Mietsache noch einen Fall der Unmöglichkeit der Überlassung der Mietsache darstellt, und
  • bei mietrechtlichen Vertragsverhältnissen das sogenannte Verwendungsrisiko qua Gesetz beim Mieter liegt.

Gegenstand des Verwendungsrisikos ist dabei laut BGH insbesondere auch die Erwartung des Mieters ist, Gewinne erwirtschaften zu können.

Noch bedeutsamer ist die weitere Feststellung des BGH, dass die Übernahme des vorgeschriebenen Verwendungsrisikos auch nachträglich eintretende Umstände, z.B. in Form behördlicher Maßnahmen, umfasst. Der BGH hat ausgeführt:

„Das Verwendungsrisiko bezüglich der Mietsache trägt bei der Gewerberaummiete dagegen grundsätzlich der Mieter. Dazu gehört vor allem das Risiko, mit dem Mietobjekt Gewinne erzielen zu können. Erfüllt sich die Gewinnerwartung des Mieters aufgrund eines nachträglich eintretenden Umstandes nicht, so verwirklicht sich damit ein typisches Risiko des gewerblichen Mieters. Das gilt auch in Fällen, in denen es durch nachträgliche gesetzgeberische oder behördliche Maßnahmen zu einer Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs des Mieters kommt (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 – XII ZR 189/09NJW 2011, 3151 Rn. 8 f. mwN).“

Recht auf Vertragsanpassung als große Ausnahme

Als eine Konsequenz daraus, dass das Verwendungsrisiko auch nachträglich eintretende, dabei möglicherweise schwerwiegend wirkende, Umstände umfasst, hat der BGH weiterhin klargestellt, dass ein Anspruch der betroffenen Partei auf Vertragsanpassung unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB nicht in Betracht kommen kann, wenn und soweit die fraglichen Umstände, auf die ein solches Anpassungsrecht gestützt wird, vom von dieser Partei übernommenen Vertragsrisiko umfasst ist.

Der BGH hat dazu in wiederum begrüßenswerter Klarheit ausgeführt:

„Für eine Berücksichtigung der Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ist allerdings grundsätzlich insoweit kein Raum, als es um Erwartungen und um Umstände geht, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fallen sollen. Eine solche vertragliche Risikoverteilung bzw. Risikoübernahme schließt für die Vertragspartei regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen (Senatsurteil BGHZ 223, 290 = NJW 2020, 331 Rn. 37 mwN).“

Zwischen Fazit zur Bedeutung von Corona als Störung der Geschäftsgrundlage

„Pacta sunt servanda“ bedeutet, dass übernommene Vertragspflichten grundsätzlich auch bei einer nachträglichen schwerwiegenden Veränderung der dem Vertrag zugrunde liegenden Umstände unverändert fortgelten.

Insbesondere wenn also nach den getroffenen Vereinbarungen ein bestimmtes Vertragsrisiko, z.B. das Verwendungsrisiko, von einer Partei übernommen worden ist, so können Umstände, die dieses übernommene Risiko betreffen, nicht Basis eines Vertragsanpassungsanspruchs sein.

BEACHTE:

Selbst wenn eine Auslegung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die im fraglichen Fall eingetretenen Umstände das übernommene Risiko „sprengen“, führt dies nicht dazu, dass die vereinbarte Risikoverteilung unbeachtlich wird.

Vielmehr trägt in solchen Fällen, auch dies hat der BGH klargestellt, die nach den getroffenen Vereinbarungen risikotragende Partei das verwirklichte Risiko nicht allein. Anhand der Umstände des Einzelfalles ist zu ermitteln, wie die Parteien an den Folgen des verwirklichten Risikos konkret zu beteiligen sind. Der BGH hat ausgeführt:

„Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte im vorliegenden Fall nicht vertraglich das alleinige Verwendungsrisiko für den Fall einer pandemiebedingten Schließung ihres Einzelhandelsgeschäfts übernommen.“

Wichtig an vorzitierter Feststellung ist wie gesagt, dass der BGH selbst bei einer kompletten Schließung nur annimmt, dass in diesem Fall das Verwendungsrisiko nicht allein beim Mieter zu sehen ist.

Inhalt und Verlust des Vertragsanpassungsrechts

Für den Fall, dass der betroffenen Partei ausnahmsweise ein Recht auf Vertragsanpassung gemäß den vorgeschriebenen Kriterien zuzubilligen ist, hat der BGH auf Rechtsfolgenseite, also mit Blick auf den Inhalt einer etwaigen Vertragsanpassung, wiederum dem Grundsatz des pacta sunt servanda ein hohes Gewicht beigemessen.

Mit weiterem Urteil vom 2. März 2022, Az XII. ZR 36/21 hat der BGH zunächst darauf hingewiesen, dass es für ein Recht auf Vertragsanpassung noch nicht ausreichend ist, dass die fraglichen veränderten Umstände das vertraglich übernommene Risiko übersteigen. Der BGH hat in seinem Urteil vom 12. Januar 2022 (Az. XII ZR 8/21) ausgeführt:

Auch wenn die mit einer pandemiebedingten Betriebsschließung verbundene

Gebrauchsbeeinträchtigung der Mietsache nicht allein dem Verwendungsrisiko des Mieters zugeordnet werden kann, bedeutet dies aber nicht, dass der Mieter stets eine Anpassung der Miete für den Zeitraum der Schließung verlangen kann.“

Vielmehr muss hinzukommen, dass unter Würdigung wiederum aller Umstände des Einzelfalls das unveränderte Festhalten am Vertrag als gänzlich unzumutbar erscheint.

Für die Frage der Zumutbarkeit kommt der vereinbarten Risikoverteilung besondere Bedeutung zu. Dies hat der BGH in diesem weiteren Corona-Urteil vom 2. März 2022 (Az. XII ZR 36/21) explizit herausgestellt:

Ob dem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar ist, bedarf auch in diesem Fall einer umfassenden Abwägung, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (§ 313 Abs. 1 BGB). Dabei kann eine Anpassung nur insoweit verlangt werden, als dem einen Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Das Gericht muss daher nach § 313 Abs. 1 BGB diejenigen Rechtsfolgen wählen, die den Parteien unter Berücksichtigung der Risikoverteilung zumutbar sind (MünchKommBGB/Finkenauer 8. Aufl. § 313 Rn. 89) und durch die eine interessengerechte Verteilung des verwirklichten Risikos bei einem möglichst geringen Eingriff in die ursprüngliche Regelung hergestellt wird (BGH Urteil vom 21. September 1995 – VII ZR 80/94ZIP 1995, 1935, 1939 mwN).“

Den vorzitierten Ausführungen des BGH ist eine weitere wichtige und dabei sehr begrüßenswerte Feststellung zu entnehmen. Diese besteht darin, dass im Falle der Bejahung eines Vertragsanpassungsanspruchs inhaltlich eine Anpassung zu wählen ist, die einen möglichst geringen Eingriff in das ursprünglich Vereinbarte darstellt. Damit hat der BGH ein weiteres Mal den hohen Stellenwert des Pacta-sunt-servanda Grundsatzes herausgestellt.

Vertragsanpassungen sind nach den zutreffenden Ausführungen des BGH „Millimeter Arbeit“.

Jede inhaltliche Anpassung des Vereinbarten bedarf einer besonderen Rechtfertigung, die unter Beachtung der vorbeschriebenen Kriterien und unter Abwägung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu begründen ist.

BEACHTE:

Aus dem Dargestellten folgt, konsequenterweise, dass die unter Umständen anspruchsberechtigte Partei ihr Vertragsanpassungsrecht auch wieder – und zwar endgültig – verlieren kann!

Dies gilt nämlich dann, wenn die Partei das ihr angebotene Anpassungsrecht endgültig ablehnt. Letzteres war im vom BGH mit Urteil vom 2. März 2022 entschiedenen Fall gegeben.

In diesem Fall musste die dort streitgegenständliche Hochzeitsfeier Corona-bedingt für den geplanten Termin abgesagt werden. Vom Vermieter der Hochzeitsräumlichkeiten waren Ersatztermine genannt worden, an denen das Brautpaar allerdings kein Interesse mehr zeigte, es wollte ausschließlich die bereits gezahlte Miete erstattet bekommen.

Der BGH hat dazu entschieden, dass der Anspruch auf Rückzahlung der Miete nicht besteht. Das Ehepaar hätte sich zumindest mit einer Verschiebung der Feier einverstanden erklären müssen. Da es dies abgelehnt hatte, blieb es bei der Mietzahlungspflicht. 

Der BGH hat ausgeführt (ab Rz. 41 des Urteils):

(…) Rechtsfehlerhaft ist dagegen, dass das Berufungsgericht nicht ausreichend in den Blick genommen hat, ob sich der Anspruch der Kläger nach § 313 Abs. 1 BGB auf Vertragsanpassung auf die von der Beklagten angebotene Verlegung der Hochzeitsfeier beschränkt, weil bereits dadurch eine interessengerechte Verteilung des Pandemierisikos bei einem möglichst geringen Eingriff in die ursprüngliche Regelung hergestellt werden kann. (…)  Dabei hat es jedoch nicht angemessen berücksichtigt, dass die Beklagte den Klägern bereits am 26. März 2020 eine Vielzahl von Ausweichterminen, auch für das Jahr 2021, angeboten hat, die den Klägern eine langfristige Planung auch unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung des Pandemiegeschehens ermöglicht hätte. Dieses Angebot zu einer kostenlosen Umbuchung des Termins hat die Beklagte am 25. April 2020 wiederholt. Die Kläger waren jedoch zu weiteren Verhandlungen mit der Beklagten über eine angemessene Vertragsanpassung nicht bereit und haben das Angebot auf Verlegung des Termins pauschal abgelehnt. Dies zeigt, dass die Kläger an einer interessengerechten Lösung nicht interessiert waren, sondern allein eine Aufhebung des Mietvertrags erreichen und damit das Risiko der Absage der Feier einseitig auf die Beklagte verlagern wollten.

(…)

Die von den Klägern angestrebte Vertragsanpassung dahingehend, dass sie von ihrer Verpflichtung zur Mietzahlung ganz oder teilweise befreit werden, kommt somit nicht in Betracht, weil ihnen die Annahme des Angebots der Beklagten auf Verlegung des Termins für die geplante Hochzeitsfeier unter Abwägung aller Umstände einschließlich der vertraglichen Risikoverteilung (§ 313 Abs. 1 BGB) zumutbar ist. (…)“

BEACHTE:

Wesentlich ist das vorzitierte Urteil vom 2. März 2022 auch unter einem weiteren Gesichtspunkt. Denn der BGH hat in diesem Urteil, das im Anschluss an das erste Corona-Urteil vom 12. Januar 2022 (BGH-Urteil vom 12.02.2022, Az. XII ZR 8/21), bei dem es bekanntlich um Gewerbemietrecht ging, ergangen ist, nun auch für den  Verbraucherbereich entschieden, dass der Grundsatz „pacta sunt servanda“ sehr streng anzuwenden ist und eine Vertragsanpassung daher nur in absoluten Ausnahmefällen gerechtfertigt sein kann.

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Corona als Störung der Geschäftsgrundlage? – Gesamt-Fazit

Pacta sunt servanda! Auch in Corona-Zeiten.

 

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Durchsetzung internationaler Gerichtsstandsvereinbarungen: Was tun bei einer Klage aus dem Ausland trotz entgegenstehender ausschließlicher Gerichtsstandsvereinbarung?

Um kostspielige und unangenehme Rechtsstreitigkeiten im Ausland zu verhindern, ist es ratsam, mit ausländischen Geschäftspartnern ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen abzuschließen, die ausschließlich deutsche Gerichte als zuständig festlegen. Allerdings kommt es nicht selten vor, dass der Geschäftspartner im Streitfall, entgegen der Gerichtsstandsvereinbarung, Klage in seinem eigenen Land einreicht. In solchen Fällen stellt sich die Frage: Was kann man zur Durchsetzung internationaler Gerichtsstandsvereinbarungen tun?

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Internationales Prozessrecht

Anerkennung und Vollstreckung von EU-Urteilen in Deutschland

Mit der Internationalisierung des Geschäftsverkehrs geht einher, dass der Frage, ob und wie ein im Heimatland des Gläubigers ergangenes Urteil im hiervon abweichenden Heimatstaat des Schuldners vollstreckt werden kann, eine hohe praktische Bedeutung zukommt. Denn die leidliche Erfahrung auch des Verfassers dieses Beitrags zeigt, dass viele Schuldner zur freiwilligen Leistung nicht bereit sind.

Nachfolgender Beitrag verschafft einen Überblick, wie ein in der EU in Zivil- und/oder Handelssachen erlassenes Urteil in anderen EU-Mitgliedstaaten – hier am Beispiel Deutschland – vollstreckt werden kann.

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Beweiswert von Privatgutachten

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Zum Beweiswert von Privatgutachten

Der Beweiswert von Privatgtuachten kommt dem gerichtlicher Sachverständigengutchten sehr nahe. Die Praxis wird dem oft nicht gerecht:

So tendieren viele Gerichte dazu, Privatgutachten, d.h. außerhalb des Prozesses beauftragte Gutachten, als lästig zu empfinden. Diese zumeist als parteiisch „abgestempelten“ Gutachten werden deshalb in den meisten Fällen gegenüber gerichtlich beauftragten Gutachten als geringwertiger eingestuft und im Urteil mit floskelartiger Begründung herabgewürdigt. Dieses in der Praxis verbreitete Vorgehen ist allerdings von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht gedeckt! Tatsächlich kommen von den Parteien beigebrachten Gutachten eine wichtige Bedeutung für den verfassungsrechtlich garantierten Rechtsschutz der Parteien zu. Nur so lassen sich nämlich – nicht seltene – Fehler in Gerichtsgutachten lückenlos aufdecken.

Der nachfolgende Beitrag setzt sich mit der rechtlichen Behandlung von nicht gerichtlich beauftragten Gutachten im Rahmen bzw. in Vorbereitung eines Zivilprozesses auseinander.

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Grundsatz der freien Beweiswürdigung

Um den Beweiswert von Privatgutachten richtig einordnen zu können, ist zunächst wichtig zu verstehen, wie sich das Gericht gemäß der Zivilprozessordnung seine Überzeugung hinsichtlich des ihm zur Entscheidung vorliegenden Rechtsfalles bildet.

Gemäß § 286 Absatz 1 ZPO gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung:

„Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.“

Demnach bildet sich das Gericht auf Basis des gesammelten Inhalts des Verfahrens „frei“ seine Meinung. „Frei“ bedeutet“ insbesondere, dass das Gericht die einzelnen Beweisergebnisse sowie nicht zuletzt auch alle sonstigen im Rahmen des Verfahrens gesammelten Wahrnehmungen nach freier Überzeugung bewerten darf. Dies bedeutet z.B., dass dem Gericht keinerlei Gewichtung der einzelnen Beweismittel und sonstigen Erkenntnisse vorgegeben ist. So darf das Gericht z.B. einem ihm vorgelegten Privatgutachten mehr Bedeutung beimessen als dem zum gleichen Beweisthema eingeholten Gerichtsgutachten. Somit folgt schon aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass der Beweiswert von Privatgutachten im Einzelfall höher ausfallen kann als der eines gerichtlich beauftragten Svhverständigengutachtens.

„Freiheit“ in der Würdigung bedeutet allerdings nicht, dass das Gericht Beweismittel unberücksichtigt lassen dürfte. Gegebenenfalls läge ein erheblicher Verstoß gegen das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf rechtliches Gehör vor. Weitere Einschränkungen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung gelten, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, z.B. in § 286 Absatz 2 ZPO:

„An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.“

Ein Beispiel hierfür ist die gesetzlich normierte Beweiskraft bestimmter Urkunden.

Überblick: Beweisarten

Das Privatgutachten ist mit den in der Zivilprozessordnung normierten Beweismitteln in Kontext zu setzen. Die Zivilprozessordnung kennt folgende Formen der Beweisführung:Augenscheinahme

    • Augenscheinnahme
    • Beweis durch Urkunden
    • Zeugenbeweis
    • Sachverständigenbeweis
    • Parteianhörung

 

Augenscheinnahme

„Augenschein“ meint, dass sich das Gericht mit eigenen Augen ein Bild verschafft. Klassisches Beispiel ist der sog. Ortstermin. Der Augenscheinsbeweis ist aber auch über Fotoaufnahmen möglich.

Beweis durch Urkunden

Urkunden sind das zuverlässigste Beweismittel. Ein mittels Urkunden untermauerter Tatsachenvortrag führt dazu, dass die mit der Urkunde belegte Tatsache schon überhaupt nicht streitig wird, sodass es einer Beweiserhebung im eigentlichen Sinne nicht bedarf.  Man unterscheidet zwischen privaten und öffentlichen Urkunden. Private Urkunden erbringen „nur“ Beweis auf die in der Urkunde dokumentierte Erklärung. Öffentliche Urkunden beweisen den gesamten, dokumentierten Vorgang.  Die Tücke dieses Beweismittels liegt darin, dass der „volle Beweis“ voraussetzt, dass eine unstreitig oder erwiesenermaßen echte Urkunde vorliegt, wobei es in der Praxis selten vorkommt, dass die Echtheit einer Urkunde in Zweifel gezogen wird.

Zeugenbeweis

Der Beweis durch Aussage von Zeugen ist auf die Bezeugung von Tatsachen gerichtet. Gegenstand sind konkrete, unmittelbare Wahrnehmungen des Zeugen.

Sachverständigenbeweis

Beweis durch Sachverständige bedeutet, dass Kenntnisse, die dem Gericht fehlen, durch Fachwissen anderer ausgeglichen werden. Der Sachverständige ist damit Gehilfe des Gerichts, weshalb die zivilprozessuale Einordung als Beweismittel missverständlich ist. Theoretisch kann die fachliche Unterstützung des Sachverständigen rein mündlich eingeholt werden, in der Praxis wird aber in aller Regel ein schriftliches Gutachten beauftragt, dass dann bei Bedarf bzw. auf Antrag einer Partei mündlich diskutiert wird.

Ob die streitige Behauptung als bewiesen anzusehen ist, entscheidet nicht der Sachverständige, sondern der Richter. Der Sachverständige hat nur die fachlichen Grundlagen für die Beweiswürdigung des Gerichts zu liefern.

Parteianhörung

Die Anhörung der Parteien selbst ist das schwächste Beweismittel. Zwar ist dies das unmittelbarste, aber eben auch das am wenigsten objektive Mittel, um einen streitigen Sachverhalt zu klären. Dementsprechend ist dieses Beweismittel nur in seltenen Fällen überhaupt zulässig (z.B. Beweisnot).

Die Rechtlage betreffend Privatgutachten

Privatgutachten lassen sich nicht in befriedigender Form unter die oben aufgeführten Beweismittel subsumieren. Der Beweiswert von Privatgutachten ist daher nicht ohne weiteres zu bestimmen.

Unzweifelhaft handelt es sich bei einem schriftlichen Privatgutachten um eine Urkunde, die somit als Urkundenbeweis in einen Rechtsstreit eingeführt werden kann. Nur ist damit nichts gewonnen, da sich der Beweiswert als Urkunde auf die Tatsache beschränkt, dass der Gutachter das Gutachten erstattet hat. „Förmlicher“ Sachverständigenbeweis kann es nicht sein, weil der Beweis nicht vom Gericht im Rahmen der einschlägigen Verfahrensvorschriften (§§ 402 ZPO ff.) erhoben ist. Es verbleibt die Vernehmung des privaten Sachverständigen im Wege des förmlichen Zeugenbeweises. Aber auch das führt nicht weiter, weil der Sachverständige als Zeuge lediglich über eigene Wahrnehmungen (vgl. § 396 ZPO) „Beweis bieten kann“, so also z.B. über seine im Rahmen einer Ortsbesichtigung gewonnenen Eindrücke.

Die Rechtsprechung „löst“ das Dilemma wie folgt:

Nach der seit jeher in der Rechtsprechung herrschenden Auffassung handelt es sich bei von einer Partei vorgelegten Sachverständigengutachten „nur“ um urkundlich belegten substantiierten (qualifizierten) Parteivortrag.

Im Rahmen der oben beschriebenen freien Beweiswürdigung nach 286 ZPO ist das Privatgutachten vom Gericht in seine Beurteilung einzubeziehen. Aufschlussreich hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11. Mai 1993 (VI ZR 243/92) ausgeführt:

„(…) Der Tatrichter darf ein Privatgutachten zwar durchaus verwerten, hierbei aber nicht außer acht lassen, daß es sich grundsätzlich nicht um ein Beweismittel im Sinne der §§ 355 ff. ZPO, sondern um (qualifizierten) substantiierten Parteivortrag handelt (…) eine eigene Beweisaufnahme des Gerichts, insbesondere die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens, wird durch ein Privatgutachten allenfalls dann entbehrlich gemacht, wenn der Tatrichter allein schon aufgrund dieses substantiierten Parteivortrags ohne Rechtsfehler zu einer zuverlässigen Beantwortung der Beweisfrage gelangen kann (…). Als Sachverständigengutachten im Sinne eines Beweismittels kann ein Privatgutachten nur mit Zustimmung beider Parteien herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1986 – III ZR 233/84 – NJW 1986, 3077, 3079) [BGH 05.05.1986 – III ZR 233/84]. (…)“

Vorzitierte Rechtsprechung mag den Beweiswert von Privatgutachten auf den ersten Blick als zweifelhaft erscheinen lassen. Bei näherem Hinsehen wir das Privatgutachten im Ergebnis aber einem gerichtlichen Sachverständigengutachten (fast) gleichgestellt. So kann das Privatgutachten sogar die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ganz entbehrlich machen, wenn das Gericht auf Grund eigener Sachkunde unter Heranziehung des Privatgutachtens in der Lage ist, zu einer zuverlässigen Beantwortung der Beweisfrage zu gelangen.

Beachtenswert ist hier auch ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 2017 (Az. 29 U 169/16). Demnach kann ein Privatgutachten unter Umständen als förmlicher Sachverständigenbeweis verwertet werden, nämlich z.B. dann, wenn das Gericht den Privatgutachter ausdrücklich als Sachverständigen zur Vernehmung lädt und es der Prozessgegner unterlässt, der Verwertung als Sachverständigenbeweis zu widersprechen. Das OLG hat ausgeführt:

„(…) Soweit die Beklagte rügt, dass das Landgericht Ausführungen des Sachverständigen Z1 als Sachverständigenbeweis gewürdigt hat, ist dies vorliegend nicht zu beanstanden. Innerhalb der Vernehmung des Sachverständigen Z1 hat das Landgericht zum Ausdruck gebracht, dass es den Sachverständigen Z1 nicht nur entsprechend der Ladung vom 07.07.2015 als Zeugen, sondern auch als Sachverständigen vernimmt. Zwar begründete der Umstand, dass der Sachverständige Z1 zuvor als Privatgutachter der Kl ger t tig war, einen Ablehnungsgrund im Sinne des  406 ZPO (…) eine Ablehnung hat die Beklagte indes trotz der Kenntnis der maßgeblichen Umstände nicht geltend gemacht. Unterlässt eine Partei jedoch die Geltendmachung eines Ablehnungsgrundes, kann dieser grundsätzlich später auch nicht mehr als Verfahrensfehler im Sinne des   § 404 ZPO geltend gemacht werden, sondern stellt lediglich einen bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigenden Umstand dar (…).“

Aber auch sonst gilt:

Fehlt dem Gericht eigene Sachkunde und wird das Gericht mittels Privatgutachten als qualifiziertem Parteivortrag mit Fachwissen konfrontiert, darf es diesen unter keinen Umständen übergehen, sondern muss im Wege des förmlichen Sachverständigenbeweises die Ergebnisse des Privatgutachtens überprüfen.

Privatgutachten versus Gerichtsgutachten

Vorstehendes bedeutet für den Beweiswert von Privatgutachten, die einem förmlichen Gerichtsgutachten entgegengesetzt werden, Folgendes:

Einwendungen der Parteien gegen die Ergebnisse eines Gerichtsgutachters müssen vom Gericht beachtet werden. Solche Einwendungen können sich regelmäßig aus abweichenden Privatgutachten ergeben, die vom Gericht wie oben dargestellt als sog. qualifizierter Parteivortrag zu würdigen sind.

Der Gerichtsgutachter und auch das Gericht müssen sich dann mit dem Privatgutachten inhaltlich auseinandersetzen.

Das Gericht darf nicht einfach – was gerne geschieht – die Feststellungen des Gerichtsgutachters unter floskelhafter Berufung auf eine z.B. „größere Überzeugungskraft“ übernehmen. Können die Divergenzen zwischen Privatgutachten und Gerichtsgutachten nicht nachvollziehbar aufgelöst werden, ist weitere Sachaufklärung geboten.

Vorbeschriebene Verpflichtung zur Auseinandersetzung mit vom Gerichtsgutachten abweichenden Privatgutachten gründet auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als höchstes deutsches Gericht. In einem Beschluss vom 15. Mai 2012 (1 BvR 1999/09) hat das Bundesverfassungsgericht – nicht zum ersten Mal – festgestellt:

„(…)Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Daraus folgt zwar nicht, dass sie verpflichtet wären, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 88, 366 <375 f.> m.w.N.). Die wesentlichen, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Gründen aber verarbeitet werden (vgl. BVerfGE 47, 182 <189>). Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133 <146>).“

„(…)Im Hinblick auf die auf mehrere Privatgutachten gestützten Einwände des Beschwerdeführers hätte das Berufungsgericht zumindest eine logisch nachvollziehbare Begründung für sein Festhalten an dem gerichtlichen Sachverständigengutachten geben müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2009 – IV ZR 57/08 -, juris, Rn. 7). Eine solche Begründung fehlt. Das Landgericht verweist lediglich auf das Gutachten und macht sich dessen Schlussfolgerungen zu Eigen, ohne den sich aus den Privatgutachten ergebenden Beanstandungen nachzugehen. Die unkritische Übernahme des Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen sowie die fehlende Erwähnung der Privatgutachten im angegriffenen Beschluss legen die Annahme nahe, dass das Landgericht den gegenteiligen Standpunkt des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen, ihn jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Oktober 1996 – 1 BvR 520/95 -, juris, Rn. 19). Der Verstoß setzt sich in dem Beschluss über die Zurückweisung der Anhörungsrüge fort.(…)“

Die folglich bestehende Pflicht des Gerichts, die vom Gerichtsgutachten abweichenden Ausführungen in seinem Urteil zu würdigen, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. Januar 1997 (Az. VI ZR 86/96) wie folgt konkretisierend umschrieben:

„(…) Gutachten von Sachverständigen unterliegen der freien Beweiswürdigung (§§ 287 I, 286 I ZPO). Dementsprechend darf das Gericht grundsätzlich von dem Gutachten eines Sachverständigen abweichen, wenn es von dessen Ausführungen nicht überzeugt ist. Es bedarf aber der Ausweisung entsprechender Sachkunde, wenn ein Gericht fachkundigen Feststellungen oder fachlichen Schlußfolgerungen eines Sachverständigen nicht folgen will (vgl. Senat, NJW 1988, 3016 = VersR 1988, 837 (unter II 2a)). 

Eine zulässige Abweichung des Gerichts vom Gutachten eines Sachverständigen erfordert stets die Darlegung der hierfür maßgeblichen Erwägungen im Sinne einer einleuchtenden und nachvollziehbaren Begründung im Urteil (vgl. für den Fall widersprechender Gutachten Senat, NJW-RR 1987, 1311 = BGHR-ZPO § 412 Obergutachten 1 (unter II 2b)), die nicht darauf beruhen darf, daß das Gericht eine ihm nicht zukommende eigene Sachkunde in Anspruch nimmt. (…)“

Daraus folgt:

Das Gericht ist zwar nicht verpflichtet, sich zu jedem einzelnen Punkt mit der Auffassung des Privatgutachters auseinanderzusetzen. Es muss aber – dies im Ausgangspunkt gleichrangig – in allen wesentlichen Punkten neben dem Gerichtsgutachten auch die entsprechenden (widersprechenden) Ausführungen im Privatgutachten berücksichtigen und dies in seiner Urteilbegründung auch nachvollziehbar, d.h. überprüfbar, darlegen.

Fazit zum Beweiswert von Privatgutachten

Die mit Blick auf den Beweiswert von Privatgtuachten zugegebenermaßen etwas unübersichtliche Rechtslage geht dahin, dass Privatgutachten – fast – gleichwertig gegenüber gerichtlichen Gutachten sind.

Wie dargestellt, dienen Sachverständige dazu, dem Gericht fehlende Sachkunde zu vermitteln. Mangels eigener Sachkunde darf das Gericht nicht ohne weiteres dem Fachwissen eines gerichtlichen Gutachters dem abweichenden Fachwissen eines Privatgutachters den Vorzug geben.

Die durch den Inhalt eines gerichtlichen Gutachtens beschwerte Partei hat es daher in der Hand, durch privatgutachterliche Einwände das Gerichtsgutachten mindestens zu „neutralisieren“. Erforderlich und eben auch ausreichend ist dafür, dass der Privatgutachter seine vom gerichtlichen Sachverständigengutachten abweichenden Ergebnisse unter Bezugnahme auf das Gerichtsgutachten nachvollziehbar fachlich begründet. Ziel muss sein, Zweifel am Ergebnis des Gerichtsgutachters zu erzeugen. Gelingt dies, so muss das Gericht diesen Zweifeln nachgehen.

Aus obiger Rechtslage folgt übrigens auch, dass die Kosten von Privatgutachten erstattungsfähig sein können. Zwar sieht die Rechtsprechung dies nach wie vor als Ausnahme an. Wenn aber gut begründbar ist, dass die Einholung des Privatgutachtens erforderlich war, um den eigenen Sachvortrag in fachlicher Hinsicht mit der gebotenen Qualität auszustatten, dürften die Chancen gut stehen, diese Kosten später als notwendige Rechtsverfolgungskosten einfordern zu können.

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Um kostspielige und unangenehme Rechtsstreitigkeiten im Ausland zu verhindern, ist es ratsam, mit ausländischen Geschäftspartnern ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen abzuschließen, die ausschließlich deutsche Gerichte als zuständig festlegen. Allerdings kommt es nicht selten vor, dass der Geschäftspartner im Streitfall, entgegen der Gerichtsstandsvereinbarung, Klage in seinem eigenen Land einreicht. In solchen Fällen stellt sich die Frage: Was kann man zur Durchsetzung internationaler Gerichtsstandsvereinbarungen tun?

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EURO-Klauseln – Vorbeugung gegen Eurokrisenszenarien

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EURO-Klauseln: Vorbeugung gegen Eurokrisenszenarien

EURO-Klauseln werden bis heute überwiegend mit der Einführung des Euro in Verbindung gebracht. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit dem unschönen Fall, dass der Euro in eine Krise gerät, verbunden z.B. mit dem Ausstieg einzelner Staaten aus der Euro-Zone. Zur Vorbeugung dieses Falles lohnt es sich, über „Nach-EURO“-Klauseln nachzudenken.

Problembeschreibung

Die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung ist Eckfeiler eines jedes „guten“ Vertrages. Nun stelle man sich Folgendes vor: Lieferant A verpflichtet sich gegenüber Abnehmer B zur Lieferung einer komplexen industriellen Anlage zum Preis von 20 Mio. Euro. Die letzte Zahlungsrate in Höhe von 2 Millionen Euro wird erst nach Fertigstellung und Abnahme fällig. Mit der Abnahme ist zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach Plan erst nach 2 Jahren zu rechnen. Ohne viel Fantasie führt dies zu der Frage, wie bzw. ob eigentlich sichergestellt ist, dass 2 Mio. Euro zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und 2 Mio. Euro zum Zeitpunkt der Abnahme 2 Jahre später noch (in etwa) gleichwertig sind. Die Antwort ist: Dies ist schlichtweg nicht sichergestellt! Die aktuell wegen Vorrang des Gesundheitsschutzes noch nicht so sehr im Fokus stehenden wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise, die aus diversen Gründen wohl auch den Euro nicht unerheblich belasten werden, lassen die Frage, wie sich der Lieferant gegen Währungsrisiken und damit einem drohenden Wertverfall der ihm vereinbarungsgemäß zustehenden Gegenleistung vertraglich schützen kann, hoch aktuell erscheinen. Der nachfolgende Beitrag ordnet die Problematik zunächst rechtlich ein und zeigt einige vertragsrechtliche Lösungsansätze überblicksmäßig auf.

 

 

 
 
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Erforderlichkeit vertraglicher Regelungen

Die eingangs erwähnten wirtschaftlichen Folgen, die die Corona-Krise erst noch zutage bringen wird, bedrohen die Stabilität des Euro in vielerlei Hinsicht. Bliebe es bei nur bei einer wohl zu erwartenden überdurchschnittlichen Inflation wäre dies als Best Case zu bezeichnen. Nicht auszuschließen ist eine politisch motivierte schmerzhafte Geldentwertung, der Ausstieg einzelner Staaten aus der Euro-Zone oder gar ein Zerbrechen der Währungsunion. Ist ein Vertrag von diesem Szenario betroffen, stellt sich die Frage für den Lieferanten, ob er gegen eine hieraus resultierende Entwertung seiner Gegenleistung, die auf einen bestimmten Euro-Betrag gerichtet ist, rechtlich abgesichert ist.

Denken könnte man an eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB. Demnach kann Anpassung eines Vertrages gefordert werden, wenn

„(…) sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, (…)“

Im Falle der hier diskutierten Währungsrisiken dürfte ein Anpassungsanspruch meist an der Voraussetzung mangelnder Vorhersehbarkeit scheitern. Die Risiken rund um die Euro-Zone sind seit langer Zeit in schwankender Intensität ein Thema.

Im Falle eines Austritts einzelner Euro-Staaten oder auch einer Beendigung der Währungsunion dürfte § 313 BGB zudem entgegenstehen, dass der Gesetzgeber ggf. – wie schon bei Einführung des Euro – den Grundsatz der Vertragskontinuität festschreiben wird. So wurde damals bei Einführung des Euro über Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 Folgendes geregelt:

„Die Einführung des Euro bewirkt weder eine Veränderung von Bestimmungen in Rechtsinstrumenten oder eine Schuldbefreiung noch rechtfertigt sie die Nichterfüllung rechtlicher Verpflichtungen, noch gibt sie einer Partei das Recht, ein Rechtsinstrument einseitig zu ändern oder zu beenden. Diese Bestimmung gilt vorbehaltlich etwaiger Vereinbarungen der Parteien.“

Zwischenergebnis zu EURO-Klauseln

Wie eingangs schon erwähnt, ist der Lieferant als Geldgläubiger gegen das Risiko einer Geldentwertung und damit einhergehend einer Störung des Aquivalenzverhältnisses
zwischen Leistung (= Lieferung) und Gegenleistung (= Geldzahlung) nicht geschützt. Er sollte daher nach Möglichkeiten suchen, sich hiergegen vertraglich abzusichern.

 

Formen zulässiger Vertragsklauseln

Nachdem herausgearbeitet ist, dass der Lieferant als Geldgläubiger gegen die Risiken, die mit einer „echten“ Euro-Krise einhergingen, nicht ohne weiteres geschützt ist, stellt sich die Frage, in welcher Form er mit seinem Geschäftspartner vertraglich vorbeugen kann.

Preisanpassungsklauseln

Auf den ersten Blick erscheinen automatische Preisanpassungsklauseln als das Mittel der Wahl. Bei solchen Klauseln wird der Preis orientiert an einem in Bezug genommen Index (z.B. Verbrauchpreisindex) automatisch angepasst.

Zwar sind solche Klauseln zur Wertsicherung im Grundsatz höchstrichterlich anerkannt. Leider hat der Gesetzgeber dieser Lösung aber recht enge Grenzen gesetzt. Insbesondere ist eine automatische Preisanpassung verboten. Zu nennen sind das Preisklauselgesetz sowie das AGB-Recht. Gemäß Preisklauselgesetz gilt ein sog. Indexierungsverbot, das die Vereinbarung einer automatischen Preisanpassung grundsätzlich untersagt, vgl. § 1 Abs. 1 Preisklauselgesetz:

„Der Betrag von Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind.“

Hintergrund ist, dass ansonsten befürchtet würde, dass durch automatische Preisanpassungsklauseln unerwünschte Inflation unkontrolliert angetrieben werden könnte.

Das Gesetz sieht allerdings Ausnahmen vor, die eine (nicht automatische) Preisanpassung erlauben, vgl. § 1 Abs. 2 Preisklauselgesetz:

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Klauseln,

1. die hinsichtlich des Ausmaßes der Änderung des geschuldeten Betrages einen Ermessensspielraum lassen, der es ermöglicht, die neue Höhe der Geldschuld nach Billigkeitsgrundsätzen zu bestimmen (Leistungsvorbehaltsklauseln),
2. bei denen die in ein Verhältnis zueinander gesetzten Güter oder Leistungen im Wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind (Spannungsklauseln),
3. nach denen der geschuldete Betrag insoweit von der Entwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, als diese die Selbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung der Gegenleistung unmittelbar beeinflussen (Kostenelementeklauseln),
4. die lediglich zu einer Ermäßigung der Geldschuld führen können

Von diesen Ausnahmen interessant sind insbesondere die Leistungsvorbehaltsklauseln sowie die Spannungsklauseln.

Zulässige Leistungsvorbehaltsklauseln sehen anstatt einer – verbotenen – automatischen Preisanpassung vor, dass der Berechtigte bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen (insb. Änderung der Bezugsgröße, Eintritt eines bestimmten Ereignisses) nach seinem Ermessen den Preis neu bestimmen darf. Es dürfte jedem einleuchten, dass ein solches einseitiges Bestimmungsrecht (§ 315 BGB) rechtlich schnell auf Bedenken stößt. Hier kommt dann ggf. auch schnell das AGB-Recht ins Spiel. Der BGH hat zur grundsätzlichen Zulässigkeit und Berechtigung von Leistungsvorbehaltsklauseln mit Urteil vom 9. Mai 2012 (Az. XII ZR 79/10) ausgeführt:

„Nach der Rechtsprechung des BGH stellen Preisänderungsklauseln bei langfristigen Vertragsverhältnissen, insbesondere solchen, die auf Leistungsaustausch gerichtet sind, ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung dar. Denn sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (…)

Dabei ist das Interesse des Vertragspartners des Verwenders einer Preisänderungsklausel daran zu berücksichtigen, vor Preisanpassungen geschützt zu werden, die über die Wahrung des ursprünglich festgelegten Äquivalenzverhältnisses hinausgehen (vgl. BGHZ 94, BGHZ Band 94 Seite 355 = NJW 1985, NJW Jahr 1985 Seite 2270; BGHZ 158, BGHZ Band 158 Seite 149 = NJW 2004, NJW Jahr 2004 Seite 1588 [NJW Jahr 2004 1590]; jew. m. w. Nachw.).“

Erforderlich und unabdingbar ist nach der Rechtsprechung des BGH ein berechtigtes Interesse des von der Klausel Begünstigten sowie eine hinreichende Konkretisierung der Voraussetzungen für das Anpassungsrecht, um die Interessen des Vertragspartners ausreichend und damit AGB-sicher zu schützen. Für den Vertragspartner muss hinreichend ersichtlich sein, was auf ihn zukommt. Der BGH hat mit Urteil vom 25. November 2015 (Az. VIII ZR 360/14) ausgeführt:

„(…) Allerdings kann sich nach § 307 I 2 BGB eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners iSd § 307 I 1 BGB auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist daher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen sowie wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen zu lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (…)“

Spannungsklauseln nehmen für eine Preisanpassung einen bestimmten Index in Bezug, der sich auf mit dem Vertragsprodukt vergleichbare Güter bezieht. Um die Wirksamkeit der Klausel zu gewährleisten, muss die Regelung hinreichend bestimmt und dem Kriterium der Vergleichbarkeit genüge getan sein. „Vergleichbarkeit“ erfordert, dass das in Bezug genommene Vergleichsgut gleichartig ist oder zumindest dem Wesen nach vergleichbar ist. Das Verhältnis zwischen Geldschuld und Bezugsgröße muss „nach der Verkehrsanschauung“ gleichartig sein. Die Bezugsgröße muss dem zu sichernden Schuldverhältnis eigentümlich und wesensgemäß sein. Nach allem handelt es sich um eine Wertungsfrage, so dass bei Gestaltung einer entsprechenden Klausel besondere Vorsicht geboten ist, um das Risiko der Unwirksamkeit zu minimieren.

Nachverhandlungsklauseln

Die oben beschriebenen Unsicherheiten bei der vertraglichen Ausgestaltung einer Preisanpassungsklausel lassen sich durch eine reine Nachverhandlungsklausel umgehen.

Mit einer Nachverhandlungsklausel lässt sich vereinbaren, dass die Parteien bei erheblicher Veränderung der Umstände – hier also ggf. des Geldwertes – zu Nachverhandlungen verpflichtet sind. Es gibt also kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, sondern „nur“ die Verpflichtung beider Parteien, den ursprünglichen Preis nachzuverhandeln. Großer Vorteil einer solchen Regelung ist, dass deren Wirksamkeit kaum in Frage gestellt werden kann. Über eine geeignete Formulierung der Klausel lässt sich dabei weitgehend sicherstellen, dass sich der Vertragspartner einer Preisanpassung nicht gänzlich versperren kann.

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Fazit zu (Nach) EURO-Klauseln

Das einleitend beschriebene Risiko hinsichtlich des Euro ist seiner Höhe nach schwer einzuschätzen. Durch eine „Nach-EURO“-Klausel zur Wertsicherung lässt sich dieses Risiko im beschriebenen Rahmen ausschalten. Sie als Unternehmer haben so eine Sorge weniger.

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Durchsetzung internationaler Gerichtsstandsvereinbarungen: Was tun bei einer Klage aus dem Ausland trotz entgegenstehender ausschließlicher Gerichtsstandsvereinbarung?

Um kostspielige und unangenehme Rechtsstreitigkeiten im Ausland zu verhindern, ist es ratsam, mit ausländischen Geschäftspartnern ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen abzuschließen, die ausschließlich deutsche Gerichte als zuständig festlegen. Allerdings kommt es nicht selten vor, dass der Geschäftspartner im Streitfall, entgegen der Gerichtsstandsvereinbarung, Klage in seinem eigenen Land einreicht. In solchen Fällen stellt sich die Frage: Was kann man zur Durchsetzung internationaler Gerichtsstandsvereinbarungen tun?

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Internationales Prozessrecht

Anerkennung und Vollstreckung von EU-Urteilen in Deutschland

Mit der Internationalisierung des Geschäftsverkehrs geht einher, dass der Frage, ob und wie ein im Heimatland des Gläubigers ergangenes Urteil im hiervon abweichenden Heimatstaat des Schuldners vollstreckt werden kann, eine hohe praktische Bedeutung zukommt. Denn die leidliche Erfahrung auch des Verfassers dieses Beitrags zeigt, dass viele Schuldner zur freiwilligen Leistung nicht bereit sind.

Nachfolgender Beitrag verschafft einen Überblick, wie ein in der EU in Zivil- und/oder Handelssachen erlassenes Urteil in anderen EU-Mitgliedstaaten – hier am Beispiel Deutschland – vollstreckt werden kann.

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Vereinbarung von Freihaltepflichten

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Die Vereinbarung von Freihaltepflichten – ein unterschätztes Instrument des Vertragsrechts

Die vertragliche Vereinbarung von Freihaltepflichten ist ein bis heute selten angewandtes vertragliches Instrument. Dabei können solche Freihaltevereinbarungen gerade in Mehr-Parteien-Konstellationen sehr hilfreich sein. Ein besonders relevantes Beispiel liegt im Bereich des sehr komplexen und daher streitträchtigen Anlagenbaus. Hier kann sich durch Freihaltevereinbarungen die typischerweise unangenehme Position des Generalunternehmers gegenüber Auftraggeber und Subunternehmer erheblich verbessern, wenn es um die Gewerke seiner Subunternehmer geht.

Hierüber will der Autor das interessierte Publikum in nachfolgendem Beitrag informieren.

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Das Problem: Die „Sandwich-Position“ des Generalunternehmers

Bei den Gewerken seiner Subunternehmer sitzt der Generalunternehmer gewissermaßen „zwischen den Stühlen“.

Gibt es ein Problem, das auf ein Gewerk eines Subunternehmers zurückgeht, wird die Problematik leicht sichtbar:

Der Generalunternehmer hat zwei Vertragspartner, den Auftraggeber und den Subunternehmer. Nun stelle man sich folgende, nicht seltene Konstellation vor:

Der Auftraggeber konfrontiert den Generalunternehmer mit einer Mängelrüge, die ein Subunternehmer-Gewerk betrifft. Aus Sicht des Auftraggebers hat der Generalunternehmer als sein alleiniger Vertragspartner den Mangel zu verantworten. Aus Sicht des Generalunternehmers sieht dies wiederum anders aus, denn der Subunternehmer schuldet ihm gegenüber eine mangelfreie Lieferung. Folgerichtig wird der Generalunternehmer diese Mängelrüge an den betreffenden Subunternehmer weiterreichen. Im (seltenen) Idealfall herrscht Einigkeit über den Mangel und der Subunternehmer wird den Mangel zur allseitigen Zufriedenheit beheben. Doch was passiert, wenn der Subunternehmer streikt und das Vorliegen eines Mangels zurückweist? In diesen Fällen ann die Vereinbarung Freihaltepflichten zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer helfen.

Was bedeutet Freihaltung?

Der (vermeintlichen) Unschärfe des Begriffs Freihaltung ist es wohl unter anderem geschuldet, dass wie eingangs erwähnt Freihaltevereinbarungen bis heute eher selten sind.

Tatsächlich hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der hohen praktischen Bedeutung der Übernahme von Freihaltepflichten bereits umfassend und aussagekräftig beschäftigt

Nach dieser als gefestigt zu bezeichnenden BGH-Rechtsprechung sind Freihaltepflichten sehr weitreichend (vgl. nur BGH, Urteil vom 15.12.2010, Az. VIII ZR 86/09, Rz. 12). So gehört gemäß dem vorbezeichneten Urteil des BGH zu jeder Freihaltepflicht

„(…) grundsätzlich auch die Pflicht zur Abwehr unbegründeter Ansprüche Dritter (Senatsurteil vom 24.06.1970 – VIII ZR 268/67, NJW 1970, 1594 unter II 1 b; BGH, Urteile vom 19.01.1983 – IVa ZR 116/81, WM 1983, 387 unter 2 a; vom 19.04.2002 – V ZR 3/01, WM 2002, 1358 unter II 3; vom 24.10.2002 – IX ZR 355/00, BGHZ 152, 246, 255).

Zur Begründung führte der BGH aus:

„(….) Denn mit der Übernahme einer Freistellungspflicht soll der Freizustellende typischerweise jeglichen Risikos einer Inanspruchnahme durch Dritte enthoben werden und insbesondere nicht der Gefahr ausgesetzt sein, wegen einer begründeten Forderung Dritter mit einer Klage überzogen zu werden oder in Fehleinschätzung der Sach- und Rechtslage eine unbegründete Forderung zu erfüllen und sich dies als eigenes Fehlverhalten entgegenhalten lassen zu müssen (Senatsurteil vom 24. Juni 1970 – VIII ZR 268/67, aaO unter II 1 b, 2; BGH, Urteil vom 19. April 2002 – V ZR 3/01, aaO).“

Dies bedeutet:

Der zur Freistellung Verpflichtete hat den Freizustellenden grundsätzlich jeglichen Risikos einer Inanspruchnahme durch Dritte zu entheben, und demgemäß ggf. auch die Abwehr einen solchen Inanspruchnahme zu übernehmen.

Bei uneingeschränkter Freihaltepflicht darf der Freizustellende daher erwarten, dass der zur Freistellung Verpflichtete ihn sozusagen von allen Sorgen rund um Ansprüche der betroffenen Dritten entledigt.

 

 

Folgen der Verletzung von Freihaltepflichten

Verstößt der zur Freistellung Verpflichtete gegen die von ihm übernommene Freihaltepflicht, stellt sich die wichtige Frage, welche Reaktionsmöglichkeiten daraus für den Begünstigten erwachsen.

Freistellungsansprüche sind primär nicht auf Zahlung gerichtet. Der Freizustellende kann also zunächst nicht Zahlung an sich selbst verlangen. Auch umgekehrt kann der zur Freistellung Verpflichtete nicht durch Zahlung an den Freizustellenden erfüllen.

Allerdings kann sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch wandeln. Hierzu bedarf es einer erfolglosen Fristsetzung zur Erfüllung der primären Freistellungspflicht. Wenn nämlich der zur Freistellung Verpflichtete ernsthaft und endgültig die geforderte Freistellung verweigert, wandelt sich gemäß der ständigen Rechtsprechung des BGH der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch.

Hat der zur Freistellung Verpflichtete seine Freistellungsverpflichtung, z.B. durch nicht rechtzeitige Erfüllung, verletzt, steht dem Freizustellenden nach den §§ 280 Abs. 1, 286 BGB ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser Anspruch wird mindestens auf Ersatz dessen gerichtet sein, was der Freizustellende an den Dritten infolge der Pflichtverletzung des zur Freistellung Verpflichteten leisten musste.

Wichtig ist, dass der Freizustellende dem zur Freistellung Verpflichteten vor einer Zahlung an den Dritten ausreichend Gelegenheit zur Prüfung und ggf. zur Abwehr der Forderung gegeben hat. Hat er dies getan, ist der zur Freistellung Verpflichtete danach nicht mehr berechtigt, einzuwenden, der zur Freizustellende habe zu Unrecht an den Dritten geleistet. Denn er hat es wegen der Verletzung seiner Freistellungspflichten selbst zu vertreten, dass der zur Freistzustellende an den Dritten zahlen musste.

Besonders relevant: Auswirkungen des Freistellungsanspruchs auf eigene Zahlungspflichten des Freizustellenden gegenüber dem zur Freistellung Verpflichteten

Wenn der zur Freistellung Verpflichtete seine Freistellungsverpflichtung verletzt und dadurch den Freizustellenden im Ergebnis denjenigen Risiken aussetzt, vor denen er schützen soll,

stellt sich die gerade in Generalunternehmerfällen praxisrelevante Frage, welche Auswirkung diese Verletzung der Freistellungsverpflichtung auf eine etwaig offene Vergütung des Freizustellenden (= Generalunternehmer) gegenüber dem zur Freistellung Verpflichteten (= Subunternehmer) hat. Meist wird es in diesen Fällen so sein, dass der Auftraggeber (= der Dritte) seinerseits Vergütung gegenüber dem Generalunternehmer zurückhält.

Eine vertragliche Freihalteverpflichtung in baurechtlichen Generalunternehmerkonstellationen

muss in Umsetzung der oben zitierten BGH-Rechtsprechung auch das Freihalten von Einbehalten des Dritten umfassen. Denn wenn nämlich gemäß gefestigter BGH-Rechtsprechung Freihaltung bedeutet,

    • den Freizustellenden jeglichen Risikos einer Inanspruchnahme durch Dritte zu entheben, und
    • demgemäß ggf. auch die Abwehr einer solchen Inanspruchnahme zu übernehmen,

dann muss der zur Freistellung Verpflichtete selbstverständlich auch einen entsprechenden

Einbehalt dieses Dritten verhindern bzw. geeignet abwehren.

Im Ergebnis kann der Freizustellende daher Einbehalte des Dritten, die zumindest auch auf der Verletzung der Freihaltepflichten beruhen, an den zur Freistellung Verpflichteten weitergeben.

 

Discussing contract.

 

Fazit zu Sinn und Zweck von Freihaltepflichten

Freistellungsansprüche sind ein weitreichendes und auch flexibles Instrument gerade für Generalunternehmer, um das von ihnen typischerweise umfangreich übernommene Risiko um ein wesentliches Stück auf die beteiligten Subunternehmer zu verlagern.
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Durchsetzung internationaler Gerichtsstandsvereinbarungen: Was tun bei einer Klage aus dem Ausland trotz entgegenstehender ausschließlicher Gerichtsstandsvereinbarung?

Um kostspielige und unangenehme Rechtsstreitigkeiten im Ausland zu verhindern, ist es ratsam, mit ausländischen Geschäftspartnern ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen abzuschließen, die ausschließlich deutsche Gerichte als zuständig festlegen. Allerdings kommt es nicht selten vor, dass der Geschäftspartner im Streitfall, entgegen der Gerichtsstandsvereinbarung, Klage in seinem eigenen Land einreicht. In solchen Fällen stellt sich die Frage: Was kann man zur Durchsetzung internationaler Gerichtsstandsvereinbarungen tun?

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Anerkennung und Vollstreckung von EU-Urteilen in Deutschland

Mit der Internationalisierung des Geschäftsverkehrs geht einher, dass der Frage, ob und wie ein im Heimatland des Gläubigers ergangenes Urteil im hiervon abweichenden Heimatstaat des Schuldners vollstreckt werden kann, eine hohe praktische Bedeutung zukommt. Denn die leidliche Erfahrung auch des Verfassers dieses Beitrags zeigt, dass viele Schuldner zur freiwilligen Leistung nicht bereit sind.

Nachfolgender Beitrag verschafft einen Überblick, wie ein in der EU in Zivil- und/oder Handelssachen erlassenes Urteil in anderen EU-Mitgliedstaaten – hier am Beispiel Deutschland – vollstreckt werden kann.

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Anerkennung und Vollstreckbarkeit von ausländischen Urteilen

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Anerkennung und Vollstreckbarkeit von ausländischen Urteilen

Die Frage der Anerkennung und Vollstreckbarkeit von ausländischen Urteilen in Deutschland hat hohe praktische Relevanz:  Wenn im Konfliktfall ein ausländischer (außereuropäischer) Geschäftspartner mit einer Klage in seinem Heimatland droht, muss entschieden werden, ob eine Verteidigung gegen eine etwaige Klage im Ausland sinnvoll erscheint oder nicht. Lesen Sie zur Frage des Umgangs mit einer ausländischen Klage auch meinen Leitfaden „Klage aus dem Ausland – Was tun?“!

Nachfolgend soll einmal untersucht werden, was ein bereits ergangenes ausländisches Urteil für den deutschen Beklagten bedeutet. Droht ein solches Urteil oder ist es gar bereits ergangen, stellt sich für den deutschen Beklagten vor allem die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ihm die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil droht. Hiermit beschäftigt sich der folgende Beitrag. Wegen der sehr weit fortgeschrittenen Europäisierung des Rechts und der sich daraus ergebenen Besonderheiten im EU-Raum befasst sich der Beitrag ausschließlich mit Urteilen aus dem Nicht-EU-Ausland.

Ausgangspunkt: Erforderlichkeit eines Anerkennungsverfahrens

Soweit keine besonderen völkerrechtlichen Vereinbarungen anderes regeln, ist ein ausländisches Urteil in Deutschland zunächst einmal nichts wert.

Der ausländische Gläubiger, der mit seinem im Heimatland errungenen Urteil gegen seinen deutschen Schuldner in Deutschland Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen will, muss sich zunächst an das hierfür zuständige deutsche Gericht wenden, um das ausländische Urteil in einem gesonderten Verfahren für vollstreckbar erklären zu lassen. Dies ist in § 722 Abs. 1 ZPO normiert:

„Aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist.“

Erst ein erfolgreich erstrittenes Vollstreckungsurteil (vgl. § 723 ZPO) führt zur Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils auch in Deutschland.

Vorstehendes bedeutet:

Eine Reaktion auf eine im Ausland erhobene  Klage erscheint aus deutscher Sicht überhaupt nur dann  angezeigt, wenn ein etwaiges Urteil auch in Deutschland vollstreckt werden könnte. Anderenfalls wäre das Urteil im Ergebnis wertlos; dies jedenfalls dann, wenn der deutsche Beklagte im Land des Klägers kein Vermögen besitzt, auf das zugegriffen werden könnte.

 

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Vom deutschen Gericht zu prüfende Anerkennungshindernisse

Wie ausgeführt, setzt die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils in Deutschland  dessen Anerkennungsfähigkeit in Deutschland voraus. Die Anerkennungsfähigkeit wird im oben erwähnten Vollstreckbarkeitsverfahren nach den §§ 722, 723 ZPO vom deutschen Gericht von Amts wegen überprüft.

Mangels einschlägiger bilateraler Abkommen zwischen Deutschland und dem jeweiligen Klägerstaat gelten  für die Anerkennungsfähigkeit die allgemeinen völkerrechtlichen Regeln.

Insbesondere ist die Anerkennungsfähigkeit  an § 328  Abs. 1 ZPO zu messen:

„(1) Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen:

  1. wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind;

  2. wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsmäßig oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte;

  3. wenn das Urteil mit einem hier erlassenen oder einem anzuerkennenden früheren ausländischen Urteil oder wenn das ihm zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;

  4. wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist;

  5. wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist“

Demnach ist einem ausländischen Urteil die Anerkennung in folgenden Fällen zu versagen:

Fehlende Zuständigkeit des ausländischen Gerichts

Der Zuständigkeitseinwand ist stets der am nächstliegende Aspekt, der gegen die Anerkennungsfähigkeit sprechen könnte. Denn international gilt im Zweifel der Grundsatz, dass eine Klage am Wohn- bzw. Geschäftssitz des Beklagten zu erheben ist. Folglich müsste sich die  Zuständigkeit des ausländischen Gericht für eine Klage gegen einen deutschen Beklagten aus einem besonderen Gerichtstand oder einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung ergeben.

Keine ordnungsmäßige Zustellung (Verletzung des sog. rechtlichen Gehörs)

Prüfenswert ist weiter der Einwand, dass es an einer ordnungsgemäßen Zustellung der ausländischen Klage fehlt. Hierfür ist z.B. erforderlich, dass der deutsche Beklagte genügend Gelegenheit gehabt haben muss, um sich gegen die Klage sachgerecht verteidigen zu können. Da die Rechtsprechung dieses Erfordernis sehr eng auslegt, hilft dieser Einwand meist nur in extrem gelagerten Fällen, also z.B. dann, wenn zwischen Zustellung an den deutschen Beklagten und Entscheidungstermin im Ausland nur wenige Tage liegen, was selten vorkommen dürfte.

Zudem ist in aller Regel eine Übersetzung der Klage in die deutsche Sprache erforderlich. Dies folgt in den meisten Fällen aus dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965, dem sich neben Deutschland eine große Mehrheit an Ländern angeschlossen hat.

Lesen Sie zum Thema der Wirksamkeit der Zustellung ergänzend auch meinen Beitrag „Klage aus dem Ausland – Zustellung wirksam?“.

Unvereinbarkeit mit anderweitiger gerichtlicher Entscheidung

Sehr praxisrelevant und dementsprechend bedeutsam ist auch der Einwand, dass der Anerkennung der ausländischen Entscheidung eine inländische Gerichtsentscheidung unvereinbar entgegensteht.

Dies gilt insbesondere im Falle der früheren Rechtshängigkeit eines inländischen Verfahrens mit dem identischen Streitgegenstand. „Rechtshängigkeit“ meint den Zeitpunkt, zu dem eine wirksam erhobene Klage dem Beklagten rechtswirksam zugegangen ist. Den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Ausland bestimmt dabei das ausländische Recht. Ob das ausländische Gericht Kenntnis vom inländischen Verfahren hatte, ist irrelevant.

Lesen Sie zu dieser Konstellation auch meinen gesonderten Beitrag „Die negative Feststellungsklage zur Verhinderung einer ausländischen Klage“.

Übrigens:

Der Vorrang der inländischen Entscheidung gilt selbst dann, wenn die inländische Entscheidung trotz früherer Rechtshängigkeit des ausländischen Verfahrens ergangen ist. Inländische Urteil sperren also immer, selbst dann also, wenn sie gar nicht hätten ergehen dürfen.

Unvereinbarkeit mit dem sog. ordre-public

Schließlich ist der sog. ordre public zu beachten. Hierbei geht es um die Vereinbarkeit des fraglichen ausländischen Urteils mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts. Wenn ein ausländisches Urteil deutschen Grundprinzipien derart zuwiderläuft, dass es schier unerträglich erschiene, ein solches Urteil in Deutschland für vollstreckbar zu erklären, dann ist ihm die Anerkennung  zu versagen.

Vorstehendes trifft vor allem bei Verstößen gegen die Grundrechte zu. Weitere Beispiele für gegen den deutschen ordre public verstoßende Urteile sind solche, die auf Prozessbetrug zurückgehen oder Urteile, deren Gegenstand Spiel- oder Wettschulden sind.

Fehlende Verbürgung der sog. Gegenseitigkeit

Zwingendes Anerkennungserfordernis ist zudem die sog. „Verbürgung der Gegenseitigkeit“ im Verhältnis zum fraglichen Urteilsstaat.

„Gegenseitigkeit“ meint, dass die Anerkennung und Vollstreckung eines deutschen Urteils in dem fraglichen ausländischen Staat auf keine wesentlich größeren Schwierigkeiten stoßen dürfte, als umgekehrt die Anerkennung und Vollstreckung eines vergleichbaren ausländischen Urteils in Deutschland. Kurz: Es geht darum, dass die „Spielregeln“ untereinander einigermaßen übereinstimmen müssen. Denn es kann nicht sein, dass Deutschland ein Urteil aus einem Land anerkennt, das umgekehrt deutschen Urteilen die Anerkennung verweigert bzw. nur unter erheblichen erschwerten Voraussetzungen gewährt.

Vorgenannte Definition führt zu folgendem Problem: Die Frage der sog. Gegenseitigkeit lässt sich nur über die tatsächliche Gerichtspraxis beider Länder beantworten. Diese Praxis ist ständig im Fluss, so dass in jedem konkreten Fall dieser Frage gesondert nachzugehen ist.

Folgen aus der Nicht-Verteidigung gegen die ausländische Klage:  Begrenzung der Verteidigungsmöglichkeiten im Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren

Wie schon in der Einleitung  ausgeführt, haben die zuvor dargestellten Anerkennungsvoraussetzungen für ausländische Urteile bereits Bedeutung bei der Entscheidung des deutschen Beklagten, ob er sich gegen die Klage überhaupt verteidigen soll.

Grundsätzlich steht es dem deutschen Beklagten frei, ob er die „Verteidigung in der Ferne“ – unter Inkaufnahme (vielleicht) unnötiger und dabei hoher Kosten – aufnehmen möchte.

Zu beachten ist dabei, dass inhaltliche Einwände gegen den Anspruch grundsätzlich im materiellen Klageverfahren vorgebracht werden müssen. Dies gilt allerdings gemäß der Rechtsprechung des BGH nicht generell, insbesondere ist es auch im Anerkennungsverfahren noch möglich, den Einwand des Prozessbetrugs zu erheben. Der BGH hat mit Urteil vom 29.04.1999 (Az. X ZR 263/97) ausgeführt:

„Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ist ergänzender Tatsachenvortrag der Parteien jedenfalls insoweit zulässig, als aus der Art des Zustandekommens des anzuerkennenden Urteils ein Verstoß gegen § ZPO § 328 Abs. ZPO § 328 Absatz 1 Nr. 4 ZPO abgeleitet werden soll. Dem steht nicht der Grundsatz entgegen, dass ein betrügerisches Erschleichen eines ausländischen Urteils nicht mit denselben Beweismitteln dargelegt werden kann, deren sich ein Beklagter bereits im Ausgangsverfahren bedient hat oder hätte bedienen können (BGH, Beschl. v. 19. September 1977 – BGH Aktenzeichen VIIIZR12075 VIII ZR 120/75, NJW 1978, NJW Jahr 1978 Seite 1114, NJW Jahr 1978 Seite 1115). Dieser Grundsatz greift ein, wenn sich ein Beklagter vor dem Gericht des Erststaates tatsächlich verteidigt. Dagegen stellen sowohl § 328 Absatz 1 Nr. 2 als auch Nr. 4 ZPO es dem im Inland ansässigen Beklagten frei, sich im Ausland überhaupt einzulassen. Geht er das Risiko ein, sich im Ausland verurteilen zu lassen, so nimmt er die Erschwernis auf sich, im Anerkennungsverfahren nur noch eng begrenzte Verteidigungsmittel geltend machen zu dürfen. Jedenfalls der Betrugseinwand wird ihm aber nicht abgeschnitten.“

Ausländische UrteileFazit und Empfehlung

Die vorstehenden zusammenfassenden Ausführungen zeigen, dass der Anerkennung und damit der Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile in Deutschland diverse Hürden entgegenstehen. Hieraus folgt für deutsche Wirtschaftsbeteiligte, die sich mit einem Rechtsstreit im Ausland bedroht sehen, dass die sachgerechte Entscheidung, wie mit dem jeweiligen Konflikt umzugehen ist, nicht nur von der rein materiellen Rechtslage abhängt, sondern nicht zuletzt auch von prozessualen Fragestellungen.

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Durchsetzung internationaler Gerichtsstandsvereinbarungen: Was tun bei einer Klage aus dem Ausland trotz entgegenstehender ausschließlicher Gerichtsstandsvereinbarung?

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Corona Virus

Corona und Vertragsrecht: Störungen von Verträgen

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Corona und Vertragsrecht: Störungen von Verträgen wegen des Corona-Virus

Das Corona-Virus zwingt weltweit Staaten dazu, mittels drastischer Maßnahmen der Ausbreitung des Virus zu begegnen. Dies hat gravierende Auswirkungen auf das Vertragsrecht. Viele dieser Maßnahmen führen nämlich dazu, dass Verträge von zumindest einer Partei nicht mehr erfüllt werden können. Die betroffenen Fälle sind zahllos. Einige Bespiele sind:

  • der Liefervertrag, der nicht bedient werden kann,
  • der Gewerbemietvertrag, der mangels Umsatzerzielung vom Mieter nicht mehr erfüllt werden kann,
  • die Urlaubsreise, die vom Veranstalter oder Leistungserbringer abgesagt werden muss,
  • der gerichtliche geschlossene Vergleich, der wegen der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise seine Grundlage verloren hat und nicht mehr (zumutbar) erfüllt werden kann,
  • etc.

Die Kette der Beispiele ließe sich fast endlos fortführen. Jeweils stellt sich die Frage, wie die jeweilige Situation vertragsrechtlich gelöst werden kann. In aller Munde ist in diesen Tagen das Schlagwort „Höhere Gewalt“, das allerdings für sich wenig weiterhilft. So erscheint bereits fraglich, ob sich das Aufkommen des Corona-Virus überhaupt als ein Ereignis „Höherer Gewalt“ einordnen lässt.

Nachfolgender Beitrag will und kann keine Lösung für den Einzelfall bieten. Es werden vielmehr rechtliche Denkansätze aufgezeigt, deren Vertiefung im Einzelfall die Lösung bereiten kann. Die Abhandlung beschränkt sich dabei auf den Fall, dass der jeweilige Vertrag keine bzw. nur unzureichende Regelungen bereithält.

Clients come to seek advice for the law regarding privacy violations with the lawyer at the office.

Folgen des Corona-Virus für laufende Verträge – Fallgruppen

Als Folge des Corona-Virus kommen verschiedene Szenarien in Betracht. Die drei Hauptfälle sind die Folgenden:

  • Der Vertrag kann von einer Partei endgültig nicht erfüllt werden (Beispiele: Flugausfall, Konzert-Absage, Absage von Messen, etc.).
  • Vorübergehend ist die Vertragserfüllung behindert (Prominentes Beispiel hierzu: Mieter kann mangels Umsatz Gewerbemiete vorübergehend nicht mehr bezahlen.).
  • Ein Vertrag ist zwar noch erfüllbar, seine Durchführung erscheint aber für zumindest eine Partei infolge der Corona-Auswirkungen nicht mehr zumutbar.

Corona und Vertragsrecht: Relevante rechtliche Grundprinzipien

Bei der Bewertung eines jeden Einzelfalles ist zunächst die Berücksichtigung folgender rechtlicher Grundprijzipien hilfreich.

 „pacta sunt servanda“ – Grundsatz der Vertragstreue

Oberstes, zugleich das allgemeinste Grundprinzip ist die Vertragstreue. Verträge sind grundsätzlich einzuhalten („pacta sunt servanda“).

Nach Vertragsschluss aufkommende, nicht bedachte bzw. einkalkulierte Erschwernisse der Leistungserbringung ändern an der übernommenen Leistungspflicht grundsätzlich nichts. Ausnahmen hiervon bedürfen daher einer besonderen Rechtfertigung.

„do ut des“-Prinzip bei gegenseitigen Verträgen  – § 326 BGB

Bei gegenseitigen Verträgen führt die Unmöglichkeit der Leistungserbringung eine Partei grundsätzlich dazu, dass diese von ihrer Leistungspflicht frei wird. Gleichzeitig verliert sie damit aber auch ihren Anspruch auf die Gegenleistung.  Dies kommt in  § 326 Abs. 1 S. 1 BGB zum Ausdruck:

„Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung (…)“

Ergänzende Vertragsauslegung und Störung der Geschäftsgrundlage

Enthält der betroffene Vertrag betreffend des fraglichen Umstandes eine Lücke, die durch (ergänzende) Vertragsauslegung nach den Grundsätzen der Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens (§§ 133, 157, 242 BGB) geschlossen werden kann, so hat dieser Lösungsansatz stets Vorrang vor etwaigen „Not-Instrumenten“ wie insbesondere die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB.

In der Rechtsprechung wird zu Recht immer wieder hervorgehoben, eine klare Abgrenzung zwischen ergänzender Vertragsauslegung und dem Institut der Störung der Geschäftsgrundlage kaum möglich sei.

Jedenfalls ist die getroffene rechtsgeschäftliche Regelung stets vorrangig zu berücksichtigen. In der Rechtsliteratur (vgl. Flume, BGB AT II, Das Rechtsgeschäft, 4. Auflage, 1992, Seite 326 f.) wird dabei zutreffend darauf hingewiesen, dass die Auslegung eines Vertrages nicht den Sinn haben kann, aus einem

  • „ungerechten“ Vertrag einen „gerechten“ zu machen,
    oder
  • „… die Vergesslichkeit oder Unbedachtsamkeit eines Vertragspartners bei der Stipulierung eines Rechtsgeschäfts dadurch zu korrigieren, dass sie (sc. die ergänzende Auslegung) zu Gunsten dieses Vertragspartners nachträglich die Regelungen in den Vertrag einführt, die er zwar, wenn er gut beraten gewesen wäre, zum Gegenstand des Vertrages gemacht hätte, aber eben nicht zum Gegenstand des Vertrages gemacht hat.

Schon aus dieser zutreffenden Einsicht ergibt sich, dass ein zu ermittelnder hypothetischer Parteiwille Vorrang vor einer „allgemeinen Interessenabwägung“ auf der Grundlage eines Vorverständnisses des Richters haben muss, die eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen über die Geschäftsgrundlage bestimmt.

Corona und Vertragsrecht – Mögliche Lösungen der oben genannten Fallgruppen

Unter Berücksichtigung der vorstehend zusammenfassend beschriebenen Grundsätze und rechtlichen Instrumente ergeben sich nachfolgende Lösungsansätze.

Corona und Vertragsrecht – Fall 1: Ein Vertrag kann von einer Partei endgültig nicht erfüllt werden

Mangels anderslautender vertraglicher Regelung dürfte die Lösung in der Fallkonstellation 1 meist eindeutig sein:

Der Vertragspartner, der wegen höherer Gewalt endgültig nicht leisten kann, ist von seiner Leistungspflicht befreit, § 275 Abs. 1 BGB. Infolgedessen verliert er den Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung (= in der Regel: Vergütung), § 326 Abs. 1 S. 1 BGB. Mangels eines Verschuldens kommen Schadensersatzansprüche des Gläubigers regelmäßig nicht in Betracht.

Corona und Vertragsrecht – Fall 2: Ein Vertrag kann vorübergehend nicht erfüllt werden

Soweit kein sog. Fixgeschäft vorliegt, und die von der Höheren Gewalt betroffene Leistung voraussichtlich später nachgeholt werden kann, ist die Situation komplexer:

Insbesondere in dieser oft anzutreffenden Konstellation zeigt sich der Vorteil der Vereinbarung von Höhere Gewalt-Klauseln, in denen regelmäßig  vereinbart ist, wie mit Situationen umgegangen werden soll.

Primärer Lösungsansatz: Ergänzende Vertragsausslegung

Fehlt es hieran, kommt wie oben beschrieben zunächst die ergänzende Vertragsauslegung zum Tragen. Oftmals finden sich in Verträgen allgemein gehaltene Vereinbarungen, denen besondere Treue- und/oder Kooperationspflichten entnommen werden können. Über diesen Umweg lassen sich oftmals Ergebnisse erzielen, wie sie in Höhere Gewalt Klauseln ausdrücklich vorgesehen sind.

Namentlich zu nennen ist Pflicht zu gemeinsamen Anstrengungen zur beidseitigen Schadensbegrenzung. Gegenseitige Schadensersatzansprüche dürften mangels Verschulden auch ohne entsprechende vertragliche Regelung regelmäßig ausgeschlossen sein.

Notfalls: Rückgriff auf die Grundsätze zur Störung der Geschäftsgrundlage

Schwieriger zu beurteilen ist die Frage, wann die Leistungspflicht des betroffenen Schuldners endgültig entfällt mit der Folge, dass auch die andere Partei endgültig nicht zu leisten braucht.Hier kann das Instrument der Störung der Geschäftsgrundlage weiterhelfen. In § 313 Abs. 1 BGB heißt es:

  • „Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und
  • hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten,
  • so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.“

Ergänzend bietet auch das Leistungsverweigerungsrecht des § 275 Abs. 2 BGB Hilfe bei der Lösungsfindung:

„Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.“

Im Zusammenspiel obiger gesetzlicher Regelungen dürfte sich für den betroffenen Schuldner dann, wenn ein Fortfall des Leistungshindernisses nicht absehbar ist , ein Anspruch auf einvernehmliche Vertragsaufhebung ergeben.Dies beruht darauf, dass für den Schuldner ein Festhalten an den ursprünglich vereinbarten Leistungspflichten nicht zumutbar erscheint.

Schadensersatzpflicht bei Leistungsfreiheit?

Nicht beantwortet ist damit freilich die Frage, ob der Gläubiger für die „Entlassung“ des Schuldners aus seiner Leistungspflicht ein Schadensersatzanspruch zuzusprechen ist. Dagegen spricht, dass den Schuldner kein Verschulden anzulasten ist. Dafür spricht, dass die Leistung grundsätzlich noch erbracht werden kann und das Fehlen einer vertraglichen Regelung tendenziell dafür spricht, dass der Schuldner das fragliche Risiko (Pandemie) trägt. Hierbei ist nicht zu vergessen, dass das in Rede stehende Risiko nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegt. Nicht ohne Grund sind Höhere Gewalt-Klauseln auch eher Regel als Ausnahme im Vertragsrecht.

Nach allem dürften die jeweiligen Umstände des Einzelfalles der Ausschlag geben.

Corona und Vertragsrecht – Fall 3: Ein Vertrag ist zwar noch erfüllbar, seine Durchführung erscheint für eine Partei aber nicht mehr zumutbar.

Die Fallkonstellation, wonach sich

  • ein Vertrag trotz Corona-Behinderungen zwar als später noch erfüllbar darstellt,
  • seine (spätere) Durchführung für zumindest eine Partei aber nicht mehr zumutbar erscheint,

zeigt im Besonderen, wie wichtig auch Eventualitäten wie „Corona“ berücksichtigende Vertragsklauseln sein können. Fehlt es hieran, hilft wiederum § 275 Abs. 2 BGB weiter, der auf das Gebot von Treu und Glauben und auch darauf abstellt, ob im Falle der Leistungserbringung eines „grobes Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers“ bestünde.

Im konkreten Fall wäre also zu untersuchen, ob der betroffene Schuldner, für den die Leistungserbringung infolge der Corona-Auswirkungen zwar möglich, aber deutlich erschwert wäre, sich mit Erfolg auf das vorbeschriebene Leistungsverweigerungsrecht aus § 275 Abs. 2 BGB berufen kann.

 

Discussing contract.
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Fazit zu Corona im Vertragsrecht: Störungen von Verträgen infolge des Corona-Virus bedürfen meist einer Einzelfall-Bewertung

Die möglichen Sachverhaltskonstellationen sind schier endlos. Musterlösungen hält das Gesetz nicht parat, wobei auch bei Vorhanden von Force Majeure Klauseln eine konkrete Lösung kaum „auf der Hand liegen“ dürfte. Meist dürfe die Lösungsfindung nur unter genauer Untersuchung aller Umstände des Einzelfalles möglich sein. Dies hat mittlerweile auch der BGH in ersten Corona-Urteilen bestätigt, vgl. dazu diesen Beitrag.

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Zur Verjährung von Frachtansprüchen – Ausnahme ist beim Frachtvergütungsanspruch die Regel!

LEGAL+ NEWS

1, 2 oder 3? Zur Verjährung von Frachtansprüchen - Ausnahme ist beim Frachtvergütungsanspruch die Regel!

 

Das Frachtgeschäft ist Massengeschäft. Daher ist die Branche darauf angewiesen, einzelne Frachtaufträge zeitnah „ad acta“ legen zu können. Das internationale Frachtrecht, das die Frachtbranche schützen will, sieht aus diesem Grund für transportrechtliche Ansprüche eine gegenüber der Regelverjährung stark verkürze Verjährungsfrist vor. Nicht einfach ist die Frage zu beantworten, welche Frist für die Verjährung von Frachtansprüchen im konkreten Fall nun eigentlich gilt. 1, 2 oder 3?

Verjährung bei der Luftfracht

Beim Lufttransport ist die Frage noch relativ einfach zu beantworten. Hier gilt im Allgemeinen eine sog. Ausschlussfrist von 2 Jahren (vgl. Art. 35 MÜ). Zu beachten ist aber, dass diese Frist nur für Schadensersatzansprüche gegen den Frachtführer gilt. Zudem gilt diese Frist auch im Falle eines sog. qualifizierten Verschuldens, bei dem das Landfrachtrecht (dazu sogleich) eine Sonderregelung vorsieht. Für alle sonstigen Ansprüche gelten im Bereich der Luftfracht die einschlägigen allgemeinen Verjährungsregeln.

Verjährung bei Landtransporten

Im Landfrachtrecht wird es komplizierter:

Hier gilt für alle Ansprüche „aus einer Beförderung“ grundsätzlich eine kurze Frist von nur einem Jahr. Diese beginnt mit Ablieferung des Frachtguts bzw. ab dem Tag, an dem hätte abgeliefert werden müssen. Diese Rechtslage gilt – bezogen auf den Landtransport – im Wesentlichen gleichermaßen im nationalen (439 HGB) wie im internationalen Bereich (Art. 32 CMR).

3-jährige Verjährung von Frachtansprüchen bei qualifiziertem Verschulden – Beim Frachtvergütungsanspruch die Regel

Abweichend gilt – wiederum national wie international – eine 3-jährige Frist, wenn dem Anspruchsgegner ein sog. qualifiziertes Verschulden trifft.

Bezogen auf den Hauptanspruch (Primäranspruch) des Frachtführers lohnt sich dabei ein näherer Blick auf die Rechtslage:

Beim Frachtanspruch (Vergütungsanspruch des Frachtführers) ist bereits umstritten, ob die transportrechtlichen Verjährungsregeln überhaupt einschlägig sind. Legt man die transportrechtlichen Verjährungsvorschriften zugrunde, so haben  § 439 Abs. 1 S.2 HGB bzw. Art. 32 Abs. 1 S. 2 CMR beim Frachtvergütungsanspruch besondere Relevanz. Nach diesen Regelungen verjähren transportrechtliche Ansprüche erst in drei Jahren, wenn dem Anspruchsgegner ein sog. qualifiziertes Verschulden zur Last fällt. Im Falle der Verweigerung der Frachtzahlung dürfte dies oftmals der Fall ein.

Im Einzelnen:

BGH-Urteil vom 23.04.2010 (Az. I ZR 31/08) – § 439 HGB umfasst auch den Erfüllungsanspruch (Frachtanspruch)

Da die Verjährungsregeln vor allem darauf gerichtet sind, den Zeitraum zu begrenzen, in dem der Versender Ansprüche wegen Verlust, Beschädigung oder Verzögerung geltend machen kann, ist durchaus die Frage berechtigt, ob die kurze transportrechtliche Verjährungsfrist auch den Anspruch auf Vergütung der Transportleistung betrifft. Nahe liegt  ein Verständnis, wonach wie bei der Luftfracht (Art. 35 MÜ) nur Schadensersatzansprüche umfasst sind. Diese früher einmal „heiß“ diskutierte Frage dürfte mittlerweile durch den BGH als geklärt gelten. In seinem Urteil vom 23.04.2010  hat der BGH ausgeführt (Az. I ZR 31/08):

„(…) Gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus einer den §§ 407 bis 452 HGB unterliegenden Beförderung grundsätzlich ein Jahr. (…)

Der Kläger verlangt der Sache nach eine Frachtvergütung für die im Februar 2004 nicht erteilten Einzelaufträge, (…) Ob die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB auf primäre Erfüllungs- und vertragliche Aufwendungsersatzansprüche aus Frachtverträgen anwendbar ist, ist umstritten. (…)

Der Senat schließt sich der Ansicht an, die eine Anwendung des § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB auf Primärleistungsansprüche bejaht.

Ausnahme ist beim Frachtanspruch die Regel – Frachtansprüche verjähren in der Praxis oft in der Frist des § 439 Abs. S. 2 HGB bzw. Art. 32 Abs.  S. 2 CMR

Wesentlicher Grund dafür, warum die Anwendung des § 439 Abs. 1 HGB auf Frachtansprüche umstritten war, ist die Ausnahme des § 439 Abs. 1 S. 2 HGB.  Danach gilt im Falle eines qualifizierten Verschuldens auch im Transportrecht eine 3-jährige Verjährungsfrist. Dies hat nämlich in der Praxis häufig zur Folge, dass Frachtansprüche im Ergebnis erst nach 3 Jahren verjähren, weil die Verweigerung der Frachtzahlung in vielen Fällen ein eben solches qualifiziertes Verschulden begründen dürfte.  Mag der BGH dies mit der Begründung anders sehen, dass das Zivilrecht Rechtsirrtümer als Entlastungsgrund vorsieht, tatsächlich dürfte Folge der jetzt herrschenden BGH-Rechtsprechung sein, dass in vielen Fällen der Frachtanspruch erst nach 3 Jahren verjährt.

Verweigerung der Frachtzahlung regelmäßig vorsätzliche Nichterfüllung – OLG Frankfurt, Urteil vom 15. April 2005, Az. 24 U 11/05

Das OLG Frankfurt, das aus gleichen Gründen die Anwendung des § 439 Abs. 1 S. 2 HGB auf Erfüllungsansprüche abgelehnte, hat ausgeführt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15. April 2005, Az. 24 U 11/05):

„(…) Praktisch betrachtet nämlich ist jede Nichterfüllung eines vertraglichen Vergütungsanspruches und meist auch jede Nichterfüllung eines vertraglichen Aufwendungsersatzanspruches seitens der Spediteurin, der Unterspediteurin wie des Frachtführers eine vorsätzliche Nichterfüllung. Kraft fachlicher Kenntnis wie konkret getroffener Vereinbarung wie erhaltener Rechnung wissen die Beteiligten des Fracht- bzw. Speditionsvertrages immer sehr genau, dass und was sie für die vertragliche Leistung der anderen Seite zu zahlen haben, welche Leistungen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Transport- bzw. Besorgungsaufgaben erforderlich werden und geworden sind. Eine „Nichtzahlung in unverschuldeter Unkenntnis“ ist praktisch gesehen kaum denkbar.“

Dem ist zuzustimmen. Die Nichtzahlung einer Frachtrechnung dürfte im Regelfall ein qualifiziertes Verschulden des Auftraggebers bedeuten.

Beispiel: Aufrechnungsverbot

Nahezu eindeutig ist dies insbesondere dann, wenn nach dem zugrunde liegenden Vertrag ein Aufrechnungsverbot mit bestrittenen Forderungen gilt. Nach den in vielen Fällen vereinbarten ADSP ist dies die Regel (vgl. Art. 19 ADSP). Denn in diesem Fall verstößt der Auftraggeber eindeutig und vorsätzlich gegen den Frachtvertrag mit der Folge, dass ihn ein qualifiziertes Verschulden trifft.

truck on a highway through the grasslands area of eastern Washington, USA.

Fazit zur Verjährung von Frachtansprüchen und Praxis-Tipp

Wenn nach allem der Auftraggeber die Fracht nicht zahlt, obwohl es sich ihm aufdrängen muss, dass die Zahlungsverweigerung unrechtmäßig ist, liegt die Annahme eines qualifizierten Verschuldens nahe.

Bei nach Ablauf eines Jahres noch offenen Frachtansprüchen sollten Sie daher stets prüfen, ob der Grund, den der Auftraggeber ihrem Anspruch entgegenhält, wirklich stichhaltig ist. Wenn nicht, lohnt sich eine nähere Prüfung, ob ihr Anspruch aus vorbeschriebenen Gründen noch unverjährt sein könnte.

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